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255 Nr. 105 ohjekt ist die militarische Ordnung, d. h. die Dienstleistung als solche, die nicht von aussen gestort werden soll. Die militarische Ordnung selbst ist ührigens auch eine V oraussetzung für die militarische Sicherheit, so dass deren Storung letzten Endes auch unter den im Ohertitel zu Art. 276-278 StGB erwahnten Begriff der « Storung der militarischen Sicher- heit » fallt. Richtig ist, dass z. B. hlosse Taktlosigkeiten von Neugierigen oder Unfug, die einer W ache unhequem sein konnen, nicht als Storung des Militardienstes im Sinne von Art. 278 StGB zu erachten sind. W etm aher, wie im vorliegenden Fali., hewusst eine Storung der Ordnung in der Dienstpflicht einer W ache beahsichtigt wird, dann geht diese Absicht üher den objektiven Tatbestand einer Taktlosigkeit oder eines Unfuges hinaus. Solche Handlungen sind gegen die militarische Ordnung selbst geriehtet und sind nicht in sich selber abgeschlossen. Sie stellen auch mehr dar, als ein hlosses F ehlen von Respekt gegenüher einer W ache als militarisehe Einrichtung. Die Angeklagten haben sich somit einer Storung des Militardienstes im Sinne von Art. 278 StGB schuldig gemacht. Ob darin wegen Zuwi- derhandlung gegen die Vorschrift von Ziffer 8 11, Ahs. 4 des Dienst- reglementes gleichzeitig auch eine Verletzung von Dienstvorscl1riften zu erblicken ware., kann dahingestellt bleiben, weil dieser Tatbestand durch Art. 278 StGB konsumiert ware. (2. Oktober 1956, Auditor e. D.G. 8 i. S. M., B. und S.) 105. Dienstversaumnis (Art. 82 MStG). - Wann liegt ein Aufgebot vor ? (Erw. I 4). Einrückungspflicht des ins Ausland Beurlaubten., der sich trotz des Urlauhes in der Schweiz aufhalt (Art. 34., Ahs. 2 Vo. üher das militarische I(ontrollwesen vom lO. April 1945 == Art. 35., Abs. 2 der gleich benannten V erordnung vom 28. Novem- her 1952) (Erw. I 5). Vorsatz, Eventualvorsatz (Erw. I 6-8). - W ann ist der Urlaub « nicht sofort angetreten » (Art. 35., Abs. 2 Satz l l{ontrollverordnung 1952) ? (Erw. 11 l). Zureichende Grün- de zu Rechtsirrtum verneint (Art. 17 MStG) (Erw. II 3). - Aus- schliessung aus dem Heere als sichernde Massnahme (Art. 12., Ahs. l MStG). Sie ist von Amtes \vegen zu verfügen. Leichte Beeintrachti .. gung der Zurechnungsfahigkeit genügt. Die strafhare Handlung., die Gegenstand der Anklage bildet, muss durch sie heeinflusst worden sein (Erw. 111). Insoumission (art. 82 CPM). - Notion de l"ordre de marche (convocation à un cours « Baranoff ») (cons. I 4). Devoir d"entrer en service du bénéficiaire d"un congé pour l"étranger séjournant
Nr. 105 256 temporairement en Suisse (art. 34., al. 2., Ord. du lO avril 1945 - art. 35., al. 2 Ord. du 28 novembre 1952 s ur les contrôles militaires) (cons. I 5). Intention., dol éventuel (cons. I 6-8). - Quand le héné- ficiaire d'un congé se rend-il « immédiatement » ou non à l'étranger (art. 35., al. 2 Ord. s ur les contrôles militaires de 1952) ? (cons. 11 l) . Erreur de droit no n admise (art. 17 CPM) (cons. 11 3) . - L'exclusion de l'armée en application de l'art. 12, al. l CPM est une mesure de sôreté qui doit être envisagée d'office. Une diminution même légere de la responsabilité suffit., s'il y a un lien entre elle et l'inf raction (cons. · 111) . Omissione del servizio (art. 82 CPM). - Nozione dell'ordine di chiamata (cons. I 4). - Obhligo d'entrata in servizio del benefi- ciario d'un congedo per l~estero, che soggiorna in Svizzera nonostan- te il congedo (art. 34, al. 2 Ordinanza sui controlli militari del lO aprile 1945 === art. 35, al. 2 di analoga Ordinanza 28 novembre
