Erwägungen (7 Absätze)
E. 41 Nr. 20 Elementi soggettivi della complicità in delitto d'ebhrezza (art. 23, 80, cif. 2 CPM). Four. D. ergab sich wie schon ofters dem Trunke. Um ihn von seinem Hange zu befreien, veranlasste Four. · [(. ihn durch fortgesetztes Zutrin.ken, sich bis zur Unzurechnungsfiihigkeit zu · berauschen. In die- sem Zustande erregte Four. D. offentliches Argernis. Das Divisionsge- richt verurteilte ihn wegen Trunkenheit im Sinne von Art. 80, Ziff. 2 MStG und Four. f(. wegen Gehilfenschaft zu diesem Vergehen. Der Beschwerdeführer macht dann geltend, dass er das õffentliche Argernis, welches Fourier D. erregt hahe, nicht gewollt hahe, so dass sein (des Beschwerdeführers) Vorsatz nicht auch diesen Umstand umfasst hahe. Dies war jedoch gar nicht erforderlich. Damit der Beschwerde- führer der Beihilfe zu Trunkenheit im Sinne von Art. 80, Ziff. 2 MStG schuldig gesprochen werden durfte, war nur notwendig, dass er eine dem dort umschriehenen Tathestand entsprechende Tat unterstützen wollte. Zum Tatbestand des Art. 80, Ziff. 2 MStG gehõrt aher lediglich das schuldhafte Sichhetrinken, dagegen nicht auch das Delikt, welches der Tater im Zustand der Unzurechnnngsfahigkeit verühen muss, damit seine Trunkenheit strafhar wird. Dieses ist, wie das Militarkassationsge- richt bereits in MI(GE 4 N r. 14 erklart hat, hlosse- ohjektive- Straf- barkeitsbedingung, welche in der Schuld des Taters (vgl. Hafter, Lehr- buch des schweizerischen Strafrechts, AT S. 132 un d S. 122 Fussnote l) und daher auch in der des Gehilfen nicht inhegriffen sein muss. Letzte- res deshalh nicht, weil, der akzessorischen Natur der Beihilfe wegen, der Gehilfenvorsatz bezüglich der Haupttat nicht weiter zu reichen hat als der V orsatz des Taters selber. (15. Juli 1952, 1(. e. D. G. 8) 20. Fahrlassige Totung und l(orperverletzung (Art. 120, 124, Ziff. l MStG), begangen von einem Instruktionsoffizier durch üherheanspruchung einer Aspirantenkompagnie auf einem Prü· fungsmarsch. - Fahrlãssigkeit (Erw. l-5). - l(ausalzusammen· hang (Erw. 6). Homicide par négligence et lésions corporelles par négligence (art. 120, 124, eh. l CPM) commis par un officier instructeur en surmenant une compagnie d'aspirants au cours d'une marche d'exercice. - Négligence (cons. l-5). - Causalité adéquate (cons. 6). Omicidio colposo e lesion.i colpose (art. 120, 124, cif. l CPM),
Nr. 20
E. 42 commessi da un ufficiale istruttore il quale., durante una marcia
d"esercizio., impose ad una compagnia d"aspiranti degli sforzi ecces-
sivi (cons. l-5). -
Rapporto da causa ad effetto (cons. 6).
Auf Befehl des Obersten R., des f(ommandanten einer lnfanterie-
offiziersschule, die an't 16. ]uli 1951 eingerückt war, führte H ptm. M.,
f(ommandant der Aspirantenkompagnie und Lehrer einer J(lasse, am
21. ]uli 1951 ab 14 Uhr bei warmem und sonnigem Wetter mit der aus
70 Aspiranten bestehenden Schule als Teil der Eintrittsprüfungen einen
Marsch durch. Oberst R. hatte befohlen, dass er sich im J(ompagnie-
verband über 10-12 km zu erstrecken habe und dass anschliessend daran
1-2 km im Einzellauf zurückzulegen seien. Er hatte erhohte Marschge-
schwindigkeit verlangt, was Hptm. M. als Befehl zu einem Eilmarsch
auffasste. Hptm. M. wãhlte die 16,5 km lange Strecke J(aserne Bern-
Papiermühle - Forsthaus - Sand - Oberberg - Flühboden - Bannholz -
Habstetten - lttigen - Schermenwald, wovon er die letzten 2,7 km zwi-
schen Habstetten und Schermenwald für den Einzellauf bestimmte. Die
Gesamtstrecke wies rund 400 m Steigung auf. Davon entfielen 93 m auf
die unbewaldete und in der oberen Hiilfte beschotterte und staubige
rund 2,4 km lange Strecke Papiermühle-Forsthaus. Die grosste unun-
terbrochen.e Steigung lag im meistenteils bewaldeten Gebiet zwischen
Sand und Flühboden. Sie betrug 196 m und erstreckte sich auf rund
2,9 km. Die Aspiranten trugen die baurnwollene Überbluse, die Unter-
offiziersmütze, den 20 kg schweren Rucksack, den f(arabiner und die
leeren Patronentaschen. Jeder war mit einer Feldflasche mit Tee ausge-
rüstet. J(ragen un.d oberster [(nopf der Bluse wurden vor dem Abmarsch
geoffnet.
Die in Zweierkolonne marschierende [(ompagnie bewegte sich ab
Papiermühle so rasch, dass viele Aspiranten nach 4-5 Schritten Marsch
ebensoviele Schritte im Lauf zurücklegen ntussten, um nicht zurückzu-
bleiben. l(urz vor Forsthaus konnten drei Aspiranten nicht mehr folgen,
doch vermochten sie dank des Marschhaltes von 8 Minuten, der bald
nachher befohlen wurde, wieder aufzuschliessen.
