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MKGE 6 Nr. 10

MKGE 6 Nr. 10

Mkg · · Deutsch CH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 19 Nr. lO ba uen, wenn d er Sinn des V ertrages di e Herstellung von W erken aus gutem, normalem Beton fordert. Solchen lrrtum hehauptet er mit Recht nicht, ganz ahgesehen davon, dass « zureichende Gründe » hiefür nicht vorgelegen hatten. Er heruft sich lediglich auf die Genehmigung des verwendeten Materials durch die Bauleitung und darauf, dass die W erke anstandslos ahgenommen worden seien und es spãter zahlreicher Sach- verstandiger hedurft hahe, um die Ursachen der Mangel festzustellen, kurz gesagt, dass er geglauht hahe, er erfülle die Vertrãge richtig. Das war lrrtum üher den Sachverhalt, der die Bestrafung nicht ausschliesst, da der Beschwerdeführer ihn durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ver- schuldet hat (vgl. Art. 16, Abs. 2 MStG). (12. Marz 1952, M. e. D. G. 3B) 10. Militarischer Landesverrat (Art. 87 MStG). Unternehmungen des schweizerischen Heeres (Erw. l). - Storung der Unterneh- mungen des schweizerischen Heeres durch fehlerhaften Bau von Befestigungen (Erw~ 2). - Wann ist diese Storung vollendet? (Erw. 3). - Fahrlassigkeit verneint (Erw. 4). Trahison militaire (art. 87 CPM). - Opérations de l'armée (cons. l) - Entrave aux opérations de l'armée par la construction défectueuse d'ouvrages fortifiés (cons. 2). - A quel moment ce crime est-il consommé ? (cons. 3). - Négligence non établie (cons. 4). Tradimento militare (art. 87 CPM). - Operazioni dell'eser- cito svizzero (cons. l). - Perturbamento delle operazioni dell'eser- cito svizzero commesso con costruzione difettosa di opere fortifi- cate (cons. 2). - In qual momento e compiuto detto perturha- mento ? (cons. 3). - Negligenza no n riconosciuta (cons. 4) !" Lt. P., diplomierter Bauingenieur, leistete ab 8. Mai 1944 als Zivil- angestellter einer Division Dienst. Er hatte als õrtlicher Bauleiter unter anderem die Erstellung von vier zum Befestigungsring der J(ernstellung der Armee gehorende Werke zu beaufsichtigen, die von einem [(onsor- tium privater Unternehmer ausgeführt wurden. Daneben hatte er noch andere Aufgaben zu erfüllen. lnfolge der Hiiufung seiner Funktionen konnte er sich zeitweise wochentlich nur einmal auf den erwiihnten Baustellen aufhalten, doch war er bei allen Betonierungsetappen zeit- weise anwesend. Als er seinen Dienst auf den Baustellen antrat, besichtig- te er mit Oberstlt. F., dem Stellvertreter des Geniechefs der Division, das bereitliegende Ausbruchmaterial, das zum Betonieren t'eJWendet werden

Nr. 10

E. 20 sollte. Beide waren der Meinung, es sei gut, obschon der bauführende

Unternehmer es vertragswidrig weder gewaschen noch vom Brechsand

befreit und mit Ausnahme für das eine W er k auch nicht nachgebrochen

hatte. P. bemerkte nicht, dass dem Material in der Folge Flussand nur

nach Gefühl, statt im vertraglich vorgeschriebenen Verhãltnis beigege-

ben wurde. Er beanstandete auch nicht, dass die Unternehmer Zement

nur im vertraglich vorgesehenen V erhãltnis verwendeten, obschon der

Geniechef der Armee schon am 2. ]uni 1943 eine bestimmte hohere Do-

sierung befohlen hatte. P. will die Werkvertrãge, nicht aber diesen Be-

fehl gekannt haben. Drei der vier W er ke wurden in der Zeit vom 24. ]uli

bis 16. August 1945 vorliiufig abgenommen, das vierte Werk ain 27. Au-

gust 1945. S pãter er ga b sich, dass al le aus ungenügendem bis se h r schlech-

tem Beton erstellt waren. Hauptursache war die V erwendung des nicht

nachgebrochenen, ungewaschenen und den Brechsand mitenthaltenden

Ausbruchmaterials. Die ungenügende Dosierung mit Zement hatte zu

der ungenügenden Festigkeit ebenfalls beigetragen. P. wurde vom Divi-

sionsgericht wegen fahrlãssigen militãrischen Landesverrates (Art. 87

MStG) verurteilt.

