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Nr. 29 70 gewohnlichen Lauf der Dinge geeignet gewesen, einen an1 Ende seiner Aushildungszeit stehenden, gut qualifizierten l(p. l(dt., wie es Hptm. W. war, zu veranlassen, das Schiessen sofort zu unterhrechen, his die ver- saumten Sicherheitsmassnahmen nachgeholt worden waren. Der Ent- schluss von Hptm. W. weiterzuschiessen, ohwohl er im Zielgehiet Rad- fahrer heohachtet hatte, ist so unverstandlich und ausserhalh des Nor- nialen liegend, dass die Adaquanz zwischen diesem Entschluss und dem- Rat Hptm. H.s, die Sicherheits.vorschriften ausser acht zu lassen, ver- neint werden muss. Dieser fehlerhafte Entschluss lasst sich nicht mehr auf den Rat des Beschwerdeführers zurückführen, sondern ist einer 1nangelnden üherlegung des Schiessleiters entsprungen. Dan1it hegann eine neue l(ausalreihe, die vom fehlerhaften Verhalten des Beschwerde- führers nicltt heeinflusst wurde. Nacltdem somit der l(ausalzusantmenhang zwischen der Handltmgs- weise Hptm. H.s und den erst auf Grund des falschen Entschlusses von Hptm. W. eingefretenen Unfallen verneint werden muss, ist Hptm. H. von der Anklage wegen fahrlassiger l(orperverletzung freizusprechen. (8. Oktober 1952, H. e. D. G. 6) 29. Betrug (Art. 136 MStG), begangen von einem lnstruktionsoffi- zier durch Aufnahme nicbt gehabter Auslagen in den Monatsausweis (Erw. 3). - Voraussetzungen der Entsetzung vom Grade (Art. 37, Abs. l MStG) (Erw. 4). Escroquerie (art. 136 CPM) commise par un officier instruc- teur e11 portant sur son compte mensuel de débours des dépenses fictives (cons. 3). - Conditions de la dégradation (art. 37, al. l CPM) (cons. 4). Truffa (art. 136 CPM) commessa da un ufficiale istruttore con l'inscrizione sulsuo conto mensile di spese fittizie (cons. 3).- Premesse per la degradazione (art. 37, al. l CPM) (cons. 4). Hptm. C., lnstruktor der Verpflegungstruppen, durfte die l(osten der Einstellung seines W agens, jedoch hochsten~ tãglich Fr. 1.80 für die ersten zehn Tage und 90 Rp. vom elften Tage an, durch Aufnahme in den per~onlichen Monatsausweis dem Bunde belasten. Vom Mãrz 1950 bis ]uli 1951 stellte er stãndig für jeden Tag 90 Rp. in Rechnung, ob- tvohl er weniger bezahlen musste, da er den W agen ofters nicht wãhrend des ganzen Monats eingestellt hatte. lm Dezember 1951 forderte der Schulkommandant ihn zur lf_echenschaft auf und verlangte die Garage- rechnungen. Hptm. C. fertigte zwei unwahre Rechnungsauszüge und eine
71 Nr. 29 unwahre Quittung an und liess sie von einem gutgliiubigen Garageange- stellten abstempeln und un<terzeichnen. Ferner iinderte er eine Garage- rechnung und eine Postquittung ab. Alle diese Schriftstücke legte er dem Schulkommandanten vor. Spiiter erstattete er diesem zuhanden des Oberkriegskommissiirs einen unwahren Bericht un,d belegte ihn mit ztvei weiteren inhaltlich unwahren Unterlagen. Das Divisionsgericht verurteilte Hpt,m. C. wegen fortgesetzten Be- truges und fortgesetzter Urkundenfiilschung zu einer bedingt vollzieh- baren Gefiingnisstrafe und entsetzte ihn seines Grades.
3. . .. übrigens Hige auch kein Revisionsgrund vor, da die Behaup- tung, der Bescl1.werdeführer habe den W agen im Marz 1951 stets in Thun eingestellt gehaht, für die V erteidigung nicht erhehlich ist. Selhst wenn sie richtig sein sollte, l1at der Beschwerdeführer dadurch., dass er in die Monatsausweise für April und Mai 1951 Fr. 27.- und 27.90 für nicht gehahte Garagemiete einsetzte, sich des Betruges schuldig gemacht. lndem er die Ausweise ausstellte, machte er nicht lediglich eine Forde- rung geltend, sondern hehauptete er implicite., dass er für Miete einer Garage in den betreffenden Monaten mindestens Fr. 27.- hzw. 27.90 ausgelegt habe. Er bef an d si eh ni eh t in gleicher Lage wie z. B. ein Lie- ferant, der den1 Bunde eine Leistung erhringt und hiefür Recl1nung stellt, es dem Besteller üherlassend, deren Angemessenheit zu überprü- fen. Er wusste, dass die Angaben in den Ausweisen die einzigen Unterla- gen waren., auf Grund deren die Hauptbuchhaltung des EMD überhaupt entscheiden konnte, ob ihm ein Anspruch zustehe. Freilich konnte die zustandige Amtsstelle Belege und weitere Auskünfte (Name des Gara- gehalters usw.) verlangen und gestützt darauf die Angahen üherprüfen. Aber der Beschwerdeführer spekulierte darauf, dass sie es nicht tun, sondern sich mit den Angaben in den Monatsausweisen begnügen werde. Tatsachlich nahm er denn auch das Geld entgegen, obschon er wusste, dass weitere Auskünfte, anhand deren die Begründetheit der gestellten Ansprüche hatte üherprüft werden konnen, nicht verlangt worden wa- ren. Das V erhalten des Beschwerdeführers war arglistig, auch wenn angenomn1en wird, er sei nicl1.t schon im Marz 1951 durch Vorspiege- lung eines von der tatsachlichen Einstellung des Fahrzeuges unahhangi- gen Dauervertrages auf Tauschung ausgegangen.
5. . .. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Auswirktmgen der Falschungen bezogen sich allein auf seine eigene Person; das Ver- haltnis des Untergebenen zu seinem unmittelbaren Vorgesetzten und des Beamten zur Haupthuchhaltung der Militarverwaltung vermoge einen V erstoss zu ertragen, ohne dass damit die allgemeine Stellung des Be- treffenden als Offizier herührt und unhaltbar gemacht werde. Damit will der Beschwerdeführer offenhar sagen, eine Degradation konne nur