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MKGE 6 Nr. 28

MKGE 6 Nr. 28

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Nr. 28

ohne zusiitzliche Sicherungsmassnahmen zu treffen. Nachdem zuerst

Ziele in der Gegend von P. 1126 beschossen worden waren, bezeichnete

W. neue Ziele in der Gegend von P. 1270. Drei Wurfgranaten l(riegs-

munition, die zum Einschiessen benützt wurden, fielen auf den Hinter-

hang des J(ammes P. 1270. Eine von ihnen schlug in eine zur J(om-

pagnie R. gehorende Gruppe, die im Begriffe war, den Neuschelsbach

SE P. 1270 zu überschreiten, und verletzte vier Mann.

Das Divisionsgericht verurteilte Hptm. H. und W. wegen Nichtbe-

folgung von Dienstv~rschriften und fahrliissiger J(orperverletzung. H.

führte J(assationsbeschwerde.

2. Nichthefolgung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72

MStG ist Vorsatzdelikt. Vorsatzlich handelt, wer die Tat mit Wissen

und Willen ausführt (Art. 15 MStG). Hptm. H. wusste, dass er als

Lehrer der Truppenoffiziere verpflichtet war, von diesen ein milita-

risches V erhalten zu f ordern, das d en V orschriften entsprach. Di ese

dienstliche Pflicht ist für einen lnstruktionsoffizier so selhstverstand-

lich, dass ihre Missachtung aucl1 dann als Dienstverletzung erscheinen

müsste, wenn sie sich nicht auf Ziff. 18 DR stützen liesse. Der Beschwer-

deführer hestreitet ni eh t, -diese V orschrift gekannt zu haben. Ehensowe-

nig bestreitet er di e l(enntnis der Schiessvorschriften für die lnf an teri e.

Nach Ziff. 81 SVI Ill setzt die Durchführung von Gefechtsschiessen eine

eingehende Rekognosziertmg des Gelandes voraus. N a eh Ziff. 94 SVI III

ist das gefahrdete Gehiet abzusperren, in der Hauptsache durch. Sperr-

posten an den Zufahrtstrassen und -wegen. lndem Hptn1. H. in l(ennt-

nis dieser Vorschriften den l(p. l(dt. St. und W. riet, keine, Posten zu

stellen, und sie davon abhielt, das Zielgehiet zu rekognoszieren, han-

delte er vorsatzlich. Die l(assationsbeschwerde erweist sich in diesen1

Punkt offensichtlich als unbegründet.

3. Das Unterlassen der Rekognoszierung des Zielraumes und des

Postenstellens im gefahrdeten Gehiete ist erf ahrungsgemass geeignet,

Unfalle hervorzurufen. Die Verhütung solcher Unfalle ist gerade der

Zweck dieser Vorschriften. Anderseits war das Verhalten des Beschwer-

deführers, der Hptm. W. riet, keine W achen zu stellen, und ihn davon

abhielt, das Zielgehiet z u rekognoszieren, erf ahrungsgemass geeignet.,

Hptm. W. zu verleiten., diese Sicherheitsvorschriften zu missachten. Das

ist denn auch tatsacl1lich geschehen. Allein, Hptm. H. handelte unter

der selbstverstandlichen Voraussetzung, dass sich im Zielgebiet niemand

befinde. Das hat er Hptm. W. noch ausdrücklich gesagt C« il n 'y a p as

un cl1at »). Als Hptm. W. um ca. 1445 im Zielgelande Radfahrer er-

blickte, war es für ihn kiar, dass diese Voraussetzung nicht stimmte und

dass er daher nicht mehr auf den Rat von Hptm. H. abstellen durfte.

Di ese Erkenntnis ware na eh allgemeiner Lebenserf ahrung un d na eh d em