l. N a eh Art. 87, Ziff. l MStG ist strafhar., w er « vorsatzlich in einer

Zeit., da Truppen zum aktiven Dienste aufgehoten sind., die Unterneh-

mungen des schweizerischen Heeres unn1ittelhar stort oder gefahrdet.,

wer insbesondere den1 Heere dienende Verkehrs- oder Nachrichtennlit-

tel, Anlagen oder Sachen beschadigt oder vernichtet oder den Betrieh

von Anstalten, die dem Heere dienen, hindert oder stort ». Art. 87., Ziff. 2

sodann richtet sicl1 gegen die mittelhare Storung oder Gefahrdung der

« Unternehmungen des schweizerischen Heeres ». Art. 87, Ziff. 4 droht

Strafe an für die fahrlassige Begehung.

Der franzosische Text hezeichnet die « Unternehmungen des schwei-

zerischen Heeres » als « opérations de l'armée suisse », und der italie-

nische Text spricht von « operazioni de li' armata svizzera ». Diese W en-

dungen schliessen entgegen de r Auff assung d er V orinstanz aus, in d en

den1 Heere dienenden Anlagen und Sachen als solchen « Unternehmun-

gen » des Heeres zu sehen. Die Begriffe « opérations » hezw. « opera·

zioni » deuten, wie übrigens auch das deutsche « Unternehmungen »,

atif eine Tatigkeit hin, auf Vorkehrungen, auf etwas., das unternommen

wird. Da ran andert es nichts, das s Art. 87., Ziff. l MStG di e Beschadigung

oder V ernichtung von Anlagen oder Sachen, die dem Heere dienen,

besonders erwahnt. Damit will die Bestimmung nur Beispiele von Hand·

lungen anführen, die zur unmittelharen Storung oder Gefahrdung der

Unternehmungen des schweizerischen Heeres führen konnen. Dass die

Beschadigung oder V ernichttmg dem Heere dienender Anlagen oder Sa-

chen schlechthin den Tatbestand des Art. 87 erfülle, ist damit nicht ge-

E. 21 Nr. 10 sagt; immer muss dazu kommen, dass die Beschadigung oder V ernich- tung die Unternelunungen des schweizerischen Heeres unmittelhar (oder im Sinne der Ziff. 2 mittelbar) stort o de r gefahrdet. Ist das ni eh t der Fali, so kann z. B. Art. 86 bis (Sabotage) oder Art. 73 MStG (Missbrauch und Verschleuderung von Material) zutreffen. Auch der Randtitel « mi- litarischer Landesverrat » (« trahison militaire », « tradimento milita- re »), selbst wenn man ihn bloss auf die vorsatzliche T at hezieht, deutet an, dass Art. 87 mehr voraussetzt als bloss die Beschadigung oder V er- nichtung dem Heere dienender Sacl1en oder Anlagen. W er z. B. im l(a- sernenhof eine W aschanlage heschadigt, begeht normalerweise nicht militãrischen Landesverrat., weil dadurçh die Unternehniungen (opéra- tions., operazioni) des Heeres in der Regel weder unmittelbar noch mit- telbar gestort oder gefahrdet werden. Anderseits geht der Beschwerdeführer fehl, Unternehmungen des Heeres bloss in l(ampfhandlungen zu sehen. Diese Einschrankung kommt im W ortlaut des Art. 87 nicht zum Ausdruck und ergibt sich au eh ni eh t aus dessen Sinn., umsoweniger als di e· Bestimmung schon in Zeiten aktiven Dienstes gilt., wo l(ampfhandlungen in der Regel nicht stattfinden. Unternehmungen des Heeres sind alle Vorkehren, die das Heer in Erfüllung der ihm im aktiven Dienste oder im l(rieg gestellten Aufgaben trifft oder durch die es sich auf diese Aufgaben vorbereitet. O b gewisse V orbereitungen, w ei l si e von konkreten J(ampf auf gaben zu weit entfernt sind., z. B. bloss der allgemeinen Ausbildung der Truppe dienen, ausgenommen werden müssen, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls lag in der Errichtung (im Bauen) eines Befestigungsringes un1 die l(ernstellung der Armee eine Vorbereitung auf die V erteidigung die- ser Stellung, also auf eine konkrete l(ampfaufgabe. Das war eine Unter- nehmung des Heeres.

