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und je hetont, dass der Vorgesetzte die Personlichkeit des Untergebenen
achten soll (DR 1933 Ziff. 33). General Wille ãusserte sich im J ahre
1881 zu diesem Thema wie folgt : « Es müsste jeder auf die Achtung
aller gebildeten und anstandigen Menschen verzichten, wenn er derartige
Exzesse rechtfertigen oder selbst nur beschõnigen wollte, und nach
meiner Ansicht gibt es gar nichts Gemeineres und eines Mannes Unwür-
digeres als das Missbrauchen der übertragenen Macht zur Misshandlung
W ehrloser. Es ist daher ganz in Ordnung, dass alle solche Fãlle unter-
sucht und zu exemplarischer Bestrafung gebracht werden. » Im J ahre
1908 schrieb er : « Der Offizier darf nicht vergessen, dass seine Stellung
als Hõherstehendér in seinem ganzen W esen und Benehmen zntage
treten muss. Roheit der Sprache, verletzende Behandlung der unter ihm
Stehenden, gewissermassen W ehrlosen, beweisen Roheit d er Gesinnung
und Mangel an jener Bildung des Geistes und des Charakters, die den
Offizier zieren soll. » (Gesammelte Schriften S. 69, 211).
Die llier in Frage stehenden Ausführungen in der l(assationsbe-
schwerde gehen übrigens an der allein massgebenden Frage, ob Grund
für eine l(assation vorliege, vorhei.
Die Falle M. (MI(GE 6 Nr. 20) und D. unterscheiden sich vom
vorliegenden Fali dadurch, dass es sich dort um Folgen militarisch an
sich zuHissiger übungen handelte, hier aber von Anfang ·an gesetzlich
verponte Strafmethoden angewendet wurden. Der Unterschied musste
auch im Strafmass zum Ausdruck kommen.
(16. Juli 1952, B. e. D. G. 5)
25.
Solange die dem bedingt Entlassenen gesetzte Prohezeit Hiuft,
ist das Urteil nicht « vollzogen » und daher Wiedereinsetzung in díe
bürgerliche Ehrenfahigkeit ausgeschlossen (Art. 31, 57 MStG).
Tant que le délai d'épreuve imparti au condamné bénéficiant
d'une libération conditionnelle n'est pas expiré, le jugement n'est
pas exécuté et, en conséquence., la réintégration dans l'exercice des
droits civiques est impossihle {art. 31, 57 CPM).
Finche dura il periodo di prova assegnato ad un condannato
ammesso al heneficio della liherazione condizionale, la sentenza
no n e « eseguita »' e, di conseguenza, la reintegrazione nei diritti
civici e impossihile (art. 31, 57 CPM).
Vollzogen ist das Urteil, wenn die als Hauptstrafe verhangte Frei-
heitsstrafe verbüsst ist. Diese Voraussetzung ist im Falle der hedingten
Entlassung (Art. 31 MStG) nicht erfüllt., solange die Probezeit lauft