' Nach dem Halt gelangte die J(ompagnie auf abfallender Strasse
geschlossen bis Sand, tvobei immerhin Hptm. M. einem Aspiranten, der
Mühe hatte, den Rucksack trug und ein anderer sich wegen Durchfalles
abmeldete und die [(ompagnie nicht mehr einholte. Auf dem Schiess-
platz Sand brachen die Aspiranten Ba. und Be. und zwischen Sand und
Oberberg Aspirant Sch. an Hitzerschopfung zusammen. Wiihrend Ba.
sich nach einer W eile aufraffte und, seines Rucksackes entledigt, der
l(ompagnie wieder folgte, wurden die beiden anderen vom Sanitiitskor-
poral betreut und nach dem Sand zurückbegleitet, ohne dass Hptm. M.
von ihrem Zustand und Ausfall etwas erfuhr.
E. 43 Nr. 20 In der Steigung gegen Oberberg fiel die l(ompagnie auseinander und geriet in Unordnung. Aspirant S. klagte über Schwindelgefühle und war nicht mehr marschfiihig. Hptm. M. begab sich wiihrend eines bei Oberberg eingeschalteten Marschhaltes zu ihm zurück, reichte ihm Tee, stellte fest, dass der Sanitiitskorporal nicht mehr bei der [(ompagnie war, und befahl einem Subalternoffizier, mit S. nach dem Sand und von dort nach Bern zurückzukehren. S. wurde nach Bern in den Spital verbracht und starb in der folgenden Nacht an den Folgen eines Hitzschlages. Der Marschhalt bei Oberberg dauerte zwanzig Minuten. Hptm. M. erkundigte sich iviihrend dieser Zeit bei Lt. L. nach Ausfiillen. Lt. L. ver- neinte solche, da er die Frage nur auf die ihm unterstellte l(lasse bezog. Für d en W eitermarsch stellte H ptm. M. die J(ompagnie um, do eh gerieten die [(lassen erneut durcheinander und fehlte es an einer straffen Marschordnung. Beim Aufbruch blieben einige Aspiranten liegen und marschierten erst weiter, nachdem l(ameraden sie hiezu aufgefordert hatten. Einige bewegten sich mehr kriechend als marschierend. Einer war zu schwach, um die Hohe von Flühboden zu erklimmen; er wurde von Hptm. M. und einem Leutnant heraufgezogen. Ein anderer ruhte auf der Hohe aus und setzte den Marsch als Einzelgiinger fort. Aspi- rant F., der schon zwischen Papiermühle und Forsthaus nur mit Mühe hatte folgen konnen und wiihrend des zweiten Marschhaltes eingeschla- fen war, litt unter Brechreiz und Magenkriimpfen, brach vor Erreichen der Anhohe an einem leichten Hitzschlag bewusstlos zusammen und verfiel in l(rampfzustiinde. Ein Leutnant meldete dem [(ompagniekom- mandanten den V orfall und kehrte mit F. nach dem Sand und von dort mit einem Fahrzeug nach Bern zurück. F. erholte sich vollstiindig. V on Flühboden an schloss sich die stark auseinandergezogene l(om- pagnie nach und nach wieder zusammen. H ptm. M. befand ~ich bei drei Nachzüglern. Der eine von ihnen, 0., litt an W adenkriimpfen. Als er wieder vom l(rampfe befallen wurde, befahl ihm Hptm. M., noch lang- samer zu gehen. Oberhalb Habstetten liess Oberst R. sich durch Hptm. M. unterrichten. Dieser teilte ilvm mit, einige Aspiranten seien unwohl geworden, dem S. habe er Tee gegeben, uJorauf es ihm besser gegangen sei; er habe S. in den Sand hinunter begleiten lassen. Als die [(ompagnie in Habstetten den dritten Marschhalt machte, der ungefiihr zwanzig Minuten dauerte, fragte Oberst R. den verspiitet eintreffenden O. nach dem Grunde des Zurückbleibens. O. antwortete, er habe Wadenkrampf, sonst fehle ihm nichts. Hptm. M. bestiitigte das. Auf Befehl des Schulkommandanten wurde der Bestand der l(ompagnie aufgenommen. Hptm. M. meldete seinem Vorgesetzten, dass fünf Aspi- ranten fehlten. Tatsiichlich waren es sechs.
Nr. 20
E. 44 Um 17.17 Uhr begann der Einzellauf. O., der ihn ebenfalls bestand,
brach im Ziel bewusstlos zusammen. Er wurde vom dort wartenden Arzt
sofort behandelt und nach Bern in den Spital verbracht, wo er am glei-
chen Abend an den Folgen eines Hitzschlages starb.
Das Divisionsgericht verurteilte Hptm. M. wegen fahrliissiger To-
tung, begangen an 0., und fahrliissiger [(orperverletzung, begangen an
F. Den Schulkommandanten sprach es frei.
l. FahrHissig ist ein Vergehen begangen, wenn die Tat darauf zu-
rückzuführen i s t, dass de r Tater di e F olge seines V erhaltens aus pflicht-
widriger Unvorsichtigkeit nicht hedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen hat (Art. 15, Ahs. 3, Satz l MStG). Pflichtwidrig unvorsichtig
hat der Beschwerdeführer sich verhalten, wenn er voraussehen konnte,
dass der Marsch, so wie er ihn durchführte, einen oder mehrere Teil-
nehrner korperlich schadigen hezw. toten kõnnte. W eder der Befehl des
Schulkommandanten, einen Prüfungsmarsch durchzuführen, noch die
Stellung des Beschwerdeführers als l(ompagniekommandant und Lehrer
(lnstruktor) herechtigte ihn, von seinen Untergebenen Leistungen zu
verlangen., die ihn ihren To d oder die V erletzung ihres l(õrpers vor-
aussehen liessen. Ziffer 33 des vom Bundesrat am 25. November 1932
genehmigten Dienstreglementes (DR) verhietet dem Vorgesetzten aus-
drücklich., mel1r zu fordern, als der Untergehene leisten kann. Der Vor-
gesetzte darf nach dieser Bestimmung hei der Arheit volle Hingahe und
l(onzentration verlangen und hie und da mit seinen Forderungen his
an die Grenze der Leistungsfahigkeit, aher nie darüber hinaus gehen.