2. Der Beschwerdeführer hat diese Unternehmung objektiv durch die ihm zur Last gelegten Unterlassungen nicht nur gefahrdet., sondern gestort. Die Storung liegt darin') dass die vier W erke fehlerhaft gebaut wurden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob damit weitere Unter- nehmungen des Heeres, insbesondere die V erteidigung der l(ernstellung., in so konkreter W eise gefahrdet worden sin d, wie Art. 87 MStG voraus- setzt., oder ob .diese Gefahrdung zu ferne la g, weil die W er ke aus Grün- den, die mit den Mangeln nicht zusammenhingen, erst in einem Zeit- punkt ahgeliefert wurden, wo die l(ãmpfe in Europa beendet waren und für die Schweiz keine nahe l(riegsgefahr mehr bestand.

3. Die dem Beschwerdeführer vo.rgeworfenen Unterlassungen fallen in die Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten waren. Ob das allein genügte oder ob Art. 87 voraussetzt, dass auch die Wirkung der Tat auf das Unternehmen des Heeres (Storung oder Gefahrdung) in die

Nr. lO

E. 22 Zeit des Aktivdienstes falle, kann offen bleihen. Denn die Stõrung, nam-

lich die Hinderung der Errichtung widerstandsfãhiger Befestigungen,

trat schon wahrend der Bauarbeiten, nicht erst mit der Ahlieferung der

W erke ein. übrigens erfolgte auch diese in drei Fallen noch wãhrend

des Aktivdienstes.

4. Fahrlassig hatte der Beschwerdeführer die Tat hegangen, wenn

er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht

hedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen l1atte (Art. 15, Ahs. 3,

Satz l MStG).

Dass der Beschwerdeführer die Folge seiner Unterlassungen be-

dacht, aher (im Vertrauen, sie trete nicht ein) darauf nicht Rücksicht

genommen hahe, wird i~ nicht vorgeworfen und ergiht sich aus den

Feststellungen des Divisionsgerichtes nicht. Es frãgt sich daher nur, ob

das Nichtbedenken pflichtwidrig gewesen sei. Das ware zu bejahen,

wenn der Beschwerdeführer die Vorsicht nicht beobachtet hatte, zu der

er nach den Umstanden und seinen persõnlichen Verhaltnissen verpflich-

tet w ar (Art. 15, Ahs. 3, Satz 2 MStG).

In dieser Hinsicht ist kiar., dass der Bescl1werdeführer sich nach den

Umstanden sagen musste., dass die vier W er ke als widerstandsfahige Fe-

stungen zu bauen waren; als lngenieur und Genieoffizier.konnte er das

erkennen., ohne Akten zu studieren. In der Hauptverhandlung hat er

ührigens ausgesagt., Oherstlt. F. hahe ihm erklart., es müsse gut gebaut

werden., und ihm., ·P., sei kiar gewesen, dass widerstandsfahiger Beton

hergestellt werden müsse. Sodann ist anzunehmen, dass er die W erkver-

trage gekannt hat; laut Protokoll der Hauptverhandlung hat er das

selber hehauptet. Er hatte sich sodann bei pflichtgemasser überlegung

sagen sollen., dass die V erwendung ungehrochenen und den Brecl1sand

mitenthaltenden Aushubes den Vertragen widerspreche. Zu dieser Er-

kenntnis hatte er selbst daun kommen sollen., wenn er die Einzelheiten

der Vertrage nicht gekannt hatte; denn es ist Pflicht eines õrtlichen Bau-

leiters., ni eh t n ur di e Bauplane anzusehen., sondern au eh die V ertrage

zu prüfen., um sich zu üherzeugen., ob richtig gebaut werde; Zeitmangel

kõnnte hier die Unterlassung nicht entschuldigen. Auch liegt auf der ·

Hand., dass der Beschwerdeführer bei pflichtgemasser Aufmerksamkeit

ohne hesonderen Zeitaufwand sehen konnte~ dass der verwendete Aushub

vom Brechsand nicht hefreit., nicht gewaschen und~ ausgenommen heim

einen W er k., auch nicht nachgebrochen w ar.