1952) (cons. I 5). - Intenzione, dolus eventualis (cons. I 6-8). - Quando e, un congedo, « no n utilizzato subito » (art. 35., al. 2 Ordinanza sui controlli militari del 28 novembre 1952) ? (cons. 11 l). - Errore di diritto no n ammesso (art. 17 CPM) (cons. 11 3) . - L'esclusione dall'esercito e una misura di sicurezza (art. 12, al. l CPM). Essa deve essere adottata d'ufficio. - U na diminuzione an- ebe leggera della responsabilità e sufficiente., se ha influito sul f atto enunciato nell'accusa (cons. 111). Oblt. G. hatte im Hinblick auf seine Tiitigkeit als Reiseleiter einen am 10. ]uni 1952 beginnenden einjiihrigen Auslandurlaub erhalten. Mitte Oktober 1952 kehrte er für liingere Zeit nach Zürich zurück. Er meldete seine Rückkehr dem f(reiskommando erst am 22. Dezember
1952. Den Baranofj-l(urs, den er vom 21. bis 22. Dezember 1952 hatte bestehen sollen, zu dem er aber mangels Rückmeldung nicht durch per- sonlichen Marschbefehl einberufen wurde, versiiumte er. Im Marz 1953 erhielt er mit Wirkung ab 15. April1953 erneut einen einjiihrigen Aus- landurlaub. Er meldete sich am 27. April 1953 beim Sektionschef ab. Den Wiederholungskurs, zu dem seine Einheit für die Zeit vom l. bis
23. Mai 1953 durch offentlichen Anschlag einberufen wurde und von dem er l(enntnis hatte, bestand er nicht, obschon er die Schweiz erst am 26. Mai oder 4. ]uni 1953 verliess. Am 15. Mai 1954 wurde er neuer- dings für ein ]ahr ins Ausland beurlaubt. Am 22. August 1954 kehrte er von einer Auslandreise nach Zürich zurück. Von seiner Rückkehr gab er dem J(reiskomntando erst Anfang Oktober 1954 l(enntnis. Das Divi- sionsgericht verurteilte ihn wegen wiederholter Dienstversaumnis und wiederholter Nichtbefolgung von Dienstvorschriften und schloss ihn ge- miiss Art. 12, Abs. l MStG aus dem Heere aus.
257 Nr. 105 I.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend., die Abteilung für Artillerie lege nur den « zeitlichen Plan » der Baranoff-l(urse fest. Ihre diesbezüg- lichen Anordnungen hegründeten nicht die Pflicht zur Leistung solcher l(urse. Die Dienstpflichtigen müssten durch personlichen Marschbefehl hiezu auf geboten werden. Dem ist nicht heizupflichten. Indem die Abteilung für Artillerie bestimn1te., die Artillerieoffiziere der Einheit des Beschwerdeführers hãtten vom 21. his 22. Dezemher 1952 einen Baranoff-l(urs zu bestehen., hegründete sie für diese Offiziere die Pflicht., am 21. Dezember 1952 einzurücken. Vom Erlass dieser Verfügung an bestand ohjektiv das Auf- gehot. Die Einrückungspflicht wurde nicht erst mit der Zustellung per- sonlicher Marschbefehle begründet. In diesem Sinne wurde schon gemass MI(GE 5 Nr. 56 entschieden. lnwiefern dieses Prãjudiz hier nicht sollte herbeigezogen werden kõnnen., weil es einen Fali von Aktivdienst betraf., ist nicht zu ersehen. Bezüglich des Aushildungsdienstes verhãlt es sicl1 nicht anders als bezüglich des Aktivdienstes. Dort wie hier bietet die zustãndige Stelle eine bestimmte Einheit oder einen bestimmten Trup- penkorper zum Dienste auf., indem sie verfügt., dass die W ehrmãnner der hetreffenden Formation zu hestimmter Zeit einzurücken l1ãtten. Hierauf wird den Aufgebotenen davon l(enntnis gegeben., sei es durch person- lichen Marschhefehl., sei es durch offentlichen Anschlag oder derglei- chen. Diese Bekanntgabe kann unter Umstãnden von Bedeutung sein für die Frage des subjektiven Tatbestandes der Dienstversaumnis, ãndert aher nichts daran, dass das Auf gehot schon in d er vorausgegangenen V er- fügung der zustãndigen Behorde liegt.
