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277 Nr. 113 Gesetz nicht wollen. Die Strafmilderung aus achtungswerten Beweg- gründen ist für Tater hestim.mt, die hei aller Anerkennung der grundsatzlichen Schutzwürdigkeit des Rechtsgutes die Tat infolge ganz hesonderer Umstande begehen, di e n ur d em Einzelf alle ei g en sin d. So kann sich Strafmildertmg z. B. rechtfertigen, wenn jemand einen Men- schen totet, um ihn von grossen Schmerzen zu erlosen, nicht aber, wenn jemand aus überzeugung, dass ein Gott,die V e~nichtung aller scllwach- lichen l(inder verlange, ein solches Wesen umhringt. Das l(assationsge- richt hat denn auch schon wiederholt entschieden, dass der Richter nicht verpflichtet ist, die Strafe für die aus religiosen Gründen began- gene DienstverweigerÚng zu mildern (MI(GE 6 Nr. 40, 98 und Urteile vom l. Juli 1953 i. S. R. und 28. Fehruar 1956 i. S. E.).
4. Unter der Untersuchnngshaft, die gemass Art. 50, Ahs. l MStG 1.mter hestimmten Voraussetzungen auf die Strafe anzurechnen ist., ver- steht Art. 50., Ahs. 3 MStG « j e de in einem Strafverf ahren verhangte Haft., Untersuchungs- und Sicherheitshaft ». Gegen den Bescllwerde- führer ist keine Haft verhangt worden, insbesondere auch nicht am
16. und 17. Juli 1956. An diesen Tagen stand er wie die anderen Re- kruten iln Dienst, hatte die gleichen V errichtungen zu hesorgen wie sie und wurde in seiner Freiheit nicht anders heschrankt als jeder zur Re- krutenschule aufgehotene Wehrmann. Indem er die Uniform nicht anzog tmd die Annahme des Soldes ahlehnte., vermochte er an der Natur seiner Dienstleistung nichts zu andern., sie insbesondere nicht in Untersuchungs- haft umzuwandeln. In der Begründung der Beschwerde erklart der V er- teidiger denn auch selher., dass seiner Auffassung nach keine Unter- suchungshaft im Sinne des Art. 50 MStG vorliege. (18. Dezember 1956, G. e. D. G. 4) 113. Ahlehnung des bedingten Strafvollzuges wegen ungünstiger Voraussage (Art. 32, Ziff. l, Abs. 2 MStG). Refus du sursis. Défaut des conditions suhjectives {art. 32, eh. l, al. 2 CPM). Rifiuto della sospensione condizionale per mancanza di ade- guati requisiti (arto 32, cif. l, al. 2 CPM). Mitr. S. verlegte im ]uni 1956 seinen Wohnsitz von Diittwil nach Zürich, weil er mit seinem V ater Streit hatte. Beim Sektionschef meldete er sich weder ab noch an, und er gab seine neue Adresse auch dem l(om- mandanten seiner Einheit nicht bekannt. In Zürich führte er ein unge- regeltes Leben ohne Arbeit und betiitigte er sich als Strichjunge. lm
Nr. 113 278 September 1956 begab er sich mit einem Begleiter nach París. Vierzehn Tage spiiter trat er den Rückweg nach der Schweiz an. Unterwegs nah- men ihn die franzosischen Behorden wegen Landstreicherei fest. Ende September verpflichtete er sich zur Dienstleistung in der franzosischen Fremdenlegion. Nachdem er sanitarisch untersucht worden war, wurde er am 24. Oktober 1956 in Marseille entlassen. Ende Oktober kehrte er in die Schweiz zurück. lnzwischen hatte am 22. Oktober der Wiederho- lungskurs seiner Einheit begonnen. S. rückte ni,cht ein. Er setzte in Zürich das ungeregelte Leben fort. Vom 14. bis 24. November 1956 war er in Untersuchungshaft. Am 12. Dezember 1956 trat er in Zürich eine Stelle als Mechaniker an. Am 28. Dezember 1956 verurteilte ihn das Divisionsgericht wegen, Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, Eintritts in fremden M ilitardienst und Dienstversiiumnis zu einer militiirisch voll- ziehbaren Gefiingnisstrafe von vier l~lonaten.
l. Der Vollzug der Strafe kann nur dann bedingt aufgeschoben werden, wenn Vorlehen, Charakter und militarische Führung des Ver- urteilten erwarten lassen, dieser werde dadurch von weiteren V erbre- chen oder Vergehen abgehalten. Ob diese Erwartung sich rechtfertige, hat das l(assationsgericht nicht frei zu entscheiden; es hat nur zu prüfen, oh das angefochtene Urteil das Gesetz verletze (Art. 188., Ahs. l., Ziff. l MStGO)., un d das trifft na eh standiger Rechtsprechung des l(assations- gerichtes n ur zu, wenn die V oraussage des Divisionsgerichtes willkürlich ist., d. h. sich schlechterdings nicht begründen lasst (vgl. MI(GE 3 Nr. 3., 4, 6; 4 N r. 60 Erw. D., 124., 126 Erw. E; 5 N r. 97).
2. Die ungünstige Voraussage., gegen die der Beschwerdeführer sich wendet, hleibt im Ralunen des Ermessens. Zwar wird der Beschwerde- führer von seinem Zugführer als soldatisch und charakterlich einwand- frei bezeichnet und kann der J(ompagniekommandant sich das Verhal- ten des Beschwerdeführers nicht erklaren. Diese Auffassungen gründen sich jedoch nur auf Beobachtungen wahrend des im J ahre 1955 be- standenen ersten und einzigen Wiederholungskurses und auf die Tat- sache, dass der Beschwerdeführer im gleichen J ahre freiwillig zu einem Winter-Gebirgskurs eingerückt ist "Lmd auch dort seine Vorgesetzten he- friedigt hat. Ah Sommer 1956 hat der Beschwerdeführer sich indessen in einer Art un d W ei se g eh en lassen, di e beweist., dass er inner li eh no eh nicht gefestigt ist. Seine Erziehung hat zu wünschen übrig gelassen. Nachdem ihn das Jugendgericht Baden im Jahre 1949 ~wegen wieder- llolten Diebstahls seiner eigenen Familie zur Erziehung übergeben hatte, anderte es diese Massnahme ein J ahr spater dahin ab., dass es ihn auf unbestimmte Zeit einer anderen, vertrauenswürdigen Familie zur Nach- erziehung üherwies. Die Gemeindebehorde von Dattwil bezeichnet sei- nen Charakter denn auch als leicht, eine Würdigung, die der Bescl1wer-