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Nr. 24 54 sonnels., découlant de cet état., ont joué un rôle dans la détermination prise par le recourant de quitter la troupe., ou si cette détermination repose uniquement sur des raisons de principe. (15 juillet 1952, L. e. T.D. l B) 24. W ann liegt eine Rüge im Sinne des Art. 188, Abs. 2 MStGO vor? (Erw. l) - Der Angeklagte kann seines Grades aueh entsetzt werden, wenn Art. 37 MStG in der Anklagesehrift nieht angeführt worden ist (Art. 124, Ziff. 4 MStGO) und das Gerieht auf die Mog- liehkeit der Anwendung dieser Norm nieht hingewiesen · hat (Art. 160, Ahs. 2 MStGO) (Erw. l). - ühersehreitung der Straf- gewalt (Art. 67 MStG), Ahgrenzung erlauhter Erziehungsmassnah- men von unerlauhten Disziplinarstrafen (Ziff. 40, Abs. 4 DR 1933 == Ziff. 55 DR 1954) (Erw. 6). - Ohnmaeht ist l{orperverletzung (Art. 122 MStG) (Erw. 9). - Gefahrdung Untergehener (Art. 70 MStG); wann ist die Gesundheit « ernstlich gefahrdet » ? (Erw. l O). - Ein V erhalten naeh der T at darf bei der Bewertung der Person und der Bestimmung des Strafmasses berüeksiehtigt werden (Art. 44 MStG) (Erw. 13). - Strafmilderung wegen « aehtungswerter Be- weggründe » oder weil « Zorn oder grosser Schmerz über eine un- gerechte Reizung oder I{rankung » den Tater hingerissen hat ? (Art. 45 MStG) (Erw. 15). - überscbreitung des Ermessens in der Strafzumessung ? (Erlv. 17). Quand l'irrégu.larité est-elle signalée conformémeni à l'art. 188, al. 2 OJJPM ? (cons. l). - La dégradation peut être pronon- cée même si l'art. 37 CPM n'est pas mentionné dans l'aete d'aceusa- tion (art. 124, eh. 4 OJPPM) et si le tribunal n'a pas rendu l'accusé attentif à l'éventualité de son application (art. 160, al. 2 OJPPM) (cons. l). - Abus du pouvoir de punir (art. 67 CPM); distinetion entre mesures d'éducation lieites et peines diseiplinaires prohihées (eh. 40 al. 4 RS 1933 == eh. 55 RS 1954) (eons. 6). - Un éva- nouissenient est assimilable à une lésion eorporelle (art. 122 CPM) (cons. 9). - Mise en danger de suhordonnés (art. 70 CPM); quand la santé est-elle exposée à un « danger sérieux » ? (cons. l O). - Le comportement de l"aceusé postérieurement à l'infraetion peut être pris en considération pour la fixation de la peine (art. 44 CPM) (eons. 13). - Atténuation de la peine en raison d'un « mobile ho- norahle » ou paree que le eoupable a été « entrainé par la colere ou par une douleur violente produite par une provocation injuste ou une offense imméritée » (art. 45 CPM) (eons. 15). - Ahus du pouvoir d'appréeiation dans la mesure de la peine ? (cons. 17).
