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MKGE 6 Nr. 112

MKGE 6 Nr. 112

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Nr. 112 272 112. Der bei der mündlichen Erõffnung des Urteilsspruchs mitgeteil- te. wesentliche lnhalt der Entscheidungsgründe hraucht nicht proto- kolliert zu werden (Art. 164, Abs. 2, 165 MStGO) (Erw. l). - Strafzumessung (Art. 44 MStG); personliche Verhaltnisse (Erw. 2a); Bedeutung des Landesinteresses bei Dienstverweigerung (Erw. 2b). - Der Richter ist nicht verpflichtet, die Strafe für die aus re· ligiõsen Gründen hegangene Dienstverweigerung gemass Art. 45 f. MStG zu mildern (Erw. 3). - Der Aufenthalt des Dienstverweige· rers bei der Truppe ist nicht Untersuchungshaft im Sinne des Art. 50 MStG (Erw. 4). Le contenu essentiel des motifs communiqué verhalement ne doit pas être inscrit au proces-verhal (art. 164, al. 2, 165 OJPPM) {cons. 1). - Mesure de la peine (art. 44 CPM); circonstances per- sonnelles à l'accusé (cons. 2a); prise en considération de l'}intérêt de la défense nationale dans les cas de refus de servir (cons. 2b). - Le juge n'a pas l'ohligation d'atténuer conformément à l'art. 45 ss CPM la peine infligée à un oh.jecteur de conscience (cons. 3) . - Les jours passés à la troupe par un ohjecteur de conscience ne peu- vent être considérés comme détention préventive (art. 50 CPM) (cons. 4). Il contenuto sostanziale dei motivi., comunicato verbalmente., non viene riportato nel processo verhale (art. 164, al. 2, 165 OGPPM) (cons. l). - Commisurazione della pena (art. 44 CPM); circostanze personali dell 'accusato (cons. 2a); importanza dell 'in- · teresse nazionale nel caso di rifiuto del servizio (cons. 2h). - 11 giudice non e tenuto ad attenuare nel senso dell'art. 45 CPM la pena inflitta in un reato di rifiuto del servizio commesso per motivi religiosi (cons. 3). - II tempo trascorso presso la truppa da un obiettore di coscienza colpevole di rifiuto del servizio non puo essere computato come carcere preventivo nel senso dell'art. 50 CPM (cons. 4). G., der den « Zeugen ]ehovas » angehort, machte anliisslich der Aus- hebung religiose Einwendungen gegen die Militiirdienstpflicht und wurde daher der Sanitiit zugewiesen. Auf 16. ]uli 1956 zur Rekrutenschule auf- geboten, schrieb er dem Schulkommandanten, er werde einrücken, den Dienst a b er aus religiosen Gründen verweigern. N ach d em Ein.rücken meldete er sich beim Schulkommandanten und iiusserte sich mündlich im gleichen Sinne. Da der [(ommandant zu einer Unterredung nicht sogleich Zeit fand, blieb Gross in der J(aserne und verrichtete die glei-

273 Nr. 112 chen Arbeiten wie die anderen Rekruten. Er fasste die Ausrüstung, wei- gerte sich jedoch, die Uniform anzuziehen. Am Morgen des 17. ]uli 1956 liess ihn der Schulkommandant zu sich rufen. Gross gab ihm erneut den Willen kund, den Dienst zu verweigern. Er wurde hierauf entlassen. Den Sold wies er zurück. Das Divisionsgericht verurteilte ihn zu einer in den Formen der Haft zu vollziehenden Gefiingnisstrafe von vier Monaten.