2. Oh der Beschwerdeführer die Totung oder korperliche Schadi-
gung von Aspiranten voraussehen konnte., heurteilt sich nach den Um-
standen und nach seinen personlichen Verhaltnissen (Art. 15, Ahs. 3,
Satz 2 MStG). Dabei kommt es auf die Gesamtheit der Umstande an,
welche die Vorhereitung und die Durchführung des Marsches kenn-
zeichnen. Die einzelnen Vorgange dürfen nicht, wie der Verteidiger es
tut, für sich allein, losgelost von den andern, betrachtet und gewürdigt
werden. Der Beschwerdeführer hat nicht Einzelforderungen gestellt (An-
treten nach ungenügend verdautem Mittagsmahl, marschieren mit un-
genügend geoffneter Bluse, Zurücklegen von 120 und mehr Schritten in
der Minute, Fortsetzung des Marsches nach einem Marschhalt von hloss
acht Minuten usw.), sondern er hat durch Haufung der Einzelforderun-
gen., die jede für sich allein den eingetretenen Erfolg (Totung, l(orper-
verletzung) nicht herheigeführt hat, eine Gesamtleistung verlangt, die als
Ganzes die Leistungsfahigkeit der geschadigten und der getõteten Aspi-
ranten üherschritt. Nicht oh ein einzelner Umstand, sondern ob die
verlangte Gesamtleistung mit allen sie erschwerenden und erleichtern-
E. 45 Nr. 20 den Merkmalen den Erfolg für den Beschwerdeführer voraussehhar machte, ist entscheidend. Daher geht der Beschwerdeführer insbeson- dere fehl, den Tod des O. einzig auf dessen Verhalten beim Einzellauf, für den er die V erantwortung dem Schulkommandanten zuschieht, zu- rückführen zu wollen .. o. hat nicht hloss einen Einzellauf, sondern den ganzen Prüfungsmarsch hestanden, von dem der Beschwerdeführer zum voraus wusste, dass er mit einem Einzellauf ahschliessen werde. Der Be- schwerdeführer hatte den Marsch so vorzuhereiten und durchzuführen und mit den l(raften der Untergehenen so hauszuhalten, dass sie das Ziel ohne korperliche Schadigung erreichen konnten.
3. Für die Beurteilung des Verschuldens ist der Zustand der Truppe, mit welcher der Marsch angetreten wurde, von Bedeutung. Der Bescl1werdeführer hatte zu bedenken, dass er den Marsch mit Aspiranten durchführte und dass es ein Prüfungsn1arscl1 war. Die Teil- nehmer waren, was Dienstfreudigkeit und Durchhaltewille betrifft, aus- gewahlte Lente. Ihr Wille musste nocl1 dadurch angespornt werden, dass jeder Offizier zu werden wünschte und sich auf einem Prüfungs1narsch wusste. W enn si eh auch nicht jeder vorstellte, das Nichtbestehen des Mar- sches werde zur sofortigen Entlassung aus der Schule führen, so hatte doch jeder aus der ihm mit den1 Aufgehot zur Schule zugestellten Wei- sung ·des Waffenchefs der Infanterie vom 24. Mai 1951 ersehen, dass « korperliches Ungenügen » Entlassungsgrund sei. Der Beschwerdefüh- rer musste sich daher sagen, dass die Aspiranten alles aus sich heraus- gehen würden, um die verlangte Leistung zu vollhringen, und dass ihr Durchhaltewille sie hindern konnte, die Grenze ihrer eigenen Leistungs- fahigkeit zu erkennen oder rechtzeitig bekanntzugeben. Er war daher verpflichtet, selber streng darüher zu wachen, dass er nicht, auch nicht hloss von einem einzigen, mehr verlangte, als geleistet werden konnte. Zu hedenken war ferner, dass die Aspiranten erst fünf Tage der Schule hinter sich hatten. Zwar waren sie in der Weisung des Waffen- chefs vom 24. Mai 1951 darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihre korperliche Leistungsfahigkeit zu Beginn der Schule geprüft werde und dass sie sich auf die Prüfungen gründlich vorzuhereiten hatten. Dieser Umstand herechtigte aher den Beschwerdeführer nicht zur Annahme, dass jeder vordienstlich Hocl1stleistungen erhracht hahe und solchen nun gewachsen sei. Gerade weil das nicht vorausgesetzt wu~de, fanden Prüfungen statt, die den Zweck hatten, dem Schulkommandanten und den Instruktoren ein Bild von der tatsachlichen Leistungsfahigkeit des einzelnen und seiner Eignung zur weiteren Aushildung zu geben. Das gehot V orsicht un d überwachung. Solche w ar auch am Platze, weil d er Marsch eine kollektive Prüfung war, hei der von jedem die gleiche Lei- stung verlangt wurde, ohschon nicht vorausgesetzt werden durfte, dass jeder gleich leistungsfahig sei. Ziffer 99 DR verpflichtet den Vorgesetz-
Nr. 20
E. 46 ten ausdrücklich., mit den l(raften der Truppe hauszuhalten und stets
zu berücksichtigen., wieweit die Truppe eingewõhnt ist.
·
Nicht pflichtwidrig war es an sich., dass den Aspiranten vor dem
Marscl1 ein verhaltnismassig schwer verdauliches Mahl verahreicht wur-
de. Der Marsch hatte., wenn die Anforderungen nicht üherspannt worden
waren., auch mit einem unverdauten Mittagsmahl ohne gesundheitliche
Schadigung hestanden werden konnen. Der Beschwerdeführer kanu sich
aher ni eh t darauf herufen., er hahe lei eh t verdauliche V erpflegung ange-
ordnet. Er hatte sich üherzeugen sollen., ob un d auf welche W eise seiner
Anordnung nachgeleht worden sei. Hatte er das getan., so l1atte er sich
üher den Zustand der Truppe., was die Belastung des Magens hetrifft., sei
es aus eigener Erkenntnis., sei es nach Befragung des Arztes., ein Bild
machen und die Forderungen auf dem Marsch darnach gestalten konnen.