5. Der Beschwerdeführer hestreitet seine Pflicht, den Baranoff-l(urs vom 21./22. Dezemher 1952 zu hestehen, indem er auf seinen damals gültigen Auslandurlauh sowie auf Art. 35, Ahs. 2., Satz 2 der Verordnung vom 28. Novemher 1952 über das militarische l(ontrollwesen hinweist., den das Divisionsgericht zu Unrecht nicht angewendet hahe. Diese Verordnung ist erst seit l. J anuar 1953 in l(raft (Art. 90). Am 21./22. Dezember 1952 galt noch die gleich henannte Verordnung vom
10. April 1945, deren Art. 34 dem Art. 35 der neuen Verordnung ent- spricht. Allein auch nacl1 Art. 34 der alten Verordnung kann der Be- schwerdeführer aus seinem Auslandurlaub nicl1ts zu seinen Gunsten ah- leiten. Ahs. l Satz l dieser Bestimmung hefreit die Dienstpflichtigen für die Dauer ihres Auslandurlauhes ausdrücklich nur dann von der Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten, wenn sie sich im Auslande auf- halten. Demgemãss hestimmt denn auch Art. 34, Ahs. 2, Satz l, dass die ins Ausland Beurlaubten, die sich vor Ahlauf des Urlauhes wieder in der Schweiz aufhalten, allen dienstlichen Pfliehten nachzukommen haben, \VÍe \Venn sie nicht beurlaubt wãren. Eine Ausnahme ermoglicht Art. 34,
Nr. 105 258 Ahs. 3, indem er vorsieht, dass Dienstpflichtige., die ihren W ohnsitz im Auslande heihehalten und lediglich. zu vorühergehendem Aufenthalt (Besuch, Erholung usw.) in die Schweiz zurückkehren., von ihren dienst- lichen Pflichten vorühergehend (j e nach W ohnsitz hochstens vier W o- chen oder hochstens drei Mo na te) dispensiert werden konnen., wenn si e innert acht Tagen nach Ankunft in der Schweiz unter Beilage des Diensthüchleins heim J(reiskommandanten des Aufenthaltsortes dar- mn nachsuchen. Ein solches Gesuch hat der Beschwerdeführer nicht ge- stellt., und er hehauptet das auch gar nicht. Es ist ührigens fraglich, oh es hatte hewilligt werden konnen, da der Beschwerdeführer nich.t he- hauptet., er hahe im Auslande einen W ohnsitz heihehalten., sondern nur., er hahe nach Mitte Oktoher sich noch wiederholt ins Ausland begeben und hahe mit neuen Reiseleitungen rechnen müssen. Folglich hatte der Beschwerdeführer den Baranoff-l(urs vom 21./22. Dezemher 1952 zu be- stehen. Art. 34., Abs. 2 Satz 2 widerlegt das nicht. Diese Norm hestimmte nicht., dass der ins Ausland Beurlaubte sicl1. nach seiner Rückkehr einen Monat lang in der Schweiz aufhalten dürfe., ohne seine Dienstpflicht er- füllen zu müssen., sondern nur'J dass er, wenn er den Auslandurlauh nicht weiter henütze, innert Monatsfrist durch Vermittlung des Sektionschefs dem l(reiskommando des W ohnortes schriftlich Meldung zu erstatten hahe. Welchem Zwecke diese Meldepflicht dient., ergiht sich aus Art. 34, Ahs. 2., Satz 3. Sie soll dem l(reiskonunandanten ermõglichen., den Aus- landurlauh zu loschen und die sofortige Wiederausrüstung des Dienst- pflichtigen anzuordnen.