l. Der Beschwerdeführer sieht den l(assationsgrund des Art. 188, Abs. l, Ziff. 7 MStGO darin, dass das Protokoll der Hauptverhandlung im Widerspruch zu Art. 165 MStGO die vom Grossrichter mündlich be- kanntgegehenen Urteilsgründe nicht enthalte, weshalb es nicht fest- zustellen erlauhe, oh die in der Urteilsausfertigung verwendete Be- gründung einigermassen mit ihnen ühereinstimme. Ausgehend von. der Annahme, die schriftliche Begründung weiche von der mündlichen ab., beantragt er, es sei festzustellen, oh der Grossrichter die Abandertmg ei- genmachtig oder mit Zustimmung des Divisionsgerichtes vorgenon1men hahe. Gemass Art. 164, Ahs. 2 MStGO erfolgt indessen die Erõffnung des Urteils nur « durch Verlesung des Urteilsspruchs und Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe ». Daraus, dass nur der Urteilsspruch verlesen werden muss, wahrend der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe nur mitzuteilen ist, ergiht sich, dass nur erstere, nicht auch letztere schon zwecks Erõffnung niedergeschriehen werden n1Üssen (MI(GE 2 N r. 5). Folglich kann es auch nicht der Wille des Gesetzes sein, dass der Gerichtsschreiher wahrend der Erõffnung den vom Grossrichter mündlich hekanntgegebenen wesentlichen lnhalt der Entscheidungsgründe protokolliere. Die mündliche Bekanntgahe soll lediglich den Parteien den Entschluss erleichtern, oh sie- hinnen vier- undzwanzig Stunden nach der Erõffnung des Urteilsspruchs (Art. 189, Ahs. 2 MStGO) - ein l(assationshegehren anmelden wollen. Zu diesem Zwecke genügt aber die mündliche Verkündung, hei der ja die Parteien anwesend sind. Art. 165 MStGO schreibt denn auch lediglich vor, dass das Protokoll d er Hauptverhandlung das « U rteil », namlich d en Spruch, nicht auch, dass es die Entscheidungsgründe oder deren wesentlichen lnhalt wiederzugeben hahe. Die Entscheidungsgründe sind lediglich in die Ausfertigung des Urteils aufzunehmen, die erst nach Schluss der Hauptverhandlung erstellt zu werden pflegt, und zwar hier ausführlich, nicht nur ihrem wesentlichen Inhalte nach. Nur wenn die Ausfertigung, nicht auch wenn das Protokoll über die Hauptverhandlung keine Ent- scheidungsgründe enthalt, ist daher der l(assationsgrund von Art. 188, Abs. l Ziff. 7 MStGO erfüllt (vgl. MI(GE 4 N r. 28), wie anderseits die mündliche Begründm1g das Fehlen von Urteilsgründen in der schriftli- chen Ausfertigung nicht zu ersetzen vermag (MI(GE 4 N r. 42 Erw. C).

Nr. 112 274 Nur die in der Urteilsausfertigung enthaltene Begründung, nicht die mündliche Mitteilung der wesentlichen Erwãgungen, ist denn auch mass- gebend für den Entscheid der Frage, oh das Urteil vor dem Gesetz stan'd- halte. Daher fehlt dem Beschwerdeführer auch ein rechtliches Inter- esse an der Feststellung, oh die mündlichen Erwãgungen sich im wesent· lichen mit den schriftlichen deckten un d weshalh das allenf alls ni eh t zu- traf.

2. Der Beschwerdeführer heantragt I(assation nach Art. 188, Ahs. l, Ziff. l MStGO, weil die Erwagungen, aus denen das Divisionsgericht die Strafe erhoht hat, nicht Stich hielten, willkürlich seien und gegen Art. 44 MStG und Art. 4 BV verstiessen.