Ehensowenig durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen., die
Truppe habe eine Stunde Mittagsruhe hinter sich. Hatte er sich pflicht-
gemass üherzeugt., auf welche W eise die Aspiranten die Mittagspause
verbrachten., so hatte er gewusst., dass nicht alle ausgeruht waren., als sie
den Marsch antraten. Auch darauf hatte er daher Rücksicht nehmen
konnen.
4. Angesichts der kõrperlichen un d geistigen Verf assung d er Aspi-
ranten., die dem Beschwerdeführer unterstanden., sowie mit Rücksicht
auf die Leistung., zu der er sie verl1alten wollte., war der Zustand der
Truppe wahrend des Marsches sorgfaltig zu üherwachen.
In dieser Beziehung hai der Beschwerdeführer einmal insofern ge-
fehlt., als er den Schularzt an das Ziel hefahl., statt ihn als fachkundigen
Beohachter und Ratgeher auf den Marsch mitzunehmen. In1 Ziel konnte
er aus den Fachkenntnissen des Arztes für die Ausgestaltung des Mar-
sches keinen Nutzen mehr ziehen., sondern nur noch für die Betreuung
Zusammengehrochener., und auch das nur für jene., die bis in das Ziel
oder bis in dessen Nahe durchhalten konnten. Der medizinische Ge-
richtsexperte und der Oberfeldarzt sind denn auch der Meinung., dass
der Schularzt den Marsch hatte mitmachen sollen.
Sodann war auch die überwachung der Truppe durcl1 den Be-
schwerdeführer selber mangelhaft., namentlich im Anstieg zwischen
Sand und Flühhoden und auf dem zweiten Marschl1alt. Der Einwand
hilft ni eh t., der Beschwerdeführer allein hahe den W eg rekognosziert
und habe daher an der Spitze marschieren müssen. Die Führung im Ge-
lande war kein Hindernis für standige üherwachung. Der Beschwer'de-
führer konnte die l(ompagnie von Zeit zu Zeit an sich vorbeimarschieren
lassen und kontrollieren und sich hernach wieder an die Spitze hegehen.
Au eh standen ihm fünf Subalternoffiziere zur V erfügung., di e ihn in d er
Führung und genauen üherwachung der Truppe unterstützen konnten.
An ihm war es., sich ihre Hilfe zunutze zu machen. Die Frage an Lt. L ..
E. 47 Nr. 20
wahrend des zweiten Marschhaltes, oh Lente ausgefallen seien, genügte
nicht, da Lt. L. sie begreiflicherweise hloss auf die ihm lmterstellte
l(lasse bezog und nicht am Ende der l(ompagnie marscl1iert war. Hatte
der Beschwerdeführer hn Anstieg gegen Oberherg und .wahrend des
zweiten Marschhaltes., der an einer ühersichtlichen Stelle stattf an d,
pflichtgemass kontrolliert, so waren ihm die Ausfalle und der Zustand
der Truppe nicht entgangen. Dass der Beschwerdeführer vom Zurück-
hleiben der Aspiranten B. und Sch. keine l(enntnis hatte und den Zu-
stand des F. heim zweiten Marschhalt nicht kannte., entschuldigt ihn
daher nicht.
5. Stellt man auf das ab, was der Beschwerdeführer über die kõrper-
liche und geistige Verfassung der Truppe beim Abmarsch und wahrend
des Marsches wusste oder bei sorgfaltiger überlegung und pflichtge-
massem Verhalten hatte wissen kõnnen, und geht man ferner davon
aus., dass er die Witterungsverhaltnisse, die Beschwerlichkeit der Marsch-
strecke und die noch zu leistende Arbeit in jedem Stadium des Marsches
kannte, so trifft ihn der Vorwurf pflichtwidriger überspannung der
Anforderungen.
·
Schon auf der Strecke Papiermühle bis Forsthaus hatte sich der
Beschwerdeführer sagen konnen und sagen sollen, dass eine Geschwin-
digkeit von 120 und mehr Schritten in der Minute für die vollbepackten
Aspiranten angesichts der V erhaltnisse übersetzt sei und die Truppe
derart erschopfe., dass schon auf jener Strecke oder jedenfalls im weite-
ren V erlaufe des Marsches Hitzeschaden eintreten kõnnten. Der erste
Marschhalt sodann war objektiv zu kurz, um die vorausgegangene über-
beanspruchung auszugleichen. Auch der Beschwerdeführer als erfahre-
ner Offizier hatte ihn als zu kurz erkennen konnen. Dass einzelne
Aspiranten die Steigung bis Forsthaus zum Teil im Laufschritt hatten
zurücklegen müssen und drei von ihnen schliesslich zurückgefallen wa-
ren., konnte er bei pflichtgemasser Aufmerksamkeit und überwachung
wissen. Die Ausfalle auf den1 Schiessplatz im Sand und im Anstieg gegen
Oberberg., das Zurückfallen von etwa zelm Aspiranten., die in der l(om-
pagnie entstandene Unordnung und der Zustand der Truppe beim zwei-
ten Marschhalt waren Folgen der überbeanspruchung und hatten auch
vom Beschwerdeführer als das erkannt werden kõnnen., wenn er die
Truppe gehorig überwacht hatte. Insbesondere hatte er in den Zusam-
menhrüchen der Aspiranten B . ., Sch. und S. Hitzeschaden erkennen
kõnnen., da ihm die in Ziffer 7 des Anhanges 11 zum DR beschriebenen
Anzeichen eines bevorstehenden oder eingetretenen Hitzschlages he-
kannt waren und als lnstruktionsoffizier hekannt sein mussten. Seine
FahrHissigkeit nahm in dem Masse zu., wie sich die Anzeichen dafür.,
dass er die Leistungsfahigkeit der Truppe überschritt, hauften.
