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35 Nr. 15 Der Gedanke des Divisionsgerichts, die Pflicl1t zum Fassen der Aus- rüstung wurzle in der Dienstpflicht, hilft nicht, Ungehorsam und Dienst· verweigerung hzw. -versaumnis kiar zu trennen. Denn ehensogut wie die Pflicht zmn Fassen der Ausrüstung kõnnte die Pflicht zum Gehorsam, deren Schutz die Strafdrohung gegen Ungehorsam hezweckt, auf die Dienstpflicht zurückgeführt werden. Die Frage darnach, oh die verletzte Pflicht der Dienstpflicht entspringe oder nicht, kann daher nicht zur l(Jarung der Frage führen, ob die Pflichtverletzung Ungehorsam oder Dienstverweigerung hzw. -versaumnis sei. Deshalb verfehlt denn aucl1 die vorinstanzliche Umschreihung des Begriffs « Aufgebot » ihren Zweck. Das Divisionsgericht ware denn wohl auch kamn dazu gekon1men, in der Aufforderung zum Fassen der Ausrüstung ein « Aufgehot » im Sinne der Art. 81 und 82 MStG zu erhlicken, wenn sie vom Beschwerdeu führer einfach aus Gleichgültigkeit oder andern nicht im Dienst liegen- den Gründen missachtet worden ware. Dass er in der Ahsicht, sich der Dienstpflicht zu entziehen, handelte, verrnag aher nichts daran zu andern, dass im vorliegenden Fali die zum Tathestand der Art. 81 und 82 MStG gehõrende Tat fehlt. Die im Verhaltnis zur Sanktion gegen Ungehorsa1n schwere Strafdrohung gegen Dienstverweigerung ist eben nur dann gerechtfertigt, wenn die antimilitaristische Gesinnung zu einer auch ohjektiv schweren Tat geführt hat. Denn die Denktu1gsart als solche soll ja nicht geahndet werden. hn ührigen kann die dienstfeind- liche Lehensanschauung des Bescl1werdeführers auch dann, wenn auf Ungehorsam erkannt wird, herücksichtigt werden, sind doch hei der Strafzmnessung gerade auch die Beweggründe des Taters zu heachten (Art. 44 MStG). (18. Mãrz 1957, 1(. e. D. G. 2 B) 15. V erschleuderung von Material (Art. 7 3 MStG), hegangen durch fahrlassige Beschadigung eines Motorrades, das der Tater gemass Vo. vom 25. August 1939 über die Abgabe von Armee-Motorradern übernommen hat, das aher noch nicht sein Eigentum geworden ist. Commet le délit d'abus et dilapidation de matériel (art. 73 CPM) celui qui endommage par négligence la motocyclette qui Ini a été confiée conformément à l'ord. du 25 aoôt 1939 concernant la remise de motocyclettes militaires et qui n'est pas encore devenue sa propriété. Commette delitto di ahuso e sperpero di materiali (art. 73 CPM) colui eh e danneggia per negligenza una motocicletta eh e gli
Nr. 15 36 e stata affidata conformemente all'ordinanza 25 agosto 1939 con- cernente la consegna di motociclette militari, e che non e ancora divenuta di sua proprietà.
a) Motrdf. M. hat das Motorrad im Jahre 1947 erhalten, also unter der Herrschaft der Verordnung vom 25. August 1939 üher die Abgahe von Armee-Motorradern. Diese ist durch Bundesratsheschluss vom
29. Novemher 1949 üher die Ahgahe von Dienstmotorfahrzeugen aufge- hoben worden, doch gelten nach dessen Art. 25 für die vor dem In- krafttreten des Bundesratsheschlusses ahgegehenen Armee-Motorrader weiterhin die Bestimmungen der Verordnung vom 25. August 1939.
b) Art. 5 der Verordnung vom 25. August 1939 bestimmt, dass die Ahgabe der Arrnee-Motorrader an die Motorradfahrer-;R_ekruten durch die Verwaltung des Armee- Motorfahrzeug- Parkes erfolge und dern Rekruten gleichzeitig als Ausweis das Motorradhüchlein ah- gegeben werde. Art. 7, Ah·s. l verpflichtet den Empfanger, das Armee- Motorrad von der ühernahme an his zum Ahlauf des fünften auf die Rekrutenschule folgenden l(alenderjahres zu halten. Art. 7, Abs. 2 um- schreibt die « Dienstleistungspflicht » des Armee-Motorrades, und nach Art. 6, Abs. l ist es für den dienstlichen Gebrauch mit eidgenossischen Fahrzeugausweisen und Militarnmnmernschildern auszurüsten. Art. 7, Abs. 3 sodann bestirnmt : « Wahrend der Haltepflicht hleihen die Ar- Dlee-Motorrader Eigentum des Bundes und sind lmpfandbar. Sie dürfen vom Motorradf ahrer nicht veraussert, verpfandet, ausgeliehen o d er vermietet werden, und zwar auch nicht an andere Militar-Motorradfah- rer. » Darnach wurde M. mit der übernah~e des Motorrades nicht des- seu Eigentümer; es hlieb im Eigentum des Bundes. Dass nach Art. 4 der Verordnung die Abgabe gegen Bezahlung ~es halben Tarifpreises erfolgte, andert nichts. Der hezahlte Betrag ist Gegenleistung dafür, dass der ühernehmer das Motorrad schon wahrend der Haltepflicht auch ausserdienstlich verwenden darf (v g l. Art. 6, Abs. 2) un d es spater in sein Eigentum ühergeht. Den Eigentumsübergang lasst Art. 11, Abs. l der Verordnung vom 25. August 1939 rnit den1 Ahlauf' der Haltepflicht und Erfülllmg der Dienstleistungspflicht eintreten. Indem diese Bestim- nlung vom übergang in das « freie >> Eigentum des Motorradfahrers spricht, will si~ bloss verdeutlicl1en, dass das Eigentum unbelastet sei,
d. h. die Armee am Motorrad keine Rechte mehr habe. Dass es schon hei der Ahgahe Eigentum des Rekruten werde, dieses aher wahrend der Haltepflicht nicht '« frei » sei, darf daraus angesichts des Art. 7, Ahs. 3 nicht geschlossen werden. Der franzosische Text des Art. 11, Abs. lliesse diesen Schluss ohnehin ni eh t z u, da er einf acl1 von '« propriété » spricht.