a) Nach Art. 44 MStG hat der Richter die Strafe nach den1 Ver- schulden des Tãters zuzumessen, die Beweggründe, · das V orleben, die personlichen Verhaltnisse rmd die militarische Führung des Schuldigen zu berücksichtigen. Z u den personlichen V erhaltnissen des Taters gehoren unter ande- rem sein Charakter und seine innere Einstellung zum begangenen Ver- gehen; bei de sin d für die Beurteilung des V erscl1uldens von Bedeutung. Charakter und innere Einstellung aber treten tmter anderem in der Hal- tung zutage, die der Angeklagte vor Gericht einnimn1t. Gerade weil das Gericht einen personlichen Eindruck vom Angeklagten gewinnen und ihn für di e U rteilsfindung verwerten soll, wird ni eh t lediglich auf Grund der Akten geurteilt, sondern hat der Angeklagte zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Es war daher nicht unzulãssig, die Strafe zu erhohen, weil das Gericht '« wahrend der Hauptverhandlung keinen guten Eindruck von der Personlichkeit des Angeklagten gewonnen hatte ». Der Be- schwerdeführer wirft ihm zu Unrecht vor, damit hahe es nach Sympa- thie und Antipathie geurteilt, womit er sagen will, die die Abneigung des Gericl1tes erweckenden Tatsachen hatten nicht zu j~nen gehort, die für die Zumessung der Strafe in die Waagschale geworfen werden dürf- ten. Das Divisionsgericht führt anschliessend an den erwahnten Satz pflichtgemass aus, weshalb es von der Personlichkeit des Beschwerde- führers keinen guten Eindruck erhalten hat, namlich weil er die Unhalt- harkeit seines Standpunktes nicht einsehe und sogar versucl1e, sich mit allerlei Spitzfindigkeiten zu rechtfertigen, obschon er die geistigen Vor- aussetzungen zur Einsicht besasse und bereits eine ausgezeichnete Aus- bildung erhalten habe. Damit will das Divisionsgericht weder zur Reli- gion de r « Zeugen J el1ovas », no eh zur personlichen religiosen über- zeugung des Beschwerdeführers Stellung nehmen, sondern lediglich sa- gen, nach Ausbildung und geistigen V oraussetzungen konnte und sollte der Beschwerdeführer einsehen, dass er gemass dem in der Verfassung verankerten Grundsatz, wonacl1 Glaubensansichten nicht von der Erfül- lung der bürgerlichen Pflichten entbinden (Art. 49, Abs. 5 BV), den

275 Nr. 112 Militardienst trotz seines Glauhens zu leisten habe. Der Beschwer- deführer geht also fehl, dem Divisionsgericht vorzuwerfen, es habe unhefugterweise seine Ansicht - worunter er die religiose über- zeugung versteht - als f alsch verurteilt, un d das so g ar, ohne auf di e « Argumente und Beweise » einzutreten, mit denen er seine Haltung rechtfertige, und es habe die Strafe erhoht, weil er nicht gleicher An- sicht sei wie es. Der V orwurf der Einsichtslosigkeit trotz geistiger Vor- aussetzungen ~ur Einsicht ist durchaus hegründet und verstosst weder gegen Art. 44 MStG, noch gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit oder « Meinungsfreiheit », wie der Beschwerdeführer sagt, wenn er so verstanden wird, wie ihn das Divisionsgericht versteht. Es ist nicht das- selbe, oh ein Schweizer, der aus innerster religioser üherzeugung den Dienst ver,N"eigert hat, sich vom Gericht helehren lasst, dass ihn die V er f assung - un d das W ohl des Scl1weizervolkes - trotz sein er Re- ligion zum Dienst verpflichtet, oder oh er trotz guter Bildung und gei- stig nonnaler V eranlagung weiterhin stur di e Verf assung sein en reli- giosen Ansichten unterordnet. Dem Art. 44 MStG widerspricht es auch nicht, wenn das Gericht die Personlichkeit des Taters unter anderem darnach heurteilt, wie er sich verteidigt. Der Vorwurf, der Beschwerde- führer hahe sich mit allerlei Spitzfindigkeiten zu rechtfertigen ver- sucht, verstosst daher nicht gegen diese Bestimmung. Dass das Divisions- gericht ihn nicht naher hegründet, andert nichts, da nichts dafür spricht, dass es den landlaufigen Begriff der Spitzfindigkeit verkannt habe. Etwas weit geht es, wenn es den1 Beschwerdeführer sodann zumutet, er sollte, wenn er den Dienst in einer nicht komhattanten Truppe ab- lehne, folgerichtig auch nicht in einer Firma arbeiten, die l(riegsma- terial herstellt. Der Beschwerdeführer behauptet - und will das schon vor 'dem Divisionsgericht getan haben -, er arbeite in der Textilabtei- llmg und hestelle Einzelteile für Webstühle. Wenn dem so ist, tragt er zur Landesverteidigung nur mittelbar hei, insofern namlich, als er durch seine Arbeit eine Firma unterstützt, di e ausser d en W ebstühlen au eh noch Erzeugnisse herstellt, die in der Armee verwendet werden. Allein auch diese überlegung bleibt noch in1 Rahmen des Ermessens, welches das Divisionsgericht bei der Beurteilung der Person des Beschwer'de- führers hatte. Nichts spricht dafür, dass es ihr für das Strafmass 1nehr Gewicht gegeben habe, als sie vernünftigerweise l1ahen kann.

b) Der Beschwerdeführer folgert aus Art. 4 BV, wonach alle Schweizer vor dem Gesetze gleich sind, das Divisionsgericht hatte sicl1 in der Zumessung der Strafe nicht von der überlegung leiten lassen dürfen, das Vergehen der Dienstverweigerung sei im Interesse der Lan- desverteidigung nicht leicht zu nehmen. Er sagt, diese überlegung treffe für alle Dienstverweigerer im selhen Masse zu und dürfe daher zur Er- ltohung der Strafe des Beschwerdeführers nicht herheigezogen werden.