55 Nr. 24 Quando presenta un ricorso per cassazione i requisiti di cui all'art. 188, al. 2 OGPPM? (cons. l). - La degradazione puo essere pronunciata anche se l'art. 37 CPM non e invocato nell'atto d'accusa (art. 124, cif. 4 OGPPM) e se il tribunale non ha men· zionata la possihilità di adottare tale misura (art. 160, al. 2 OGP- PM) (·cons. l). - Ahuso della facoltà di punire (art. 67 CPM); delimitazione tra misure educative lecite e punizioni disciplinari vietate (cif. 40, al. 4 RS 1933 == cif. 55 RS 1954) (cons. 6). - Uno svenimento e paragonabile ad una lesione corporale (art. 122 CPM) (cons. 9). - Messa in pericolo di un subalterno (art. 70 CPM); quando e, la salute, messa in« serio pericolo » ? (cons. 10). - La condotta tenuta dai colpevole dopo il fatto penale puo essere tenuta in considerazione nella commisurazione della pena (art. 44 CPM) (cons. 13). - Attenuazione della pena quando il colpevole ha agito per « motivi onorevoli », oppure ha reagito « nell'impeto d'ira o d'intenso dolore, determinato da ingiusta provocazione od offesa » (art. 45 CPM) (cons. 15). - Ahuso della facoltà d'ap· prezzamento nella commisurazione della pena ? (cons. 17) . Oblt. B. kommandierte in einer Rekrutenschule eine Schwadron. In der V erlegung in Eriswil stellte er an einem Samstagabend fest, dass seine Einheit die Ausrüstung ungenügend instandgestellt hatte. Er liess daher diese Arbeit nach dem Nachtessen und am Sonntagmorgen fort- setzen. Nach erneuter l(ontrolle war er wieder nicht befriedigt und entschloss sich, wie er s piiter schrieb, « d er Schwadron ei nen gehorigen Denkzettel zu geben und dafür zu sorgen, dass die Leute diesen Sonntag in Eriswil nicht so schnell wieder vergessen würden ». Er befahl Unter- offiziere und Rekruten auf den Schulhausplatz. DDrt sagte er ihnen, eine solche Truppe sei nicht würdig, Dragonerschwadron genannt zu werden; sie sei ein Pack von V agabunden und Guerillakiimpfern. Er führte von 0830 bis 1100 ein scharfes Strafexerzieren durch, in dessen V erlauf vier Rekruten zusamm,enbrachen. Als Oblt. B. erschopft war, erteilte er das [(ommando einem Zugführer und hiess ihn, mit der Truppe das Turn- programm üben, und zwar jede Übung mindestens zehnmal. Zum Schluss musste die Schwadron noch zwanzig Liegestütz ausführen und hernach die W affen, Siittel und iibrige Ausrüstung im Laufschritt in die l(antonnemente tragen. Gegen Ende loste die Ordnung sich auf. Einer der erschopften Rekruten schleifte das Sattelzeug am Steigbügel hinter sich her. Am Nachmittag n~usste die Truppe weiterretablieren. Oblt. B. befahl zwei Zugführern, sie um 1700 nochmals zu besichtigen und sie zu entlassen, wenn die Inspektion befriedigt habe. Er selber fuhr etwa um 1200 mit seinem Personenwagen nach Hause und kehrte erst um Mitter- nacht zur Truppe zurück.
Nr. 24 56 Die vier Rekruten, die wiihrend des Exerzierens zusammengebro- chen waren, wurden im /(rankenzimmer vom Sanitiitsunteroffizier be- treut. Drei von ihnen e1·holten sich rasch, der vierte dagegen bedurfte iirztlicher Hilfe und rückte erst am folgenden Donnerstag wieder mit der Truppe aus. Viele Bewohner von Eriswil hatten dem Treiben Oblt. B.s emport zugesehen. Der Gemeinderat, der schon am Sonntagvormitt . ag durch sei- nen Priisidenten und den Gemeindeschreiber bei Oblt. B. interveniert hatte, meldete den V orfall dem Schulkommandanten. Dieser bestrafte Oblt. B. im Einverstiindnis mit dem W affenchef der leichten Truppen mit zehn Tagen scharfem Arrest. In der vom eidgenossischen Militiir- departement befohlenen vorliiufigen Beweisaufnahme stellte sich dann heraus, dass Oblt. B., der schon als /(orporal wegen verbotenen Straf- exerzierens bestraft worden war, vor und nach dem V orfallt<on Eriswil tviederholt Leute auf Strafpatrouillen geschickt hatte und einmal einem Rekruten., der bei einer Liegen-aufaÜbung den Befehl « auf ! » über- hort hatte, auf den Rücken gesprungen war und ihm mit dem Stiefel den /(opf auf den aufgeweichten Boden gedrückt hatte. Das Divisionsgericht verurteilte Oblt. B. wegen wiederholter Über- schreitung der Strafgewalt, Gefiihrdung von Untergebenen, fahrliissiger und vorsiitzlicher J(orperverletzung, Tiitlichkeit gegenüber einem Unter- gebenen und wiederholter Nichtbefolgung von Dienstvorschriften zu sechs Monaten Gefiingnis und entsetzte ihn seines Grades.
l. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Divisionsgericht die Entsetzung vom Grade ausgesprochen hahe, obwohl die entspre- chende Gesetzesstelle- Art. 37 MStG- entgegen der Bestimmung des Art. 124, Ziff. 4 MStGO in der Anklageschrift nicht aufgeführt und die V eranderung des rechtlichen Gesichtspunktes auch nicht nach Art. 160 MStGO hekannt gegeben worden sei. Das stelle einen l(assationsgrund dar, weil die V erteidigung in diesem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulassig beschrankt worden sei. Nach Art. 188, Abs. 2 MStGO kann die l(assation wegen Beschran- kung der V erteidigungsrechte nur dann begehrt werden, wenn die Partei wahrend der Hauptverhandltmg einen bezüglichen Antrag gestellt oder den Mangel gerügt hat. Das Protokoll über die Hauptverhandlung er- wahnt keinen solchen Antrag und keine solche Rüge. Der Verteidiger giht in der l(assationsbeschwerde zu, dass er nicht ausdrücklich verlangt habe, dass die Rüge am Protokoll vorgemerkt werde. Er l1.abe aber in seinen Ausführungen zur Verteidigung gerügt, dass er durch den Antrag auf De- gradation überrascht worden sei. Damit hat er aber keineswegs zum Aus- druck gebracht, dass er die Anklage als mangelhaft hetrachte und in die- senl Mangel e ine unzulassige Beschrankung de r V erteidigungsrechte er-
57 Nr. 24 hlicke. Will man das Verfahren heanstanden, so muss man das deutlich sagen. Es ist nicht Sache des Gerichts, Erhebungen darüber anzustellen, wie der V erteidiger diese oder j ene Bemerkung in seinem Pladoyer auf- gef asst wissen mo eh te. W enn ein V erteidiger erkHirt, er sei von einem Antrag des Auditors üherrascht, so hedeutet das, wenn nicht eine blosse Redefigur, wohl das Eingestandnis mangelnder Vorhereitung, keinesfalls aher einen Antrag oder eine Rüge hinsichtlich des Gerichtsverfahrens. Würde der Beschwerdeführer den hehaupteten Mangel in der Hauptver- handlung geltend gemacht haben, so hatte dieser noch vor der Vorinstanz hehoben werden konnen. Nachdem der Beschwerdeführer die Geltend- machung wahrend der Hauptverhandlung unterliess und sich so mit dem angeblichen Mangel abfand, kann er sich nun nicht nachtraglich wieder darauf berufen und gestützt darauf l(assation des Urteils verlangen. Gerad.e einem derartigen Prozedere wollte Art. 188, Abs. 2 MStGO den Riegel schieben. Hatte der Beschwerdeführer den angeblichen Mangel wahrend der Hauptverhandlung gerügt und kõnnte daher das Militarkassationsge- richt diesen Beschwerdepunkt prüfen, so erwiese er sich als unhegrün- det. Wie das Militarkassationsgericht schon langst festgestellt hat (MI(GE 4 Nr. 74 Erw. C), bezieht sich Art. 124, Ziff. 4 MStGO, wonach die anzuwendenden Gesetzesartikel in der Anklageschrift anzuführen sind, nur auf die eingeklagten Tatbestande, nicht auch auf die zu hean- tragenden Strafen, die überhaupt nicl1t in die Anklageschrift aufzu- nehmen sind. Nach Art. 155 MStGO hat sich der Auditor erst in seinem Vortrag nach Schluss der Beweisverl1andlung über die