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MKGE 6 Nr. 114

MKGE 6 Nr. 114 — S. e. D. G. 6

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279 Nr. 114 deführer in der Voruntersuchung als richtig anerkannt hat. Der Be- schwerdeführer ist in erhoh.tem Masse der Gefahr ausgesetzt, sich gehen zu lassen. Dass er, nachdem er am 24. November 1956 aus der Unter- suchungshaft entlassen worden war, an1 12. Dezember 1956 endlich eine Stelle antrat., widerlegt das nicht., selbst wenn er von da an bis zur Beurteilung durch das Divisionsgericht seine Arbeit in jeder Beziehm1g recht verrichtet haben sollte. Die Zeit war zu kurz., als dass daraus auf dauernde Umkehr hatte geschlossen werden müssen. Die Einholung eines Berichtes des Arheitgebers erübrigte sich daher. Der Beschwerdeführer hat sie dem Divisionsgericht auch nicht beantragt. In der Hauptver- handlung hat er zudem durch allerlei Ausreden einen ungünstigen Ein- druck erweckt und eigentliche Reue vermissen lassen. Das Divisionsge- richt durfte und musste das mitberücksichtigen. Seine ungünstige Vor- aussage ist auch nicht deshalh willkürlich., weil es anderseits die Voraus- setzungen des militarischen Vollzuges der Gefangnisstrafe als erfüllt erachtet hat. Der militarische V ollzug setzt voraus, dass weder die Tat ~och das Vorlehen des Verurteilten eine ehrlose Gesinnung erken- nen lassen (Art. l V o. über den militarischen V ollzug der Gefãngnis- strafe, Fassung vom 11.)lmi 1954)., der bedingte Strafvollzug dagegen., dass diese Massnahme den V erurteilten dauernd von weiteren V erbre- chen und Vergehen ahl1alte. Das sind zwei verschiedene Gesichtspunkte. Auch wer keine ehrlose Gesinnung bekundet hat., kann der Versuchung., lveitere strafhare Handlungen zu begehen, so stark ausgesetzt sein, dass er das Vertrauen in die besse.rnde Wirkung des bedingten Aufschuhs des Strafvollzuges nicht verdient. Das angefochtene Urteil verletzt son1it das Gesetz nicht. (26. Mãrz 1957, S. e. D. G. 5) 114. Ablehnung des bedingten Strafvollzuges wegen ungünstiger Voraussage (Art. 32, Ziff. l, Ahs. 2 MStG). Refus du sursis. Défaut des conditions subjectives (art. 32., eh. l, al. l CPM). Rifiuto della sospensione condizionale per mancanza di ade .. guati requisiti (art. 32., cif. l, al. 2 CPM). Tf. .Sdt. S. wurde am 12. August 1955 für zwolf Monate ins Ausland beurlaubt. Am 26. September 1956 kehrte er in die Schweiz zurück. Das Gesuch um V erliingerung des Urlaubes, das er vom Ausland her an das l(reiskommando Zürich geschickt hatte, war bei seiner Rückkehr noch nicht behandelt. S. wusste, dass seine Einheit zu einem vom l. bis

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20. Oktober 1956 dauernden Wiederholungskurs aufgeboten war. Am

28. September 1956 sprach er beim [(reiskommando Zürich vor. Dort rief ihm ein Beamter den Wiederholungskurs in Erinnerung und machte ihn auf seine Einrückungspflicht q,ufmerksam. Da S. erkliirte, der Dienst komme ihm ungelegen, nahm der Beamte mit dem EMD telephonisch Rücksprache und erteilte S. hierauf die Auskunft, dass er einzurücken habe, es ihm jedoch freistehe, die Abteilung für Artillerie mit Eilsen- _ dung sofort um Dispensation zu ersuchen. S. rechnete damit, dass einem solchen Gesuche nicht entsprochen würde, und erkliirte daher dem Beamten, dass er, damit er nicht ein,rücken müsse, sich erst am l. Okto- ber 1956 militiirisch zurückmelden werde. Der Beamte belehrte ihn, dass er mit der Rückreise in die Schweiz einrückungspflichtig geworden sei und auf den Tag deT Anmeldung nichts ankomme, dass er sich also straf- bar machen würde, wenn er nicht einrückte. Trotzdem gehorchte S. dem Aufgebot nicht. Am 3. Oktober 1956 meldete er sich beim J(reiskomman- do militiirisch an., Das Divisionsgericht verurteilte ihn wegen Dienstver- siiumnis zu einer militiirisch vollziehbaren Gefiingnisstrafe von seçhzig Tagen.