6. Der Beschwerdeführer ist nur wegen der vo~ den Aspiranten F.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
41 Nr. 20 Elementi soggettivi della complicità in delitto d'ebhrezza (art. 23, 80, cif. 2 CPM). Four. D. ergab sich wie schon ofters dem Trunke. Um ihn von seinem Hange zu befreien, veranlasste Four. · [(. ihn durch fortgesetztes Zutrin.ken, sich bis zur Unzurechnungsfiihigkeit zu · berauschen. In die- sem Zustande erregte Four. D. offentliches Argernis. Das Divisionsge- richt verurteilte ihn wegen Trunkenheit im Sinne von Art. 80, Ziff. 2 MStG und Four. f(. wegen Gehilfenschaft zu diesem Vergehen. Der Beschwerdeführer macht dann geltend, dass er das õffentliche Argernis, welches Fourier D. erregt hahe, nicht gewollt hahe, so dass sein (des Beschwerdeführers) Vorsatz nicht auch diesen Umstand umfasst hahe. Dies war jedoch gar nicht erforderlich. Damit der Beschwerde- führer der Beihilfe zu Trunkenheit im Sinne von Art. 80, Ziff. 2 MStG schuldig gesprochen werden durfte, war nur notwendig, dass er eine dem dort umschriehenen Tathestand entsprechende Tat unterstützen wollte. Zum Tatbestand des Art. 80, Ziff. 2 MStG gehõrt aher lediglich das schuldhafte Sichhetrinken, dagegen nicht auch das Delikt, welches der Tater im Zustand der Unzurechnnngsfahigkeit verühen muss, damit seine Trunkenheit strafhar wird. Dieses ist, wie das Militarkassationsge- richt bereits in MI(GE 4 N r. 14 erklart hat, hlosse- ohjektive- Straf- barkeitsbedingung, welche in der Schuld des Taters (vgl. Hafter, Lehr- buch des schweizerischen Strafrechts, AT S. 132 un d S. 122 Fussnote l) und daher auch in der des Gehilfen nicht inhegriffen sein muss. Letzte- res deshalh nicht, weil, der akzessorischen Natur der Beihilfe wegen, der Gehilfenvorsatz bezüglich der Haupttat nicht weiter zu reichen hat als der V orsatz des Taters selber. (15. Juli 1952, 1(. e. D. G. 8) 20. Fahrlassige Totung und l(orperverletzung (Art. 120, 124, Ziff. l MStG), begangen von einem Instruktionsoffizier durch üherheanspruchung einer Aspirantenkompagnie auf einem Prü· fungsmarsch. - Fahrlãssigkeit (Erw. l-5). - l(ausalzusammen· hang (Erw. 6). Homicide par négligence et lésions corporelles par négligence (art. 120, 124, eh. l CPM) commis par un officier instructeur en surmenant une compagnie d'aspirants au cours d'une marche d'exercice. - Négligence (cons. l-5). - Causalité adéquate (cons. 6). Omicidio colposo e lesion.i colpose (art. 120, 124, cif. l CPM),
Nr. 20 42 commessi da un ufficiale istruttore il quale., durante una marcia d"esercizio., impose ad una compagnia d"aspiranti degli sforzi ecces- sivi (cons. l-5). - Rapporto da causa ad effetto (cons. 6). Auf Befehl des Obersten R., des f(ommandanten einer lnfanterie- offiziersschule, die an't 16. ]uli 1951 eingerückt war, führte H ptm. M., f(ommandant der Aspirantenkompagnie und Lehrer einer J(lasse, am
21. ]uli 1951 ab 14 Uhr bei warmem und sonnigem Wetter mit der aus 70 Aspiranten bestehenden Schule als Teil der Eintrittsprüfungen einen Marsch durch. Oberst R. hatte befohlen, dass er sich im J(ompagnie- verband über 10-12 km zu erstrecken habe und dass anschliessend daran 1-2 km im Einzellauf zurückzulegen seien. Er hatte erhohte Marschge- schwindigkeit verlangt, was Hptm. M. als Befehl zu einem Eilmarsch auffasste. Hptm. M. wãhlte die 16,5 km lange Strecke J(aserne Bern- Papiermühle - Forsthaus - Sand - Oberberg - Flühboden - Bannholz - Habstetten - lttigen - Schermenwald, wovon er die letzten 2,7 km zwi- schen Habstetten und Schermenwald für den Einzellauf bestimmte. Die Gesamtstrecke wies rund 400 m Steigung auf. Davon entfielen 93 m auf die unbewaldete und in der oberen Hiilfte beschotterte und staubige rund 2,4 km lange Strecke Papiermühle-Forsthaus. Die grosste unun- terbrochen.e Steigung lag im meistenteils bewaldeten Gebiet zwischen Sand und Flühboden. Sie betrug 196 m und erstreckte sich auf rund 2,9 km. Die Aspiranten trugen die baurnwollene Überbluse, die Unter- offiziersmütze, den 20 kg schweren Rucksack, den f(arabiner und die leeren Patronentaschen. Jeder war mit einer Feldflasche mit Tee ausge- rüstet. J(ragen un.d oberster [(nopf der Bluse wurden vor dem Abmarsch geoffnet. Die in Zweierkolonne marschierende [(ompagnie bewegte sich ab Papiermühle so rasch, dass viele Aspiranten nach 4-5 Schritten Marsch ebensoviele Schritte im Lauf zurücklegen ntussten, um nicht zurückzu- bleiben. l(urz vor Forsthaus konnten drei Aspiranten nicht mehr folgen, doch vermochten sie dank des Marschhaltes von 8 Minuten, der bald nachher befohlen wurde, wieder aufzuschliessen. ' Nach dem Halt gelangte die J(ompagnie auf abfallender Strasse geschlossen bis Sand, tvobei immerhin Hptm. M. einem Aspiranten, der Mühe hatte, den Rucksack trug und ein anderer sich wegen Durchfalles abmeldete und die [(ompagnie nicht mehr einholte. Auf dem Schiess- platz Sand brachen die Aspiranten Ba. und Be. und zwischen Sand und Oberberg Aspirant Sch. an Hitzerschopfung zusammen. Wiihrend Ba. sich nach einer W eile aufraffte und, seines Rucksackes entledigt, der l(ompagnie wieder folgte, wurden die beiden anderen vom Sanitiitskor- poral betreut und nach dem Sand zurückbegleitet, ohne dass Hptm. M. von ihrem Zustand und Ausfall etwas erfuhr.