Strafzumessung zu aussern. Er muss sich seine Meinung hierüher erst nach Durchfüh- rung des Beweisverfahrens bilden und k.ann keineswegs nur solche Strafen beantragen, deren Gesetzesstellen er in der Anklageschrift he- zeichnet hatte. Sonst müsste ein gewissenhafter Anklager, der sich nicht schon bei Abfassung der Anklage auf eine bestimmte Strafe festlegt, vorsichtigerweise alle Gesetzesartikel des 3. Ahschnittes des MStG an- führen, die für die eingeklagte Tat überhaupt in Betracht fallen kon- nen. Damit ware für den Angeklagten nichts gewonnen. Wird die Tat in der Anklageschrift durch Aufftihren der entsprechenden Gesetzesbestim- mungen qualifiziert, so ergeben sich die Schlüsse in bezug auf die Strafe von ·selbst. Das Gericht misst die Strafe nach seinem freien Ermessen zu, ohne an die Antrage des Auditors und die von ihm in der Anklageschrift bezeichneten Gesetzesartikel gebunden zu sein. Für das Gericl1t ist die Anklageschrift nur insoweit massgebend, als lediglich die dort hezeich- nete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung darstellt, Gegenstand der Urteilsfindung hildet (Art. 159 MStGO). Auch handelt es sich um keine V eranderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach Art. 160 MStGO, wenn · das Gericht eine Strafe oder Nebenstrafe auf
Nr. 24 58 Grund einer Gesetzesbestimmung ausfallen will, die In der Anklage- schrift nicl1t enthalten war. Bei den zu beurteilenden Tatbestanden war mit dem Antrag auf Degradation zu reclrnen. E s w ar Sache des V erteidigers, sicl1 für di ese Eventualitat vorzubereiten. Nach den Vernehmlassungen des Auditors und des Grossrichters hat übrigens der Verteidiger zur Frage der Degra- dation eingehend, wohl vorbereitet und wohl dokumentiert in seinem Pladoyer Stellung genommen. Von einer Beschrankung der Verteidi- gtmgsrechte kann daher keine Rede sein. 6 .... Demgegenüber ist festzustellen, dass Erziehungsmassnahmen auch im Sinne des DR Ziff. 40 nur solche sind, welche einer « dienstli- chen N otwendigkeit » entsprechen, also selhst geeignet sin d, einen hei der Truppe bestehenden Ausbildungsmangel zu beheben. Hat wirklich der Beschwerdeführer anlasslich seiner Inspektionen Mangel im innern Dienst festgestellt, waren zulassige Erziehungsmassnahmen Belehrung tmd Übtmgen im innern Dienst, z. B. Arbeiten zur lnstandhaltung der Ausrüstung, aher nicht ein Strafexerzieren, das damit in keinem Zusam- menhang stand, Schuldige wie Unschuldige traf und auch dann, wenn es erlaubt gewesen ware, hõchstens einen Mangel an Disziplin, der hier nicl1t vorlag, nicht aber ein mangelhaftes V erhalten im innern Dienst, wie es von1 Beschwerdeführer behauptet wird., l1atte beheben konnen. Nachdem sich General Wille wiederholt (z. B. in seiner Instruktion vom
