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MKGE 6 Nr. 102

MKGE 6 Nr. 102

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

249 Nr. 102 Service militaire étranger par engagement dans l'armée des USA; pas d'état de nécessité ni d'erreur de droit (art. 94, 26, eh. l, al. l, 17 CPM). Servizio straniero, reato commesso con arruolamento nell'eser- cito degli Stati Uniti d'A1nerica; stato di necessità e errore di diritto non ammessi (art. 94, 26, cif. l, al. l, 17 CPM). l(pl. R. wuchs in der Schweiz auf, erwarb das Handelsdiplom, ar- beitete auf Banken in Zürich und Paris und betrieb Sprachstudien in Spanien. Im Alter von 23 ]ahren begab er sich im Sommer 1953 nach den Vereinigten Staaten von Amerika. Er fand eine Anstellung auf einer Bank in San Franzisko und rückte dort bis zum Handlungsbevoll- miichtigten auf. Am 30. September 1954 trat er für zweí ]ahre in die amerikan.ische Armee ein. Die « ersten Papiere » zur Erlangung der ame- rikanischen Staatsangehorigkeit besass er nicht. Am 29. April1955 wur- de er amerikanischer St.aatsbürger. Das Divisionsgericht verurteilte ihn wegen fremden M ilitiirdienstes.

l. Indem der Beschwerdeführer am 30. Sept. 1954 ohne Erlaubnis des Bundesrates in die amerikanische Armee eintrat., hat er den Straf- tatbestand des fremden Militardienstes nach Art. 94 MStG in ohjekti- ver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Das wird in der l(assationsbeschwer- de nicht bestritten., und es wird mit Recht auch nicht geltend gemacht., der Beschwerdeführer sei als Doppelhürger straflos; denn in1 entschei- denden Zeitpunkt seines Eintritts in die amerikanische Arn1ee besass er nur das Scl1weizerbürgerrecht. Das amerikanische Bürgerrecht erhielt er erst am 29. April 1955., nach mel1rmonatigem Dienst in der amerika- nischen Armee. Beim Eintritt in die amerikanische Armee besass er auch nicht die '« ersten Papiere », so dass nicht geprüft werden muss., wie es sich verhalten würde, wenn er sie besessen l1atte.

2. Nach Art. 26, Ziff. l MStG ist die Tat., die jemand begeht., um sein Gut., namentlich Leben., Leib., Freiheit., Ehre., Vermõgen., aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten., straflos., wenn die Gefahr vom Tater nicht verschuldet ist und ihm den Umstan- den nach nicht zugemutet werden konnte., das gefahrdete Gut preiszu- geben. Diese V oraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beschwerde- führer wurde nicht gezwungen., in die amerikanische Armee einzutre- ten. Er gibt dies selber zu. Hatte er sich geweigert, so ware er nicht be- straft worden. Er hatte weder sein Leben noch seine Freiheit noch seine Ehre noch sein Vermõgen aufs Spiel gesetzt. W ohl aber waren seine Zukunftsplane durchkreuzt worden. Er hatte sich der Moglichkeit be- geben., amerikanischer Staatsbürger zu werden. Er ware aher nicht Ge- fahr gelaufen., aus den Vereinigten Staaten ausgewiesen zu werden. Nicht

Nr. 102 250 abgekHirt ist, ob ilrm eine spatere Wiedereinreise mit Arheitshewilligung auch als Nichteinwanderer verunmõglicht worden wãre. Der Beschwer- deführer hatte sicl1 in den Vereinigten Staaten noch keine Existenz ge- schaffen. Nach der Beschwerdebegründung stand er erst im Begriffe., sich eine Existenz aufzuhauen. Es ist auch nicht geltend gemacht worden, er hatte seine Anstellung bei der Banc of America verloren und keine andere ahnliche Anstellung finden kõnnen. Ebensowenig wird dargetan, dass ihn mit den Vereinigten Staaten, wo er zwar entfernte Verwandte hat, besonders enge Bindungen verknüpfen. Er heahsichtigte auch nicht, dauernd in den V ereinigten Staaten zu hleiben, denn er erklarte vor Untersuchungsrichter., sein Ziel sei, für eine amerikanische Firma der- einst ins Ausland zu gehen. Dazu ist die amerikanische Staatshürger- schaft nicht V oraussetzung, gibt es do eh viele Vertreter amerikanischer Firmen, die nicl1t Amerikaner sind. Die Nachteile, die der Beschwerdeführer durch den Eintritt in die amerikanische Armee vermeiden wollte, waren somit nur wirtschaftli- cher Natur und nicht so schwerwiegend, dass sie ihm nicht hatten zuge- mutet werden dürfen. Mancher Schweizer muss durch die Leistung von schweizerischem Militãrdienst n~cht geringere N achteile auf si eh neh- men, ohne dass er deshalh unter Berufung auf Notstand sich von1 Dienst hefreien kõnnte. Sodann standen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile nicht unmittelhar hevor. Auch hat er nichts unter- nommen, um sie auf an dere W eise abzuwenden.

3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe heim Ein- tritt in di e amerikanische Annee füglich annel1men dürf en, er sei zu diesem Scl1ritt gleich einem Doppelhürger herechtigt., da er alles unter- nommen hahe, was für eine spatere Naturalisation nõtig gewesen sei; er habe sich somit in einem Rechtsirrtum befunden. Dieser Auffassung ist nicht heizupflichten. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, er hahe sich heim Eintritt in die amerikanische Armee als Doppelhürger gefühlt und er habe tatsãchlich angenommen, er sei nach den schweizerischen Gesetzen zum Eintritt in den amerikanischen Militardienst berechtigt. Als gebildeter Mann und schweizerischer Unteroffizier konnte er gar nicht darüher im Zweifel sein, dass es einem Schweizer nicht gestattet ist, in einer andern Armee Dienst zu leisten. W enn er irrtümlicherweise annahm, die « ersten Papiere » seien für den Erwerb der amerikanischen N ationalitat ni eh t mehr notig, so folgte d ar aus keineswegs., dass d er Ein- tritt in die amerikanische Arrnee für Schweizer nun ohne solche Papiere erlaubt sei. W enn der Beschwerdeführer die Auskunft erhalten hat, die « ersten Papiere » seien abgeschafft., so hatte ihn dies hochstens veran- lassen sollen, sich nach der neuen Rechtslage zu erkundigen. Das hat er nicht getan. Er hat die Schweizerische Gesandtschaft erst nach seinem Eintritt in die an1erikanische Arn1ee von seinem Schritt henachrichtigt