43 Nr. 20 In der Steigung gegen Oberberg fiel die l(ompagnie auseinander und geriet in Unordnung. Aspirant S. klagte über Schwindelgefühle und war nicht mehr marschfiihig. Hptm. M. begab sich wiihrend eines bei Oberberg eingeschalteten Marschhaltes zu ihm zurück, reichte ihm Tee, stellte fest, dass der Sanitiitskorporal nicht mehr bei der [(ompagnie war, und befahl einem Subalternoffizier, mit S. nach dem Sand und von dort nach Bern zurückzukehren. S. wurde nach Bern in den Spital verbracht und starb in der folgenden Nacht an den Folgen eines Hitzschlages. Der Marschhalt bei Oberberg dauerte zwanzig Minuten. Hptm. M. erkundigte sich iviihrend dieser Zeit bei Lt. L. nach Ausfiillen. Lt. L. ver- neinte solche, da er die Frage nur auf die ihm unterstellte l(lasse bezog. Für d en W eitermarsch stellte H ptm. M. die J(ompagnie um, do eh gerieten die [(lassen erneut durcheinander und fehlte es an einer straffen Marschordnung. Beim Aufbruch blieben einige Aspiranten liegen und marschierten erst weiter, nachdem l(ameraden sie hiezu aufgefordert hatten. Einige bewegten sich mehr kriechend als marschierend. Einer war zu schwach, um die Hohe von Flühboden zu erklimmen; er wurde von Hptm. M. und einem Leutnant heraufgezogen. Ein anderer ruhte auf der Hohe aus und setzte den Marsch als Einzelgiinger fort. Aspi- rant F., der schon zwischen Papiermühle und Forsthaus nur mit Mühe hatte folgen konnen und wiihrend des zweiten Marschhaltes eingeschla- fen war, litt unter Brechreiz und Magenkriimpfen, brach vor Erreichen der Anhohe an einem leichten Hitzschlag bewusstlos zusammen und verfiel in l(rampfzustiinde. Ein Leutnant meldete dem [(ompagniekom- mandanten den V orfall und kehrte mit F. nach dem Sand und von dort mit einem Fahrzeug nach Bern zurück. F. erholte sich vollstiindig. V on Flühboden an schloss sich die stark auseinandergezogene l(om- pagnie nach und nach wieder zusammen. H ptm. M. befand ~ich bei drei Nachzüglern. Der eine von ihnen, 0., litt an W adenkriimpfen. Als er wieder vom l(rampfe befallen wurde, befahl ihm Hptm. M., noch lang- samer zu gehen. Oberhalb Habstetten liess Oberst R. sich durch Hptm. M. unterrichten. Dieser teilte ilvm mit, einige Aspiranten seien unwohl geworden, dem S. habe er Tee gegeben, uJorauf es ihm besser gegangen sei; er habe S. in den Sand hinunter begleiten lassen. Als die [(ompagnie in Habstetten den dritten Marschhalt machte, der ungefiihr zwanzig Minuten dauerte, fragte Oberst R. den verspiitet eintreffenden O. nach dem Grunde des Zurückbleibens. O. antwortete, er habe Wadenkrampf, sonst fehle ihm nichts. Hptm. M. bestiitigte das. Auf Befehl des Schulkommandanten wurde der Bestand der l(ompagnie aufgenommen. Hptm. M. meldete seinem Vorgesetzten, dass fünf Aspi- ranten fehlten. Tatsiichlich waren es sechs.
Nr. 20 44 Um 17.17 Uhr begann der Einzellauf. O., der ihn ebenfalls bestand, brach im Ziel bewusstlos zusammen. Er wurde vom dort wartenden Arzt sofort behandelt und nach Bern in den Spital verbracht, wo er am glei- chen Abend an den Folgen eines Hitzschlages starb. Das Divisionsgericht verurteilte Hptm. M. wegen fahrliissiger To- tung, begangen an 0., und fahrliissiger [(orperverletzung, begangen an F. Den Schulkommandanten sprach es frei.
l. FahrHissig ist ein Vergehen begangen, wenn die Tat darauf zu- rückzuführen i s t, dass de r Tater di e F olge seines V erhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht hedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 15, Ahs. 3, Satz l MStG). Pflichtwidrig unvorsichtig hat der Beschwerdeführer sich verhalten, wenn er voraussehen konnte, dass der Marsch, so wie er ihn durchführte, einen oder mehrere Teil- nehrner korperlich schadigen hezw. toten kõnnte. W eder der Befehl des Schulkommandanten, einen Prüfungsmarsch durchzuführen, noch die Stellung des Beschwerdeführers als l(ompagniekommandant und Lehrer (lnstruktor) herechtigte ihn, von seinen Untergebenen Leistungen zu verlangen., die ihn ihren To d oder die V erletzung ihres l(õrpers vor- aussehen liessen. Ziffer 33 des vom Bundesrat am 25. November 1932 genehmigten Dienstreglementes (DR) verhietet dem Vorgesetzten aus- drücklich., mel1r zu fordern, als der Untergehene leisten kann. Der Vor- gesetzte darf nach dieser Bestimmung hei der Arheit volle Hingahe und l(onzentration verlangen und hie und da mit seinen Forderungen his an die Grenze der Leistungsfahigkeit, aher nie darüber hinaus gehen.