l. J uni 1916 für die Ausbildung der nachrekrutierten Mannschaft) gegen die sogenannten 'Militarfronen (corvées), zu denen vor allem das Straf .. exerzieren gehort, als Disziplinarstrafen ausgesprochen hatte., ist dieses noch in den VE Hafter (Art. 145) aufgenommene Disziplinarmittel in d er « Expertenkon1mission für das Militarstraf gesetzbuch » vor allem auf den Widerstand l1oherer Truppenoffiziere gestossen (Oberst Bolli, Oherst Peyer., Bundesrat Oberst Müller) und endgültig gestrichen wor- den (J anuar-Session 1918 Prot. 111/S. 15). Auch die Bundesversammlung hat trotz Befürwortung durch Bundesrat Haherlin an dieser Streichung festgehalten und zwar nicht sowohl., weil man darin ein von vornl1erein ungeeignetes Disziplinarmittel erblickte - die Meinungen darüber wa- ren geteilt -, sondern we.il man die Gefahr des Missbrauches fürchtete., wie sie durch den Fali Oblt. B. erneut bewiesen worden ist. Deshalb ist heute aus MStG Art. 184 ff., spez. Art. 194., wie auch aus DR Ziff. 40 kiar ersichtlich, dass das Strafexerzieren in der scl1weizerischen Arn1ee sowohl als Einzel- wie als I(ollektiv-Disziplinar-Strafe verhoten ist. Und wenn es wirklich in d er schweizerischen Armee noch lnstruktionsoffiziere gehen sollte., die lel1ren, man konne einfach durch Anderung in der Motiviertmg oder gar nur in der Benennung aus einem unerlaubten ein erlaubtes Disziplinarstrafmittel n1achen., bringen sie sicl1 und diejenigen., die sie tmterrichten, in Gefahr., sich gleich dem Beschwerdeführer wegen
59 Nr .. 24 üherschreitung der Strafgewalt im Sinne des Art. 67 MStG verant- worten zu müssen.
9. Die l(assationsheschwerde hestreitet das V orliegen einer ein- fachen l(õrperverletzung in hezug auf Rekr. E. l(urze Ohnmachten seien keine erheblichen l(õrperverletzungen. Zudem sei eine solche hei E. nicht voraussehhar gewesen. Das Gesetz enthalt indessen das Tathestandsmerkmal der erhebli- chen Schadigung nicht. Art. 124, Ziff. 2 MStG lasst vielmel1r darauf schliessen, dass Ziff. l dieses Artikels gerade auch leichte Schadigungen an l(õrper und Gesundheit- sofern es wirklich Schadigungen sind- hestrafen will. Eine Ohnmacht ist eine Schadigung der Gesundheit. Oh si e voraussehhar war, müsste naher untersucht werden, wenn es si eh hier um Appellationsverfahren handeln würde. Im l(assationsverfahren rei- chen die Anhringen der Beschwerde nicht aus, um die Feststellungen der V orinstanz als willkürlich erscl1einen zu lassen.
10. . .. Wie hereits ausgeführt, hat die Vorinstanz auf Grund des Beweisverfahrens festgestellt, dass die Aktion des Beschwerdeführers in Eriswil zum vorneherein als Strafexerzieren gedacht und gewollt und daher von Anfang an rechtswidrig war. Die ganze Massregelung der Truppe war somit dienstlich verpõnt und nicht dienstlich veranlasst. Dass sie zu einer Gefahrdung wurde, ist durch die eingetretenen Ohn- machtsfalle erwiesen. Auch ergibt sich aus dem Zeugnis Sch., dass ausser den vier zusammengebrochenen Rekruten noch viele andere an der aus- sersten Grenze. ihrer Leistungsfahigkeit angelangt waren, weil man sie weit herum stõhnen hõrte, als sie mit dem 30-50 kg schweren Sattelzeug 30-40 tiefe l(niebeugen machen mussten. Die Auffassung des Schularztes, dàss jeder