Damit ist jedoch nicht gesagt., dass das Nichteinschreiten des Be-

sch,verdeführers pflichtwidrig gewesen sei. Das Divisionsgericht stellt

fest~ dass Oherstlt. F. mit dem Beschwerdeführer hei dessen Dienstantritt

den Bauplatz besuchte und das Material für tauglich fand. Das Divisions-

gericht vermutet zwar., dass es sich um das Mqterial für jenes W erk ge-

handelt hahe, das hesser zubereitet war als das Material., das dann für

E. 23 Nr. 10

die anderen W erke verwendet wurde. Dass dem wirklich so war., ist

jedoch nicht festgestellt, weshalh zugunsten des Beschwerdeführers davon

ausgegangen werden muss, Oherstlt. F. hahe auch das schlechtere Mate-

rial der drei anderen W erke gesehen un d gutgeheissen. ührigens kann

diesem Offizier, wenn nicht notwendigerweise schon beim ersten., so

doch hei den spateren periodischen Besuchen auf den Baustellen hei

pflichtge1nasser Aufmerksamkeit nicht entgangen sein., dass diese W erke

mit ungehrochenem Aushuh hetoniert wurden., der zudem wie das M~­

terial des vierten W erkes nicht vom Brechsand befreit un d ni eh t ge-

waschen war. Unter diesen Umstanden darf dem Beschwerdeführer kein

Vorwurf gemacht werden., dass er die Oherbauleitung nicht auf die Art

des verwendeten Materials aufmerksam gemacht und nicht auf die

Einhalttmg der Vertrage gedrangt hat. Er durfte annehmen, Oherstlt. F.,

der als Stellvertreter des abwesenden Geniechefs die Vertrage sogut zu

kennen verpflichtet war wie der Beschwerdeführer., sei mit der Abwei-

chung einverstanden. Die Entscheidung., oh sie zulassig sei., lag nicht heim

Beschwerdeführer., sondern heim Geniechef der Division oder seinem

Stellvertreter., wenn nicht sogar hei hõheren Dienststellen. Nur Tat-

sachen., von denen der Beschwerdeführer annehmen musste., sie seien der

Oherhauleitung mõglicherweise entgangen., hrauchte er zu melden. Er

durfte bei seinen Vorgesetzten auch grossere Sachkenntnis voraussetzen.,

als er si e als jtmger Ingenienr olme wesentliche praktische Erf ahrnng

selber hatte. Ob er sich l1.atte sagen kõnnen., die Abweicl1.trng von den

V ertragen heeintrachtige die Festigkeit d er Werke dermassen, dass der

vorgesehene Zweck nicht erreicht werde., ist nicht entscheidend. Es war

·nicht seine Aufgabe., sich hierüber Gedanken zu machen, wie das etwa

ein Begutachter hatte tun müssen. Dass er sich tatsachlich keine Gedan-

ken gen1acht ·hat und bei Oberstlt. F. nicht vorstellig geworden ist., ge-

reicht ilnn unter dem Gesichtspunkt des Art. 15., Abs. 3 MStG umso-

weniger znm V orwurf., als er durch die Haufung der ihm übertragenen

Anfgaben sehr stark in Ansprnch genommen war.

W as sodann die Unterdosierung mit Zement betrifft., stel1.t nicht fest,

dass Oherstlt. F. sie gekannt habe oder beim Besuch der Bauplatze ohne

weiteres mit der ihm zuzumutenden Anfmerksamkeit hatte feststellen

kõnnen. Es war Sache des ortlicl1.en Bauleiters, die richtige Dosiertrng

standig zu üherwachen und Unterdosierungen entweder selher zu ver-

hindern oder der Oberbauleitung zu melden. Allein das setzt voraus.,

dass er die W eisung., wonach die Dosierung zu erhõhen sei, gekannt habe

oder bei pflicl1.tgemasser Aufmerksamkeit hatte kennen konnen. Weder

das eine noch das andere ist der Fali. Der Beschwerdeführer hatte daher

keinen Anlass., in den Akten nachzuforschen, oh nach Ahschluss der

V ertrage eine an dere W eisung erlassen worden sei. Solcl1.e Erhebungen

drangten sich hei der grossen Arheit, die er zu bewaltigen hatte., nicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