2. Oh der Beschwerdeführer die Totung oder korperliche Schadi- gung von Aspiranten voraussehen konnte., heurteilt sich nach den Um- standen und nach seinen personlichen Verhaltnissen (Art. 15, Ahs. 3, Satz 2 MStG). Dabei kommt es auf die Gesamtheit der Umstande an, welche die Vorhereitung und die Durchführung des Marsches kenn- zeichnen. Die einzelnen Vorgange dürfen nicht, wie der Verteidiger es tut, für sich allein, losgelost von den andern, betrachtet und gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer hat nicht Einzelforderungen gestellt (An- treten nach ungenügend verdautem Mittagsmahl, marschieren mit un- genügend geoffneter Bluse, Zurücklegen von 120 und mehr Schritten in der Minute, Fortsetzung des Marsches nach einem Marschhalt von hloss acht Minuten usw.), sondern er hat durch Haufung der Einzelforderun- gen., die jede für sich allein den eingetretenen Erfolg (Totung, l(orper- verletzung) nicht herheigeführt hat, eine Gesamtleistung verlangt, die als Ganzes die Leistungsfahigkeit der geschadigten und der getõteten Aspi- ranten üherschritt. Nicht oh ein einzelner Umstand, sondern ob die verlangte Gesamtleistung mit allen sie erschwerenden und erleichtern-
45 Nr. 20 den Merkmalen den Erfolg für den Beschwerdeführer voraussehhar machte, ist entscheidend. Daher geht der Beschwerdeführer insbeson- dere fehl, den Tod des O. einzig auf dessen Verhalten beim Einzellauf, für den er die V erantwortung dem Schulkommandanten zuschieht, zu- rückführen zu wollen .. o. hat nicht hloss einen Einzellauf, sondern den ganzen Prüfungsmarsch hestanden, von dem der Beschwerdeführer zum voraus wusste, dass er mit einem Einzellauf ahschliessen werde. Der Be- schwerdeführer hatte den Marsch so vorzuhereiten und durchzuführen und mit den l(raften der Untergehenen so hauszuhalten, dass sie das Ziel ohne korperliche Schadigung erreichen konnten.
3. Für die Beurteilung des Verschuldens ist der Zustand der Truppe, mit welcher der Marsch angetreten wurde, von Bedeutung. Der Bescl1werdeführer hatte zu bedenken, dass er den Marsch mit Aspiranten durchführte und dass es ein Prüfungsn1arscl1 war. Die Teil- nehmer waren, was Dienstfreudigkeit und Durchhaltewille betrifft, aus- gewahlte Lente. Ihr Wille musste nocl1 dadurch angespornt werden, dass jeder Offizier zu werden wünschte und sich auf einem Prüfungs1narsch wusste. W enn si eh auch nicht jeder vorstellte, das Nichtbestehen des Mar- sches werde zur sofortigen Entlassung aus der Schule führen, so hatte doch jeder aus der ihm mit den1 Aufgehot zur Schule zugestellten Wei- sung ·des Waffenchefs der Infanterie vom 24. Mai 1951 ersehen, dass « korperliches Ungenügen » Entlassungsgrund sei. Der Beschwerdefüh- rer musste sich daher sagen, dass die Aspiranten alles aus sich heraus- gehen würden, um die verlangte Leistung zu vollhringen, und dass ihr Durchhaltewille sie hindern konnte, die Grenze ihrer eigenen Leistungs- fahigkeit zu erkennen oder rechtzeitig bekanntzugeben. Er war daher verpflichtet, selber streng darüher zu wachen, dass er nicht, auch nicht hloss von einem einzigen, mehr verlangte, als geleistet werden konnte. Zu hedenken war ferner, dass die Aspiranten erst fünf Tage der Schule hinter sich hatten. Zwar waren sie in der Weisung des Waffen- chefs vom 24. Mai 1951 darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihre korperliche Leistungsfahigkeit zu Beginn der Schule geprüft werde und dass sie sich auf die Prüfungen gründlich vorzuhereiten hatten. Dieser Umstand herechtigte aher den Beschwerdeführer nicht zur Annahme, dass jeder vordienstlich Hocl1stleistungen erhracht hahe und solchen nun gewachsen sei. Gerade weil das nicht vorausgesetzt wu~de, fanden Prüfungen statt, die den Zweck hatten, dem Schulkommandanten und den Instruktoren ein Bild von der tatsachlichen Leistungsfahigkeit des einzelnen und seiner Eignung zur weiteren Aushildung zu geben. Das gehot V orsicht un d überwachung. Solche w ar auch am Platze, weil d er Marsch eine kollektive Prüfung war, hei der von jedem die gleiche Lei- stung verlangt wurde, ohschon nicht vorausgesetzt werden durfte, dass jeder gleich leistungsfahig sei. Ziffer 99 DR verpflichtet den Vorgesetz-
Nr. 20 46 ten ausdrücklich., mit den l(raften der Truppe hauszuhalten und stets zu berücksichtigen., wieweit die Truppe eingewõhnt ist. · Nicht pflichtwidrig war es an sich., dass den Aspiranten vor dem Marscl1 ein verhaltnismassig schwer verdauliches Mahl verahreicht wur- de. Der Marsch hatte., wenn die Anforderungen nicht üherspannt worden waren., auch mit einem unverdauten Mittagsmahl ohne gesundheitliche Schadigung hestanden werden konnen. Der Beschwerdeführer kanu sich aher ni eh t darauf herufen., er hahe lei eh t verdauliche V erpflegung ange- ordnet. Er hatte sich üherzeugen sollen., ob un d auf welche W eise seiner Anordnung nachgeleht worden sei. Hatte er das getan., so l1atte er sich üher den Zustand der Truppe., was die Belastung des Magens hetrifft., sei es aus eigener Erkenntnis., sei es nach Befragung des Arztes., ein Bild machen und die Forderungen auf dem Marsch darnach gestalten konnen. Ehensowenig durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen., die Truppe habe eine Stunde Mittagsruhe hinter sich. Hatte er sich pflicht- gemass üherzeugt., auf welche W eise die Aspiranten die Mittagspause verbrachten., so hatte er gewusst., dass nicht alle ausgeruht waren., als sie den Marsch antraten. Auch darauf hatte er daher Rücksicht nehmen konnen.
