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Nr. 123 306 Rechnung getragen. Er führt aus, dass Psychopathen dieser Prãgung sich erfahrungsgemãss im Rahmen der soldatischen Disziplin oft recht lange gut verhalten. Er ist so wenig zuversichtlich, dass er für dringend hãlt, den Beschwerdeführer dienstuntauglich zu erklãren, notigenfalls auf sa- nitarischem W ege. Der Beschwerdeführer eignet sich ni eh t für den mili- tãrischen V ollzug. Er ist dieser V ergünstigung umsoweniger würdig, als seine Verbrechen und Vergehen nicht militãrischer Natur sind. (17. Dezember 1957, 1(. e. D.G. 5) 123. De r in Abwesenheit V erurteilte kann di e Revision (Art. 199 MStGO) nicht verlangen, solange die Wiedereinsetzung (Art. 167 MStGO) zulassig ist. Un condamné par contumace ne peut demander la revision aussi longtemps que le relief est possihle (art. 167., 199 OJPPM). 11 condannato in contumacia non puõ domandare la revisione (art. 199 OGPPM), f in tan to eh e gli e possibile di ottenere la rivo- cazione (art. 167 OGPPM).
l. Nach Art. 199 MStGO kann der Verurteilte jederzeit auf Grund neuer, für die Verteidigung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel die Revision eines d ur eh rechtskrãftiges U rteil geschlossenen militãrgericht- lichen Verfahrens verlangen.
2. Das Militarkassationsgericht hat in jahrzehntelanger Rechtspre- chung die Auffassung vertreten, dass dem in Abwesenheit Verurteilten das Rechtsmittel der Revision nicht zustehe. Zur Begründung wurde angeführt, in diesem Falle stehe dem Verurteilten das einfachere Rechts- mittel des Art. 167 MStGO zur Verfügung (MI(G v. 21. September 1915). Revisionsbegehren seien nur gegen rechtskrãftige Urteile zulãssig; das l(ontumazialverfahren entbehre der Rechtskraft (MI(GE l Nr. 97, 4 Nr. 27). Das Verfahren, in dem die neuen Tatsachen geltend gemacht .werden konnten und überhaupt die Verteidigung anzubringen sei,· sei das ordentliche Verfahren, das nach Aufhebung des Urteils durchge- führt werde (MI(GE 2 Nr. 34). Von dieser gefestigten Rechtsprecl1ung ist das Militãrkassationsgericht im Urteil vom 13. September 1955 i. S. C. abgewichen (bestatigt im Urteil vom 2. Oktober 1956 i. S. H.), mit der Begründung, das l(ontumazialurteil erwachse wie ein anderes Urteil in Rechtskraft. Dass es durch das ausserordentliche Rechtsn1ittel des Wiederaufnahmeverfahrens umgestossen werden konne, ãndere daran nichts. Die Voraussetzungen der Revision nach Art. 199 MStGO trafen auch beim l(ontumazialurteil zu. Die Revision habe neben dem Wieder-
307 Nr. 123 aufnahmeverfahren ihre Existenzherechtigung, weil sie nicht voraus- setze, dass sich der V erurteilte stelle o d er dass er ergriffen werde. Der Umstand, dass si eh der V erurteilte der Strafverfolgtmg entzogen hahe, enthinde nicht von der Pflicht, die materielle Wahrheit zu erforschen.
3. Dieser Entscheid vennag einer erneuten üherprüfung nicht standzuhalten. W ohl ist richtig, dass ein l(ontumazialurteil in Rechts- kraft erwachst. Diese Rechtskraft ist aher heschrankt. Stellt sich der Verurteilte oder wird er ergriffen, so muss das gegen ihn ergangene Strafurteil auf sein V erlangen vom Gericht ohne weiteres, d. h. ohne dass er Anfechtungsgründe geltend zu machen hat, aufgehohen werden, worauf das ordentliche Verfahren stattfindet (Art. 167 MStGO). Dem l(ontumazialurteil fehlt somit gerade das, was sonst die Rechtskraft aus- macht, namlich, dass seine Anfechtung nicht mehr im freien Belieben einer Partei (Beurteilter-Auditor) steht. Auch ist das dem l(ontumazial- urteil vorangegangene Strafverf ahren n ur vorHiufig geschlossen. Sohald der l(ontumazierte, der sich stellt oder ergriffen wird, die Wiederauf- nahme verlangt, ist das Strafverfahren wieder zu õffnen. Das l(ontuma- zialurteil ist somit, hevor es der l(ontumazierte anerkannt oder hevor er dessen Aufhebung verlangt hat, nur auflõsend hedingt rechtskraftig, und es schliesst das militargerichtliche Verfahren nur vorlaufig ab. Wenn Art. 199 MStGO einem Verurteilten das Recht einraumt, jeder- zeit auf Grund neuer erheblicher Tatsachen die Revision eines durch rechtskraftiges U rteil geschlossenen militargerichtlichen V erf ahrens zu verlangen, so hatte er hiebei offenhar nur Urteile im Auge, die in einem ordentlichen, endgültig geschlossen~n Verfahren gefallt worden sind. Dies ergiht sich aus folgender üherlegung.