19 Nr. lO ba uen, wenn d er Sinn des V ertrages di e Herstellung von W erken aus gutem, normalem Beton fordert. Solchen lrrtum hehauptet er mit Recht nicht, ganz ahgesehen davon, dass « zureichende Gründe » hiefür nicht vorgelegen hatten. Er heruft sich lediglich auf die Genehmigung des verwendeten Materials durch die Bauleitung und darauf, dass die W erke anstandslos ahgenommen worden seien und es spãter zahlreicher Sach- verstandiger hedurft hahe, um die Ursachen der Mangel festzustellen, kurz gesagt, dass er geglauht hahe, er erfülle die Vertrãge richtig. Das war lrrtum üher den Sachverhalt, der die Bestrafung nicht ausschliesst, da der Beschwerdeführer ihn durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ver- schuldet hat (vgl. Art. 16, Abs. 2 MStG). (12. Marz 1952, M. e. D. G. 3B) 10. Militarischer Landesverrat (Art. 87 MStG). Unternehmungen des schweizerischen Heeres (Erw. l). - Storung der Unterneh- mungen des schweizerischen Heeres durch fehlerhaften Bau von Befestigungen (Erw~ 2). - Wann ist diese Storung vollendet? (Erw. 3). - Fahrlassigkeit verneint (Erw. 4). Trahison militaire (art. 87 CPM). - Opérations de l'armée (cons. l) - Entrave aux opérations de l'armée par la construction défectueuse d'ouvrages fortifiés (cons. 2). - A quel moment ce crime est-il consommé ? (cons. 3). - Négligence non établie (cons. 4). Tradimento militare (art. 87 CPM). - Operazioni dell'eser- cito svizzero (cons. l). - Perturbamento delle operazioni dell'eser- cito svizzero commesso con costruzione difettosa di opere fortifi- cate (cons. 2). - In qual momento e compiuto detto perturha- mento ? (cons. 3). - Negligenza no n riconosciuta (cons. 4) !" Lt. P., diplomierter Bauingenieur, leistete ab 8. Mai 1944 als Zivil- angestellter einer Division Dienst. Er hatte als õrtlicher Bauleiter unter anderem die Erstellung von vier zum Befestigungsring der J(ernstellung der Armee gehorende Werke zu beaufsichtigen, die von einem [(onsor- tium privater Unternehmer ausgeführt wurden. Daneben hatte er noch andere Aufgaben zu erfüllen. lnfolge der Hiiufung seiner Funktionen konnte er sich zeitweise wochentlich nur einmal auf den erwiihnten Baustellen aufhalten, doch war er bei allen Betonierungsetappen zeit- weise anwesend. Als er seinen Dienst auf den Baustellen antrat, besichtig- te er mit Oberstlt. F., dem Stellvertreter des Geniechefs der Division, das bereitliegende Ausbruchmaterial, das zum Betonieren t'eJWendet werden

Nr. 10 20 sollte. Beide waren der Meinung, es sei gut, obschon der bauführende Unternehmer es vertragswidrig weder gewaschen noch vom Brechsand befreit und mit Ausnahme für das eine W er k auch nicht nachgebrochen hatte. P. bemerkte nicht, dass dem Material in der Folge Flussand nur nach Gefühl, statt im vertraglich vorgeschriebenen Verhãltnis beigege- ben wurde. Er beanstandete auch nicht, dass die Unternehmer Zement nur im vertraglich vorgesehenen V erhãltnis verwendeten, obschon der Geniechef der Armee schon am 2. ]uni 1943 eine bestimmte hohere Do- sierung befohlen hatte. P. will die Werkvertrãge, nicht aber diesen Be- fehl gekannt haben. Drei der vier W er ke wurden in der Zeit vom 24. ]uli bis 16. August 1945 vorliiufig abgenommen, das vierte Werk ain 27. Au- gust 1945. S pãter er ga b sich, dass al le aus ungenügendem bis se h r schlech- tem Beton erstellt waren. Hauptursache war die V erwendung des nicht nachgebrochenen, ungewaschenen und den Brechsand mitenthaltenden Ausbruchmaterials. Die ungenügende Dosierung mit Zement hatte zu der ungenügenden Festigkeit ebenfalls beigetragen. P. wurde vom Divi- sionsgericht wegen fahrlãssigen militãrischen Landesverrates (Art. 87 MStG) verurteilt.