4. Angesichts der kõrperlichen un d geistigen Verf assung d er Aspi- ranten., die dem Beschwerdeführer unterstanden., sowie mit Rücksicht auf die Leistung., zu der er sie verl1alten wollte., war der Zustand der Truppe wahrend des Marsches sorgfaltig zu üherwachen. In dieser Beziehung hai der Beschwerdeführer einmal insofern ge- fehlt., als er den Schularzt an das Ziel hefahl., statt ihn als fachkundigen Beohachter und Ratgeher auf den Marsch mitzunehmen. In1 Ziel konnte er aus den Fachkenntnissen des Arztes für die Ausgestaltung des Mar- sches keinen Nutzen mehr ziehen., sondern nur noch für die Betreuung Zusammengehrochener., und auch das nur für jene., die bis in das Ziel oder bis in dessen Nahe durchhalten konnten. Der medizinische Ge- richtsexperte und der Oberfeldarzt sind denn auch der Meinung., dass der Schularzt den Marsch hatte mitmachen sollen. Sodann war auch die überwachung der Truppe durcl1 den Be- schwerdeführer selber mangelhaft., namentlich im Anstieg zwischen Sand und Flühhoden und auf dem zweiten Marschl1alt. Der Einwand hilft ni eh t., der Beschwerdeführer allein hahe den W eg rekognosziert und habe daher an der Spitze marschieren müssen. Die Führung im Ge- lande war kein Hindernis für standige üherwachung. Der Beschwer'de- führer konnte die l(ompagnie von Zeit zu Zeit an sich vorbeimarschieren lassen und kontrollieren und sich hernach wieder an die Spitze hegehen. Au eh standen ihm fünf Subalternoffiziere zur V erfügung., di e ihn in d er Führung und genauen üherwachung der Truppe unterstützen konnten. An ihm war es., sich ihre Hilfe zunutze zu machen. Die Frage an Lt. L ..
47 Nr. 20 wahrend des zweiten Marschhaltes, oh Lente ausgefallen seien, genügte nicht, da Lt. L. sie begreiflicherweise hloss auf die ihm lmterstellte l(lasse bezog und nicht am Ende der l(ompagnie marscl1iert war. Hatte der Beschwerdeführer hn Anstieg gegen Oberherg und .wahrend des zweiten Marschhaltes., der an einer ühersichtlichen Stelle stattf an d, pflichtgemass kontrolliert, so waren ihm die Ausfalle und der Zustand der Truppe nicht entgangen. Dass der Beschwerdeführer vom Zurück- hleiben der Aspiranten B. und Sch. keine l(enntnis hatte und den Zu- stand des F. heim zweiten Marschhalt nicht kannte., entschuldigt ihn daher nicht.
5. Stellt man auf das ab, was der Beschwerdeführer über die kõrper- liche und geistige Verfassung der Truppe beim Abmarsch und wahrend des Marsches wusste oder bei sorgfaltiger überlegung und pflichtge- massem Verhalten hatte wissen kõnnen, und geht man ferner davon aus., dass er die Witterungsverhaltnisse, die Beschwerlichkeit der Marsch- strecke und die noch zu leistende Arbeit in jedem Stadium des Marsches kannte, so trifft ihn der Vorwurf pflichtwidriger überspannung der Anforderungen. · Schon auf der Strecke Papiermühle bis Forsthaus hatte sich der Beschwerdeführer sagen konnen und sagen sollen, dass eine Geschwin- digkeit von 120 und mehr Schritten in der Minute für die vollbepackten Aspiranten angesichts der V erhaltnisse übersetzt sei und die Truppe derart erschopfe., dass schon auf jener Strecke oder jedenfalls im weite- ren V erlaufe des Marsches Hitzeschaden eintreten kõnnten. Der erste Marschhalt sodann war objektiv zu kurz, um die vorausgegangene über- beanspruchung auszugleichen. Auch der Beschwerdeführer als erfahre- ner Offizier hatte ihn als zu kurz erkennen konnen. Dass einzelne Aspiranten die Steigung bis Forsthaus zum Teil im Laufschritt hatten zurücklegen müssen und drei von ihnen schliesslich zurückgefallen wa- ren., konnte er bei pflichtgemasser Aufmerksamkeit und überwachung wissen. Die Ausfalle auf den1 Schiessplatz im Sand und im Anstieg gegen Oberberg., das Zurückfallen von etwa zelm Aspiranten., die in der l(om- pagnie entstandene Unordnung und der Zustand der Truppe beim zwei- ten Marschhalt waren Folgen der überbeanspruchung und hatten auch vom Beschwerdeführer als das erkannt werden kõnnen., wenn er die Truppe gehorig überwacht hatte. Insbesondere hatte er in den Zusam- menhrüchen der Aspiranten B . ., Sch. und S. Hitzeschaden erkennen kõnnen., da ihm die in Ziffer 7 des Anhanges 11 zum DR beschriebenen Anzeichen eines bevorstehenden oder eingetretenen Hitzschlages he- kannt waren und als lnstruktionsoffizier hekannt sein mussten. Seine FahrHissigkeit nahm in dem Masse zu., wie sich die Anzeichen dafür., dass er die Leistungsfahigkeit der Truppe überschritt, hauften.
6. Der Beschwerdeführer ist nur wegen der vo~ den Aspiranten F.