die Mõglichkeit gehaht habe, die ühung auszusetzen oder ganz aufzuhõren, wenn er kõrperlicl1 der gestellten Aufgabe nicht mehr gewachsen war, ist võllig abwegig. Um das Mass der Gefahrdung ahzu- wagen, muss die Einstellung der Rekruten mitberücksichtigt werden, die aus einem korrekten und noch angstlichen Subordinationsgefühl heraus durchaus den Willen und vielleicht auch den Ehrgeiz hatten., mehr zu leisten und zu ertragen, als ihre physische und psychische Leistungsfahig- keit zuliess, und die nicht verstanden oder nicht wagten, ihren Vorge- setzten in Schranken zu weisen. Art. 70 MStG ist gerade zum Schutze solcher Untergebener aufgestellt, die sich nicht n1it der W affe der Le- bens- 1-md Diensterfahrung zu wehren wissen. Für eine grosse Zahl Re- kruten, nicht nur für die vier zusan1mengehrochenen, bestand die nahe Gef al1r einer Gesundheitsschadigung. Si e waren daher ernstlich gefahr- det. Das Gesetz verlangt nicht etwa die Gefahr einer ernsten l(õrper- verletzung. Auch die Gefahrdung mit einer leichten l(õrperverletzung ist strafhar, wenn sie ernstlich droht. Das war hier der Fali. Aucl1 hin-
Nr. 24 60 sichtlich der vier Rekruten, die zusammengehrochen waren, ist der Tathestand der Gefahrdung gegeben, weil die Gefahrdung üher den eingetretenen Erfolg hinausreichte (vgl. MI(GE 5 Nr. 92). 13 .... Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Strafe mangels Reue des Beschwerdeführers erhõht hatte. Straferhõhungs- und Strafschar- fungsgründe nennt das Urteil auf S. 14 unten his S. 15, Ahs. 3. Wenn das Urteil auf S. 16 erwahnt, der Beschwerdeführer hahe keine Reue ge- zeigt, so sagte es damit, dass der Milderungsgrund der tatigen Reue nach Art. 45 MStG nicht vorliege. W ohl hat das Militarkassationsgericht im Jahre 1938 entschieden (MI(GE 3 Nr. 25), dass das Verhalten des An- geklagten nach der Tat nicl1t als ausschlaggehend herücksichtigt werden dürfe. Doch hat es diesen Standpunkt bereits im J ahre 1944 wieder verlassen (Urteile vom 18. J anuar 1944 i. S. Z.; vom 25. Septemher 1944
i. S. D). Das moderne Strafrecht will nicht die Tat als solche, sondern den Tater wegen der hetreffenden Tat hestrafen. Der Richter soll die « persõnlichen Verhaltnisse » des Taters herücksichtigen (Art. 44 MStG), d. h. er muss die Persõnlichkeit des Taters werten, wie sie z. Z t. der Tat war und z. Zt. der Ahurteilung ist. Diese Wertung ware unvoll- standig, wenn das Verhalten na eh d er T at ausser Betracht f allen 1nüsste und nicht zur Charakterisierung des Taters heigezogen werden dürfte. Das Gesetz nennt selher zwei Falle, in denen das V erhalten nach der T at mildernd herücksichtigt werden kann: tatige Reue und W ohlverhalten wahrend verhaltnismassig langer Zeit (Art. 45 MStG). In diesen Fallen kann der Richter sogar unter den ordentlichen Strafrahmen hinahgehen. Daraus ist zu schliessen, dass er das Verhalten des Taters nach der Tat üherhaupt jedenfalls innerhalh des Strafrahmens straferhohend oder strafmindernd berücksichtigen kann.