6. Den Vorsatz., den Baranoff-l(urs zu versaumen, hestreitet der Be- schwerdeführer mit der Behauptung'J er habe auch nach Mitte Oktoher 1952 sich noch wiederholt nach Frankreich hegeben müssen und his kurz vor W eihnachten 1952 mit neuen Reiseleitungen gerechnet, die ihn ins Ausland hatten führen konnen; deshalh habe er si eh als nicht in der Schweiz domizilíert hetrachtet. Darauf konunt nichts an. W ohnsitz in der Schweiz ist nicht ohjektive Voraussetzung der Dienstpflicht des ins Ausland Beurlauhten., sondern es genügt der tatsachliche Aufenthalt in der Schweiz zur Zeit, wo der Dienst zu leisten ist (s. ohen Ziff. 5). Daher gehort das Bewusstsein'J in der Scl1.weiz einen W ohnsitz zu l1.aben'J nicht zum suhjektiven Tathe- stand d er Dienstversaumnis; vorsatzlich handelt d er ins Ausland Beur- lauhte schon dann., wenn er im Zeitpunkt'J in dem er das Aufgehot be- folgen sollte., weiss., dass er sich in der Schweiz aufhalt. Dass der Be- schwerdeführer am 21. und 22. Dezemher 1952 tatsachlich in der Schweiz war., steht fest., und dass er sich dessen nicht hewusst gewesen s~i., behauptet er mit Recht nicht. übrigens ist nicht zu hezweifeln., dass er jedenfalls ab l. Dezemher 1952 in der Schweiz auch wieder Wohnsitz gehabt hat und sich. dessen bewusst gewesen ist., hat er doch in der Un-
259 Nr. 105 tersuchung erkHirt, er habe sich an diesem Tage bei der Einwolmerkon- trolle Zürich (ICreisbüro 7) wieder angemeldet und sei auf jeden Fali von da an wieder in der Schweiz gewesen.
7. Der Beschwerdeführer hat schon in der Voruntersuchung behaup- tet, er habe sich im November 1952 auf dem l(reiskommando Zürich erkundigt, ob er sich zurückmelden müsse, obschon er moglicherweise bald wieder ins Ausland verreisen müsse, und er habe dabei die Aus- kunft erhalten, er konne noch drei bis vier W ochen zuwarten. Mit der Beschwerde nimmt er diese Behauptung, der das Divisionsgericht mit Rücksicht auf Aussagen des Zeugen G. keinen Glauben geschenkt hat, wieder auf, um den Vorsatz der Dienstversaumnis zu widerlegen. Ob das Divisionsgericht den Beweis willkürlich gewürdigt hat, kann indessen offen bleihen. Dienstpflichtig ist der ins Ausland Beurlaubte schon dann., wenn er sich in der Schweiz aufhalt, nicht erst, wenn er hier wieder militarisch angemeldet oder zur Ann1eldung verpflich.tet ist oder gemass Art. 34, Abs. 2., Satz 2 und 3 der l(ontrollverordnung vom
10. April 1945 (Art. 35, Abs. 2, Satz 2 und 3 der l(ontrollverordnung vom 28. November 1952) den Auslandurlauh loschen lassen muss. Daher schliesst die Meinung, vorlaufig nicht zur Anmeldung oder zur Loschung des Auslandurlaubes verpflichtet zu sein, den V orsatz der Dienstver- saumnis nicl1t aus. Nur die Auffassung, gemass Art. 34, Ahs. 3 der J(ontrollverordnung trotz Aufenthaltes in der Schweiz von der Dienst- pflicht dispensiert worden zu sein., hatte dem Vorsatz der Dienstver- saunmis im W ege stehen konnen. Der Beschwerdeführer l1at aher nie hehauptet., er habe um Dispensation, insbesondere bezüglich des Bara- noff-l(urses vom 21./22. Dezember 1952 nachgesucht. Folglich kann er auch nicht der Meinung gewesen sein., sie sei ihm erteilt. Er behauptet das denn auch nicht. übrigens ergibt sich aus seiner zivilen Anmeldung vom l. Dezember 1952, dass er jedenfalls von da an seinen Aufenthalt in der Schweiz auch nicht mehr als bloss vorühergehend hetrachtet hat, wie es V oraussetzung einer Dispensation nach Art. 34., Ahs. 3 der l(ontroll-. verordnung gewesen ware.
