Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Revision (Art. 199 MStGO) wegen e in er mit neuem Be,veis- mittel helegten Epilepsie des Verurteilten. Revision (art. 199 OJPPM). Une épilepsie établie par des moyens de preuve nouveaux constitue un motif de revision. Revisione (art. 199 OGPPM) hasala su un'affezione di epi· lessia del condannato, accertata con nuovi mezzi di prova. Gemãss Art. 199 MStGO kann der Verurteilte jederzeit auf Grund neuer, für die V erteidigung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel die Revision eines durch rechtskrãftiges Urteil geschlossenen militãrge- richtlichen Verfahrens verlangen. Aus dem Urteil des Divisionsgerichts
E. 6 anders geurteilt hahen würde, wenn es zuverlãssige l(enntnis vom l(rankheitszustand M.s gehaht hãtte. Dem Revisionsbegehren muss daher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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führen wollen, um ihn dann an einen Lastwagen ahzugehen. Selhst
wenn der Beschwerdeführer dem l(anonier nicht von Anfang an einen
Platz hãtte freihalten konnen, hãtte kein Anlass hestanden, den Jeep
mit fünf Personen zu besetzen. Die Strecke von Ehertswil in das
übungsgelãnde in der Nahe von Sihlbrugg ist nicht so gross, dass der
l(anonier oder ein anderer der Mitfahrenden sie nicht hãtte zu Fuss
oder mit einem Fahrrad zurücklegen konnen. Auch die durch nichts
belegte Behauptung des Verteidigers, in der Praxis würden die Vor-
schriften üher die Belastungsgrenze nicht beachtet, hilft nicht; solcher
Missbrauch würde nichts daran ãndern, dass der Beschwerdeführer
die ihm bekannte V orschrift zu befolgen hatte und für die vorsãtzliche
übertretung zu bestrafen ist.
(27. Februar 1951, M. e. D. G. 5)
2.
Revision (Art. 199 MStGO) wegen e in er mit neuem Be,veis-
mittel helegten Epilepsie des Verurteilten.
Revision (art. 199 OJPPM). Une épilepsie établie par des
moyens de preuve nouveaux constitue un motif de revision.
Revisione (art. 199 OGPPM) hasala su un'affezione di epi·
lessia del condannato, accertata con nuovi mezzi di prova.
Gemãss Art. 199 MStGO kann der Verurteilte jederzeit auf Grund
neuer, für die V erteidigung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel
die Revision eines durch rechtskrãftiges Urteil geschlossenen militãrge-
richtlichen Verfahrens verlangen. Aus dem Urteil des Divisionsgerichts
6 vom 30. Novemher 1949 ergibt sich zwar, dass M. schon an der Haupt-
verhandlung geltend machte, er leide an epileptischen Anfãllen, 1-md
dass er zwei diesbezügliche Schreiben vor legte. Das Protokoll de r
Hauptverhandlung gibt darüber allerdings keine Auskunft. Aus der
Urteilsbegründung geht aber hervor, dass das Divisionsgericht diesen
Angahen M.s keine Bedeutung bein1ass und seinen Gesundheitszustand
nicht nãher untersuchen liess. Der Bericht der Schweiz. Anstalt für
Epileptische vom 27. J anuar 1951 stellt nun aber fest, dass M. mit
Sicherh_eit an Epilepsie leide, und halt dafür, dass dieses Leiden sich
auch auf sein Verhalten ausgewirkt haben mag, für das er vom Divi-
sionsgericht 6 mit fünf Monaten Gefãngnis bestraft worden ist. Diese
Tatsach.e muss im Sinne von Art. 199 MStGO als neu und erheblich
betrachtet werden. Denn es ist anzunehmen, dass das Division·sgericht
6 anders geurteilt hahen würde, wenn es zuverlãssige l(enntnis vom
l(rankheitszustand M.s gehaht hãtte. Dem Revisionsbegehren muss daher