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Nr. 28
ohne zusiitzliche Sicherungsmassnahmen zu treffen. Nachdem zuerst
Ziele in der Gegend von P. 1126 beschossen worden waren, bezeichnete
W. neue Ziele in der Gegend von P. 1270. Drei Wurfgranaten l(riegs-
munition, die zum Einschiessen benützt wurden, fielen auf den Hinter-
hang des J(ammes P. 1270. Eine von ihnen schlug in eine zur J(om-
pagnie R. gehorende Gruppe, die im Begriffe war, den Neuschelsbach
SE P. 1270 zu überschreiten, und verletzte vier Mann.
Das Divisionsgericht verurteilte Hptm. H. und W. wegen Nichtbe-
folgung von Dienstv~rschriften und fahrliissiger J(orperverletzung. H.
führte J(assationsbeschwerde.
2. Nichthefolgung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72
MStG ist Vorsatzdelikt. Vorsatzlich handelt, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt (Art. 15 MStG). Hptm. H. wusste, dass er als
Lehrer der Truppenoffiziere verpflichtet war, von diesen ein milita-
risches V erhalten zu f ordern, das d en V orschriften entsprach. Di ese
dienstliche Pflicht ist für einen lnstruktionsoffizier so selhstverstand-
lich, dass ihre Missachtung aucl1 dann als Dienstverletzung erscheinen
müsste, wenn sie sich nicht auf Ziff. 18 DR stützen liesse. Der Beschwer-
deführer hestreitet ni eh t, -diese V orschrift gekannt zu haben. Ehensowe-
nig bestreitet er di e l(enntnis der Schiessvorschriften für die lnf an teri e.
Nach Ziff. 81 SVI Ill setzt die Durchführung von Gefechtsschiessen eine
eingehende Rekognosziertmg des Gelandes voraus. N a eh Ziff. 94 SVI III
ist das gefahrdete Gehiet abzusperren, in der Hauptsache durch. Sperr-
posten an den Zufahrtstrassen und -wegen. lndem Hptn1. H. in l(ennt-
nis dieser Vorschriften den l(p. l(dt. St. und W. riet, keine, Posten zu
stellen, und sie davon abhielt, das Zielgehiet zu rekognoszieren, han-
delte er vorsatzlich. Die l(assationsbeschwerde erweist sich in diesen1
Punkt offensichtlich als unbegründet.
3. Das Unterlassen der Rekognoszierung des Zielraumes und des
Postenstellens im gefahrdeten Gehiete ist erf ahrungsgemass geeignet,
Unfalle hervorzurufen. Die Verhütung solcher Unfalle ist gerade der
Zweck dieser Vorschriften. Anderseits war das Verhalten des Beschwer-
deführers, der Hptm. W. riet, keine W achen zu stellen, und ihn davon
abhielt, das Zielgehiet z u rekognoszieren, erf ahrungsgemass geeignet.,
Hptm. W. zu verleiten., diese Sicherheitsvorschriften zu missachten. Das
ist denn auch tatsacl1lich geschehen. Allein, Hptm. H. handelte unter
der selbstverstandlichen Voraussetzung, dass sich im Zielgebiet niemand
befinde. Das hat er Hptm. W. noch ausdrücklich gesagt C« il n 'y a p as
un cl1at »). Als Hptm. W. um ca. 1445 im Zielgelande Radfahrer er-
blickte, war es für ihn kiar, dass diese Voraussetzung nicht stimmte und
dass er daher nicht mehr auf den Rat von Hptm. H. abstellen durfte.
Di ese Erkenntnis ware na eh allgemeiner Lebenserf ahrung un d na eh d em