4. Dem l(ontumazierten, de r si eh stellt o d er de r ergriff en wird, hringt die Revision keinen Vorteil gegenüher dem Wiederaufnahmever- fahren. Beide Rechtsmittel führen zu einer neuen Behandlung des Falles im ordentlichen Verfahren (Art. 167, 202 MStGO). Die Wiederaufnahme kann der Kontumazierte durch hlosse Erklarung nach Art. 167 MStGO herheiführen, wahrend er die Revision nur hei Vorliegen der Vorausset- zungen nach Art. 199 MStGO heirn Militarkassationsgericht erwirken kõnnte. Es ware für den l(ontumazierten sinnlos, diesen Umweg zu wahlen, nur um das zu erreichen, was er durch hlosse Erklarung her- heizuführen imstande ist. Für die Revision besteht nur dann ein Bedürf- nis, wenn die Wiederaufnahme wegen Verjahrung der Strafe (oder we- gen Todes des Verurteilten) nicht mehr mõglich ist. In diesen Fallen hat sie das Militarkassationsgericht auch zugelassen (MI(GE l N r. 147).
5. W enn si eh aher ein l(ontumazierter ni eh t stellt - sei es, dass er hiezu nicht willens oder nicht in der Lage ist -, dann ware ein Revi- sionsverfahren ohnehin nutzlos, weil gemass Art. 202 MStGO nach
Nr. 123 308 Gutheisstmg eines Revisionsbegehrens der Fali nach dem « ordentli- chen Verfahren » neu behandelt werden muss. Hierunter ist das in l(api- tel V der MStGO geregelte Verfahren zu verstehen, das die Anwesenheit des Angeklagten voraussetzt. Erscheint somit ein Revisionsklager nicht zur neuen Verhandlung, dann hat es beim alten Urteil sein Bewenden, und es hat nicht etwa das in l(apitel VI der MStGO geregelte ausseror- dentliche Verfahren gegen Ahwesende Platz zu greifen. Das ist im Urteil des MI(G vom 13. Septemher 1955 i. S. C. übersehen worden. Das Gesetz kann einem Abwesenden aber nicht ein Rechtsmittel zur Verfügung stellen wollen, das nicht zum Ziele führt. l(ehrt der l(ontumazierte zu- rück, so kann er den einfachern W eg der Wiederaufnahme beschreiten. W e d er für d en anwesenden no eh für den abwesenden l(ontumazierten kommt somit die Revision in Frage.
6. Diese Erwagungen führen dazu, in Ahweichung von den Ent- scheiden i.S. C. und H. vom 13. Septemher 1955 und 2. Oktoher 1956 wieder zur früheren Rechtsprechung zurückzukehren, welche die Zulas- sigkeit der Revision gegenüher l(ontumazialurteilen verneinte, solange das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 167 MStGO zulãssig ist. Dies trifft im vorliegenden Fali zu. W enn W. in die Schweiz zurückkehrt und sich hier stellt oder ergriffen wird, kann er die Wiederaufnahme verlan- gen. Auf sein Revisionshegehren ist daher nicht einzutreten. (17. Dezemher 1957, Revisionsgesuch W. e. D. G. 4)
309 Anhang I. Bibliographie 1951-1958 Bachofner Hans. Die militãrische Stellung des Schweizers im Ausland. Diss. Zürich 1958. Cattelan Effrem. Der Missbrauch der Dienstgewalt nach den Bestitnmungen des Militãrstrafgesetzes. Diss. Basel 1957. Eugster Jakob. Die Begnadigung im Militãrstrafverfahren. Zürich 1956: Die Anwendharkeit schweizerischen Rechtes auf in'l Ausland begangene Straftaten. Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 1958. Frank Hans. Grundzüge des materiellen militãrischen Disziplinarstrafrechts. Diss. Z ürich 1948. Gross Peter. Die militãrischen Qualifikationsgründe im schweizerischen Militãrstraf- gesetz. Diss. Bern 1957. Gysin Kurt. Todesstrafe und todeswürdiges Verbrechen im schweizerischen Militãr- strafrecht. Diss. Zürich 1953. Hunziker Peter. Ausschluss aus der Armee und Degradation nach schweizerischem Recht. Diss. Basel 1956. Nann Beat. Das Dienstbüchlein. Diss. Zürich 1958. OswaJd Paul. Die Wache im schweizerischen Militãrstrafrecht. Diss. Zürich 1953. Portmann Bruno. Rechtsfragen des militãrischen V ollzuges d er Gefãngnisstrafen in der Schweiz. Diss. Freiburg 1951. Probst Reymond. Zwischenstaatliche Ahgrenzung de r W ehrpflicht. Bern 1955. Schaufelberger Alfred. Die rechtliche Stellung des Festungswachtkorps und seiner Angehõrigen. Diss. Zürich 1958. SpãJ.ti Peter. Die Sahotage und die Verletzung der vertraglichen Leistungspflichten. Diss. Zürich 1958. Strauli Felix. Das Verfahren gegen den Abwesenden im schweizerischen Militãr- strafprozess. Diss. Zürich 1956. Weber Rudolf. Das militãrische Disziplinarstrafrecht. Diss. Zürich 1958. Willi Robert. Die Trennung der militãrischen von der bürgerlichen Gerichtsbarkeit nach schweizerischem Recht. Diss. Zürich 1954. Die aJkoholbedingte Kriminalitat in der schweizerischen Armee wahrend des Aktivdienstes 1939-1945. Bern 1956.