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Nr. 13 30 wurde, andert nichts. Sie konnte bloss belegen, dass die Firma Sch. & Cie. mit der in der Rechnung angegebenen Begründung eine Forderung von Fr. 4950.- geltend machte, nicht auch, dass die- Begründung den Tat- sachen entspreche, d. h. dass die Forderung berechtigt sei. Auch die Auffassung des Auditors, sie habe die Berechtigung der Auszahlung nachweisen sollen, halt nicht stan~. über die Auszahlung und deren Berechtigung sagte sie überhaupt nichts. Sch. ist daher zu Recht von der Anklage der Urkundenfalschung freigesprochen worden. (12. Marz 1952, Sch. un d Auditor e. D. G. 3 B) 13. Das V erhot des l(ompagniekommandanten an die Rekruten, bei einander Geld zu borgen, ist kein Befehl in Dienstsachen (Art. 61 MStG) (Erw. l). - Die Strafe kann nicht mit der Begründung he- dingt aufgeschohen werden, diese Massnahme vermoge den Verur- teüten eh er zu hessern als d er V ollzug (Art. 32, Ziff. l MStG) (Erw. 3). L'interdiction faite aux recrues par le commandant de contpa- gnie de contracter entre elles des emprunts n'est pas un ordre con- cernant le service (art. 61 CPM) (cons. l). - La considération que le condamné sera mieux amendé par le sursis que par l'exécution de la peine ne suffit pas à elle seule à justifier l'octroi du sursis (art. 32, eh. l CPM) (cons. 3). Il divieto fatto alle reclute., dai comandante di compagnia, di accordarsi reciprocamente dei prestiti di denaro non e un ordine concernente il servizio (arto 61 CPM) (cons. l). - La sospensione condizionale della pena non puõ essere accordata con la semplicé mot,ivazione che si ritiene tale rnisura piu idonea dell'esecuzione alia correzione del condannato (art. 32, cif. l CPM) (cons. 3). Um in Urlaub reisen zu konnen, nahm Füs. W. in der Rekruten- schule bei einem [(ameraden ein Darlehen von Fr. 20.- auf, obschon der l(ompagniekommandant den Rekruten verboten hatte, bei einander Geld zu borgen. Um den Betrag zurückzahlen zu konnen, stahl W. einem anderen Kameraden den Geldbeutel mit lnhalt. Das Divisions- gericht sprach W. von der Anklage des Ungehorsams frei, verurteilte ihn dagegen wegen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Gefiing- nisstrafe.
l. Durch Eintritt in eine offentliche Anstalt, wie z. B. das Heer, wird nach rechtsstaatlicher Auffassung die Privatsphare nicht aufgeho-
31 Nr. 13 ben, sondern nur soweit eingeschrankt, als es der Zweck der Anstalt erf ordert (v g l. Fleiner, Institutionen des deutschen V erwaltungsrechts,
8. Auflage, N eudruck für di e Schweiz, S. 165 f f.). Das muss namentlich in den l(leinstaaten gelten, die ja nach einem hekannten Wort Jacoh Burckhardts nur daun ihre Unabhangigkeit bewahren kõnnen, wenn sie ihren Staatsangehõrigen grosstmõgliche Freiheit gewahren, - vor allem aber in der Schweiz, wo die hürgerliche Freiheit seit alters hesonders wachsam gehütet wird. Deshalb ri eh tet si eh di e Straf drohung des Art. 61 MStG ausdrücklich nur gegen Ungehorsam gegenüher einem Befehl <<in Dienstsachen ». Das Heer ist hestimmt zur Behauptung der Unahhangigkeit des V aterlandes gegen aussen und zur Handhahung von Ruhe und Ordnung im Innern (Art. 195 MO). Z ur Erreichung dieses Zwecks hedarf es vor allem der Disziplin, d. h. der vollen kõrperlichen und geistigen Hingabe des W ehrmannes an seine militarischen Pflichten (D.R. Ziff. 27 un d 28). Daher sind Verbote, die eine Storung oder unmittelhare Gefahr- dung di ese r Hingabe verhindern sollen, sicherlich Be f ehle « in Dienst- sachen ». Dadurch, dass Rekruten einander im Aus.gang oder Urlauh aus l(ameradschaftlichkeit geringfügige unverzinsliche Darlehen gewahren, um einander aus einer vorübergehenden Geldverlegenheit zu helfen, kann nun aber die Hingabe der Rekruten an ihre militarischen Pflichten unmoglich gestort oder gefahrdet werden. Die bloss entfernte Mõglich- keit, dass zwischen Darleiher und Borger Misshelligkeiten entstehen kõnnten oder dass ein Borger, um sich die Mittel zur Rückzal1.lung des Darlehens zu verschaffen, ein Vermogensvergehen verühen konnte, recht- fertigt ein generelles Darlehensverhot selbst dann nicht, wenn der Ein- tritt einer solchen Folge tatsachlich die Mannszucht beeintrachtigen würde, was aber in der Regel nicht der Fali sein wird. Betraf somit das in Frage stehende Darlehensverbot eine Privat- sache, so dass es kein Befehl '« in Dienstsachen » war, kanu in seiner Missachtung nicht ein Ungehorsam im Sinne von Art. 61 MStG erblickt werden.
3. Indem die Vorinstanz W. den bedingten Strafvollzug gewahrt hat, hat sie in zwei Beziel1.ungen gegen Art. 32, Ziff. l MStG verstossen. Einmal insoweit, als die Vorinstanz nicht geprüft hat, oh W. den durch Anerkenntnis festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hatte. Denn der Strafvollzug hatte ja nur hei Bejahung dieser Frage bedingt aufgeschoben werden dürfen (Art. 32, Ziff. l, Ahs. 4 MStG uud MI(GE 4 N r. 126). Sodann hat die Vorinstanz Art. 32, Ziff. l MStG insofern verletzt, als sie nicht geprüft hat, oh Charakter, Vorlehen und militarische Füh- rung W.s erwarten lassen, dass er durch eine hlosse W arnungsstrafe von weiteren Vergehen abgehalten würde, sondern einfach darauf abgestellt