l. Der hedingte Aufschuh des Strafvollzuges setzt unter anderem voraus, dass Vorlehen, Charakter und militarische Führung des Verur- teilten erwarten lassen, dieser werde durcl1 die Massnahme von weiteren Verhrechen oder Vergehen ahgehalten (Art. 32, Ziff. l, Abs. 2 MStG). Das heisst nicht, dass der Aufschuh nur dann verweigert werden dürfe, wenn sowohl das Vorleben, als aucl1 der Charakter, als auch die mili- tarische Führlmg voraussehen lassen, dass er unwirksam ware. Gegenteils setzt die Massnahme voraus, dass das Vertrauen in ihre bessernde Wir- kung sich in jeder Hinsicht rechtfertige. Daher kann z. B. auch bei un- bescholtenen1 V orlehen und guter militarischer Führung von1 hedingten Aufschub abgesehen werden, wenn der Charakter des Verurteilten Bes- serung nicht verheisst (Ml(GE 5 N r. 97). Welche Wirkung vom hedingten Strafaufschuh zu erwarten sei, ent- scheidet der Richter in Würdigung der Umstande nach freiem Ermessen. Bringt er dem Verurteilten das nõtige Vertrauen nicht entgegen, so ver- letzt er das Gesetz nur dann, wenn die ungünstige Voraussage willkürlich ist, d. h. si eh schlechterdings ni eh t begründen lasst (v g l. MI(GE 3 N r. 3., 4, 6; 4 N r. 60 Erw. D., 124, 126 Er-,v. E; 5 N r. 97).

2. Das Vorlehen des Beschwerdeführers stande dem hedingten Auf- schub des Strafvollzuges nicht im W ege. Auch die militarische Führung lasst nichts Ungünstiges erwarten; der Beschwerdeführer ist, wenn au eh als etwas phlegn1atisch und schwacl1lich, doch als zuverlassig beurteilt worden. Trotzdem ist die Befürchtung des Divisionsgerichtes., er liesse sich durch eine hedingt aufgeschobene Strafe nicht dauernd bessern,

281 Nr. 114 nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer hehauptet das auch nicht. Zu herücksichtigen ist einmal, dass er kurz vor Begehung der Tat von einem Beamten des l(reiskommandos darüher helehrt worden ist, dass er be- straft werden müsste, wenn er nicht einrücken würde; der Beschwerde- führer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass auf die V erschiebung der militarischen Anmeldung nichts ankomme. Er hatte keinen Grund zur Annahme, dass die Auskunft nicht rich.tig sei. Dass er sich durch blosse Verschiebung der Anmeldung nicht um die Einrückungspflicht drücken kõnne, lag umso naher, als sein Auslandsurlaub ahgelaufen war. Das Divisionsgericht stellt denn auch verhindlich fest, dass der Beschwer- deführer sich der Strafbarkeit seines Verhaltens hewusst war. Dass er dennoch und trotz der erhaltenen W arnung nicht einrückte, verrãt einen bedenklichen Mangel an Pflichtgefühl. Der Beschwerdeführer ist ledig und hatte nach der Rückkehr in die Schweiz noch keine Arbeitsstelle angetreten. Er hatte den Dienst olme N achteil leisten kõnnen. Das geht aucl1 daraus hervor, dass er sich vor dem Divisionsgericht mit der ErkHirung verteidigte, er hatte sich einfach für einige Tage nach Deutschland hegeben, wenn er darauf aufmerksam gemacht w orden ware, dass er si eh strafhar ma eh e, f alls er trotz Auf enthaltes in de r Schweiz nicht einrücke. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe es mit seinen militarischen Pflichten ernst genommen, ist mit dieser Erklarung unvereinbar. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer sich im Strafver- f ahren in einer Art un d W eise verteidigt hat, die auf Mangel an Reue schliessen lasst. Statt zuzugeben, dass ihn 'der Beamte auf die Straffolgen des Nichteinrückens aufmerksam gemacl1t hatte und er sich ihrer be- wusst gewesen war, behauptete er wider besseres Wissen, der Beamte habe ihm lediglich Unannehmlichkeiten in Aussicht gestellt, und nahm er den Standpunkt ein, er sei sich keiner Schuld bewusst gewesen und auch gar nicht schuldig. Damit versteifte er sich nicht nur auf eine « unhaltbare Rechtsauff assung », sondern verteidigte er si eh in erster Linie mit einer Lüge. Der Beschwerdeführer hat an ihr hartnackig fest- gehalten. W er reuig ist und sich hessern will, tut das in der Regel nicht. Die Befürchttmg, dass eine nur hedingt vollziehbare Strafe den Verur- teilten nicht genug beeindrucken würde, um ihn dauernd von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ist nicht aus der Luft gegriffen (vgl. MI(GE 3 N r. 3 Erw. C, 85 Erw. B; 4 N r. 97 Erw. D; 5 N r. 41, 97). Das angefochtene Urteil verletzt somit das Gesetz nicht. (26. Marz 1957, S. e. D. G. 6)