15. Der Beschwerdeführer wjrft die Frage auf, « oh die ursprünglich in1 Sinne von Ziff. 29, Ahs. 4 DR hegonnene ühung nicht achtenswerten Beweggründen entsprang » und oh nicht die Aufregung des Angeklagten aus dem Gesichtspunkt der Art. 44 und 45 MStG berücksichtigt werden müsse. Eine Recl1tsrüge kann in diesen Ausführungen nicht erblickt wer- den. Zudem hat die Vorinstanz diese Fragen beantwortet, ohne ihr Ermessen zu überschreiten, indem sie erklarte, dass der Beschwerde- führer keine « übung » aus achtenswerten Beweggründen plante, son- dern- nach seinen eigenen W orten- der Schwadron ·« einen gehorigen Denkzettel gehen » wollte. W ar der Beschwerdeführer aufgeregt, so hatte er sich an den in DR Ziff. 42 erwahnten Grundsatz eriimern sollen, wonach man nicht im Zorn, sondern wohlüberlegt und nach gründlicher Untersuchung strafen soll. Es ist kein Strafminderungs- oder Strafmilderungsgrund, wenn der Beschwerdeführer diesen Grund-
61 Nr. 24 satz missachtet hat. Insbesondere liegt nicht der Fali vor, wo die Strafe gemildert werden kann, « wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder l(rankung » den Tater hingerissen hat. « Eine ungerechte Reizung oder l(rankung », über die der Beschwerdeführer hatte in Zorn geraten konnen, lag hier nicht vor.
17. Di e l(ritik des Beschwerdeführers an d er Strafzumessung geht fehl. Das Gericht hat den gesetzlichen Strafrahmen nirgends verletzt. Das Missverhaltnis zwischen dem Urteil des Divisionsgerichts und der vorher vom Truppenkommandanten verfügten Arreststrafe fallt allerdings auf. Offenbar war den1 letzteren die Scl1were der Verfehlung nicht in allen Ausmassen so bekannt wie dem Divisionsgericht, das sein Urteil auf Grund einer eingehenden Beweisverhandlung im mündlichen und unmit- telbaren Verfahren, nach Anhoren von Anklager, Verteidiger und Ange- klagtem wal1rend einer zweitagigen Hauptverhandlung bilden konnte. Auch traten zum Eriswiler Vorfall noch andere Vorkom1nnisse hinzu. Die ursprünglich ausgefallte Disziplinarstrafe stand in keinem Verhaltnis zum Verschulden desBeschwerdeführers und zur begangenenTat.Das hat auch der Truppenkommandant nachher anerkannt. Sogar der Beschwer- deführer findet heute eine Disziplinarstrafe als unangebracht, weshalh er nun selber eine Gefangnisstrafe von 30 Tagen beantragt. Von einer abgrundtiefen Divergenz in der W ertung der V orfalle seitens der « Mili- tarjustiz » und den Truppenoffizieren zu sprechen, ist daher eine rheto- rische Hyperhel, die den Nachweis eines l(assationsgrundes nicht er- setzen kann. Dass sich kein Abgrund auftut zwischen Truppe und Militarjustiz, dafür hat der Bm1desgesetzgeber vom J ahre 1889 bei der Schaffung d er geltenden Militarstrafgerichtsordnung vorgesorgt, indem er hestimmte, dass von den sieben Richtern eines Divisionsgerichts einzig der Vorsit- zende ein J ustizoffizier ist, die sechs iibrigen Richter dagegen sich aus Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten aus der Truppe zusammen- setzen, die il1re sonstige militarische Stellung beibehalten (Art. 13 MStGO), w o bei au eh Instruktionsoffiziere ni eh t ausgeschlossen sin d. So kommen bei der Urteilsfallung Vertreter verschiedenster Truppengat- tungen, Grade, Weltanschauungen zu Wort. Das Urteil des Divisionsge- richts ist dasjenige von Wehrmannern, die das Leben der Truppe und ihre Belange aus eigener Erfahrung als Vorgesetzte und Untergebene kennen und nicht in1 Gegensatz stehen zu den Vorgesetzten « des jun- gen Offiziers », der nicht wisse, auf wen er horen soll. Der Beschwerde- führer hat denn auch weder in der V oruntersuchung noch in der Haupt- verhandlung je behauptet, er hahe sich in einem solchen l(onflikt be- funden. In der Tat würde ihm kein vernünftiger Vorgesetzter empfohlen haben, er solle seine Mannschaft zur Strafe für ihre NachHissigkeit im innern Dienst misshandeln. Verantwortungsbewusste Offiziere haben je