8. Major E. hat erklart., er habe den Offizieren die Daten der im J ahre 1952 stattfindenden Baranoff-l(urse vor Neujahr 1952 n1it der neuen Adressliste bekanntgegehen. Den Empfang dieser Adressliste hat der Beschwerdeführer in der Untersuchung anerkannt. Trotzdem wirft das Divisionsgericht ihm nicht vor., er hahe gewusst., dass am 21./22. Dezember 1952 ein Baranoff-l(urs stattfinde. Es bejaht den Vor- satz der Dienstversaumnis vielmehr, weil der Beschwerdeführer sich zu spat zurückgemeldet und dadurch die Zustellung eines personlichen Marscliliefehls an ihn verunn1oglicht habe. Der Beschwerdeführer geht daher an der Sache vorbei, wenn er in der Beschwerde erneut hehauptet, er habe nicht gewusst., dass am 21./22. Dezemher 1952 ein Baranoff-l(urs.
Nr. 105 260 stattfinde, ein Vern1erk auf der Adressliste vermõge einen Marschhefehl nicht zu ersetzen, zumal der Ahteilungskommandant nach freiem Er- messen von der Leistung des l(urses dispensieren kõnne und versarunte l(urse auch nicht nachgeholt werden müssten, und er sei im Zeitptmkt der V ersendung der Marschhefeh.le, die vier W ochen vor der Dienstlei .. stung habe erfolgen müssen, zeitweise im Ausland gewesen. Alle diese Einwande ãndern nichts daran, dass der Beschwerdeführer trotz seines Aufenthaltes in der Schweiz, der ihn grundsatzlich zur Leistung der Dienste verpflichtete, sich militarisch nicht an1neldete und damit seinen V orgesetzten bewusst un d gewollt verunnú)glichte, ihn1 von allenf alls hestehenden Aufgeboten durch persõnlichen Marschbefehl l(enntnis zu geben. Da er mit Aufgeboten ernsthaft rechnen musste~ fand er sich be- wusst und gewollt damit ab, allenfalls den Dienst zu versaumen. Das war Eventualvorsatz (MI(GE 5 Nr. 23, 61 Erw. 3 und dort angeführte Urteile). II.