Nr. 112 276 W as si eh in allen Fallen sagen lasst, darf indessen auch dem Be- schwerdeführer entgegengehalten werden. Das Divisionsgericht hat die Interessen der Landesverteidigung nicht als individuellen, nur gerade den Beschwerdeführer betreffenden Straferhõhungsgrund angeführt, sondern willlediglich sagen, die Interessen der Landesverteidigung recht- fertigten, den gesamten für Erhõhung der Strafe sprechenden Erwa- gungen soviel Gewicht zu geben, dass vier Monate Gefangnis als ange- messen erschienen. Da der gesetzliche Strafrahmen bis auf drei J ahre Gefangnis reicht und der Beschwerdefiihrer sich nicht hat belehren las- sen, dass er trotz seiner Religion die Dienstpflicht inskünftig zu er- füllen habe, sind vier Monate Gefangnis auch nicht willkürlich hoch.

3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hatte das Gericht die Strafe gemass Art. 46 MStG mildern sollen, da es die religiõsen Beweg- gründe als achtungswert anerkannt habe. · Der Beschwerdeführer verkennt, dass gemass Art. 45 MStG der Ricltter beim Vorliegen achtungswerter Beweggründe nur berechtigt, nicht verpflichtet ist, die Strafe nach Art. 46 MStG zu mildern, d. h. z. B. statt auf Gefangnis auf Haft oder Busse zu erkennen. Durch das Wort « kann » stellt Art. 45 MStG es seinem Ermessen anheim, oh die Milde- rung einzutreten hahe (MI(GE 3 Nr. 14, 4 Nr. 34, 5 Nr. 36, 54). Das bedeutet nicht, dass der Richter nach Lust und Laune von der Milderung absehen oder sie gewahren dürfe; er soll nicht alles Beliebige, sondern nur das Richtige wollen, d. h. sich von sachlichen., nicht von willkürli- chen überlegungen leiten lassen. Er bleibt aber durchaus im Rahmen des Ermessens, wenn er zwar einraumt, der Tater habe aus religiõsen Gründen in schwerer Seelennot gehandelt (Art. 29, Abs. 3 MStG), aber die Milderung der Gefangnisstrafe in Haft oder Busse ablehnt. Dass · Art. 29, Abs. 3 MStG den Richter ermachtigt., die Gefangnisstrafe in den Formen der Haftstrafe vollziehen zu lassen., wenn der Tater aus reli- giõsen Gründen in schwerer Seelennot gehandelt hat., zeigt deutlich, dass das Gesetz diesem Beweggrund nicht zwingend die in Art. 46 MStG vorgesehene Wirkung beilegt. Art. 29., Abs. 3 MStG ware gegenstandslos, wenn der aus religiõsen Gründen in schwerer Seelennot Handelnde kraft des Art. 46 MStG statt mit Gefangnis nur 1nit Haft oder Busse bestr·aft werden dürfte. Gegenteils zeigt Art. 29., Abs. 3 MStG, dass es in der Regel bei einer Gefangnisstrafe sein Bewenden hat und lediglich zu ermessen ist., ob die Form des Vollzuges der Haftstrafe anzugleichen sei. Diese Einstellung ist durchaus verstandlich. In den religiõsen Beweg- gründen der Tat einen Grund zur Milderung der Strafe zu sehen., hiesse einer l(ategorie jener Rechtsbrecher entgegenkommen., die 'die Schutz- würdigkeit des Rechtsgutes aus innerer überzeugung und grundsatzlich ablehnen. In solchem Entgegenkommen lage die Anerkennung, dass das Rechtsgut des Schutzes doch nicht voll würdig sei. Das kann das