l. Gen1ass Art. 35, Abs. l, Satz l der l(ontrollverordnung von1 28. No .. vernber 1952 sind die Dienstpflichtigen 'vahrend der Dauer ihres Aus~ landnrlaubes nur dann von der Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten hefreit, wenn sie sich im Auslande aufhalten. Damit stimmt Art. 35, Abs. 2, Satz l überein, wonach die ins Ausland Beurlauhten, '« die aus irgendeinem Grunde den Auslandurlaub nicht oder nicht sofort antre- ten », allen dienstlichen Pflichten nachzuko1nmen haben. Danach war der Beschwerdeführer objektiv verpflichtet, den Wie- derholungskurs vom l. bis 23. Mai 1953 zu bestehen, da er sich 'vahrend dieser Z ei t irnmer no eh in de r Schweiz aufhielt. Seine Auff assung, di e W orte « ni eh t sofort antreten » in Art. 35, Abs. 2, Satz l der V erordntmg liessen einen Spielraum von etwa zehn Tagen offen und ausserordent- liche Un1stande gestatteten dern Beurlaubten, ohne besondere Forma- 1itaten den Antritt des Urlauhes noch langer zu verschieben, olme die Dienstpflicl1.ten erfüllen zu müssen, halt nicht stand. Der Sinn des Aus- druckes « sofort » ist kiar. Er bedeutet, dass jeder Beurlauhte, der den Urlaub nicht an dem Tage antritt, auf den er bewilligt ist, allen dienst- lichen Pflichten nachzukommen hat, die ihn his zu seiner tatsachlichen Ausreise treffen. Nachdem der Urlaub am 15. April begonnen hatte, der Beschwerdeführer aber bis 26. Mai oder 4. J uni 1953 in der Schweiz blieb, kann er nicht mit Fug behaupten, er habe den Urlaub '« sofort » angetre- ten und sei daher nicht zurn Einrücken verpflichtet gewesen. Es komrnt nichts darauf an, ob er anlasslich der Abmeldung am 27. Aprill953 tat- sachlich glaubte, er werde nun alsbald nach Spanien verreisen, und oh er die Ahreise dann nur verschob, weil der Gesundheitszustand seiner Mutter sich anfangs Mai 1953 verschlechterte tmd er deren überfüh- rung von Deutschland in ein Zürcher l(rankenhaus auf 8. Mai 1953
261 Nr. 105 veranlasste. Tatsachlich war er an1 l. Mai 1953 noch imn1er in der Schweiz und daher einrückungspflichtig. Art. 35, Abs. 2, Satz 2 der V er- ordnung andert nichts. Nach dieser Bestimmung war der Beschwerde- führer ab 15. Mai 1953 verpflichtet, dem l(reiskommando zu n1elden, dass er den Auslandurlauh nicht angetreten habe. Das heisst nicht, dass er his dahin herechtigt gewesen sei, sich um die Einrücktmgspflicht zu drücken. Ob er den Wiederholungskurs nicht mehr hatte hestehen müssen, nachdem er fünf Tage davon versaumt hatte., ist unerheblich; denn die Einrückungspflicht bestand schon am l. Mai.
3. Der Beschwerdeführer führt die, Tatsachen, mit denen er die Pflicht, zum Wiederholungskurse einzurücken, zu widerlegen versucht (ohen Ziff. l), auch an, um weis zu machen, dass er sich in einem Rechtsirrtum hefunden habe und daher Art. 17 MStG anzuwenden sei. Oh er sich tatsachlich geirrt hat - was auch das Divisionsgericht o f fen lasst - kanu indessen dahingestellt bleiben. Denn jedenf alls hatte er keinen « zureichenden Grund » im Sinne des Art. 17 MStG, der den angehlichen Irrtum zu entschuldigen vermochte. Auf Seite 41 seines Dienstbüchleins konnte und musste er lesen: « Beurlaubte, die aus ir- gend einem Grunde nicht in das Ausland reisen oder sich vor Ablauf des Urlauhes wieder in der Schweiz aufhalten, haben allen dienstlichen Pflichten nachzukommen, wie wenn sie nicht beurlaubt waren. » Dieser Satz ist kiar. N a eh d er unbestrittenen Feststellung des Divisionsgerichtes waren die in Frage stehenden Bestim1nungen auch auf dem Formular angeführt., mit welchem dem Beschwerdeführer die Gewahrung des Auslandurlauhes mitgeteilt worden ist. Auch hievon hatte der Beschwer- deführer l(enntnis zu nelunen. Irgend einen verstandlichen Grund, die Bestimmungen falscl1 auszulegen, hatte er nicht. Er behauptet denn auch nicht, dass er sie zwar gelesen, aber nicht richtig verstanden habe. Hatte er sie gelesen, so hatte er als Offizier tmd gebildeter Manu ohne weiteres erkennen konnen, dass die Tatsachen, mit denen er seinen angeblichen Irrtum zu entschuldigen versucht., für die Einrückungspflicht unerheb- lich waren. Ill. Das Divisionsgericht führt aus, in freier Würdigung der Feststellun- gen des Psychiaters habe es die Zurechnungsfahigkeit des Angeklagten als leicht vermindert erachtet und daher die Strafe gemildert. Die krankhafte W esensverandertmg aussere sich beim Angeklagten unter anderem in seiner Homosexualitat. Die Disziplin und das Ansehen der Armee geboten, dass Homosexuelle aus dem Heere entfernt werden. Das Gericht erachte es deshalb als angezeigt, den Angeklagten gemass Art. 12, Abs. l MStG aus dem Heere auszuschliessen.
Nr. 105 262 Diese Begründung halt, wie der Beschwerdeführer mit Recht gel- tend macht, insofern nicht stand, als sie das Ansehen der Armee wahren will, mit dem sich der homosexuelle Trieh des Beschwerdeführers nicht vertrage. Der Ausschluss des vermindert Zurechnungsfahigen aus dem Heere ist eine sichernde Massnahme (s. Randtitel zu Art. 12 MStG), welche die Arn1ee davor hewahren soll, dass die festgestellte Verande- rung der Zurechnungsfahigkeit, unter deren Einfluss der Verurteilte die strafbaren Handlungen begangen hat, sich auf den Dienstbetrieb nach- teilig auswirke. Die Homosexualitat ware daher nur dann Grund zum Ausschluss des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 12 MStG, wenn der Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen die Sittlichkeit ver- urteilt ware 1md zufolge seiner Veranlagung in bezug auf diese Vergehen als vermindert zurechnungsfahig zu gelten hatte. Das trifft nicht zu. Im Ergehnis halt aher der Ausschluss dennoch vor dem Gesetze stand. Gemass Bescheinigung des Dr. L. vom 11.)uni 1956 und den Aussageu des gleichen Psychiaters vor den1 Divisionsgericht., auf die der V erteidiger selher sicl1 unter Behauptung verminderter Zurechnungs- fahigkeit herúfen hat., sind die Dienstversaumnisse des Beschwerdefüh- rers auf eine neurotische Ahneigung gegen das Autoritare des Dienstes zurückzuführen uud hat sich die Neurose namentlich hen1erkbar ge- macht, als zu Anfang 1953 die Mutter des Beschwerdeführers., an der dieser wegen sein er krankhaften V erirr1mg des Geschlechtstriebes mit pathologischer Liehe hing., schwer erkrankte. Dr. L. hat die Verrnin- derlmg der Zurechnungsfahigkeit des Beschwerdeführers anfanglich als erhehlich uud schliesslich noch als leicht his mittel hezeichnet. Die An- nahme des Divisionsgerichtes., die Zurechnungsfahigkeit des Beschwerde- führers sei leicht vermindert, ist daher nicht willkürlich, und es steht auch fest, dass die begangenen Vergehen mit der Verminderung der Zu- rechnungsfahigkeit zusammenhangen. Da die neurotische Ahneigung des Beschwerdeführers gegen das Autoritare des Dienstes sich weiterhin be- merkbar machen konnte und sich mit der von einem Offizier zu ver- langenden Disziplin uud Pflichterfüllung nicht vertrüge., ist der Aus- schluss aus dem Heere durchaus am Platze. O h d er V erteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Divisionsgericht schliesslich davon abge- sehen hat., sich auf Verminderung der Zurechnungsfahigkeit des Be- schwer·deführers zu berufen - was er mit der Beschwerde unter An- fechtung des Protokolles behauptet - ist unerhehlich. W enn Gründe bestehen., an der vollen Zurechnungsfahigkeit des Angeklagten zu zwei- feln., hat das Gericht sie vou Amtes wegen ahzukHiren uud das Ergebnis im Urteil auch vou Amtes wegen zu herücksichtigen., nicht nur bei der Bemessung der Strafe, sondern auch., indem es gegebenenfalls Art. 12~ Ahs. l MStG anwendet. Unhalthar ist auch der Standpunkt des Be- schwerdeführers, 'diese Bestimmung sei nicht anwendbar, wenn die Zu-