l. N a eh Art. 87, Ziff. l MStG ist strafhar., w er « vorsatzlich in einer Zeit., da Truppen zum aktiven Dienste aufgehoten sind., die Unterneh- mungen des schweizerischen Heeres unn1ittelhar stort oder gefahrdet., wer insbesondere den1 Heere dienende Verkehrs- oder Nachrichtennlit- tel, Anlagen oder Sachen beschadigt oder vernichtet oder den Betrieh von Anstalten, die dem Heere dienen, hindert oder stort ». Art. 87., Ziff. 2 sodann richtet sicl1 gegen die mittelhare Storung oder Gefahrdung der « Unternehmungen des schweizerischen Heeres ». Art. 87, Ziff. 4 droht Strafe an für die fahrlassige Begehung. Der franzosische Text hezeichnet die « Unternehmungen des schwei- zerischen Heeres » als « opérations de l'armée suisse », und der italie- nische Text spricht von « operazioni de li' armata svizzera ». Diese W en- dungen schliessen entgegen de r Auff assung d er V orinstanz aus, in d en den1 Heere dienenden Anlagen und Sachen als solchen « Unternehmun- gen » des Heeres zu sehen. Die Begriffe « opérations » hezw. « opera· zioni » deuten, wie übrigens auch das deutsche « Unternehmungen », atif eine Tatigkeit hin, auf Vorkehrungen, auf etwas., das unternommen wird. Da ran andert es nichts, das s Art. 87., Ziff. l MStG di e Beschadigung oder V ernichtung von Anlagen oder Sachen, die dem Heere dienen, besonders erwahnt. Damit will die Bestimmung nur Beispiele von Hand· lungen anführen, die zur unmittelharen Storung oder Gefahrdung der Unternehmungen des schweizerischen Heeres führen konnen. Dass die Beschadigung oder V ernichttmg dem Heere dienender Anlagen oder Sa- chen schlechthin den Tatbestand des Art. 87 erfülle, ist damit nicht ge-

21 Nr. 10 sagt; immer muss dazu kommen, dass die Beschadigung oder V ernich- tung die Unternelunungen des schweizerischen Heeres unmittelhar (oder im Sinne der Ziff. 2 mittelbar) stort o de r gefahrdet. Ist das ni eh t der Fali, so kann z. B. Art. 86 bis (Sabotage) oder Art. 73 MStG (Missbrauch und Verschleuderung von Material) zutreffen. Auch der Randtitel « mi- litarischer Landesverrat » (« trahison militaire », « tradimento milita- re »), selbst wenn man ihn bloss auf die vorsatzliche T at hezieht, deutet an, dass Art. 87 mehr voraussetzt als bloss die Beschadigung oder V er- nichtung dem Heere dienender Sacl1en oder Anlagen. W er z. B. im l(a- sernenhof eine W aschanlage heschadigt, begeht normalerweise nicht militãrischen Landesverrat., weil dadurçh die Unternehniungen (opéra- tions., operazioni) des Heeres in der Regel weder unmittelbar noch mit- telbar gestort oder gefahrdet werden. Anderseits geht der Beschwerdeführer fehl, Unternehmungen des Heeres bloss in l(ampfhandlungen zu sehen. Diese Einschrankung kommt im W ortlaut des Art. 87 nicht zum Ausdruck und ergibt sich au eh ni eh t aus dessen Sinn., umsoweniger als di e· Bestimmung schon in Zeiten aktiven Dienstes gilt., wo l(ampfhandlungen in der Regel nicht stattfinden. Unternehmungen des Heeres sind alle Vorkehren, die das Heer in Erfüllung der ihm im aktiven Dienste oder im l(rieg gestellten Aufgaben trifft oder durch die es sich auf diese Aufgaben vorbereitet. O b gewisse V orbereitungen, w ei l si e von konkreten J(ampf auf gaben zu weit entfernt sind., z. B. bloss der allgemeinen Ausbildung der Truppe dienen, ausgenommen werden müssen, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls lag in der Errichtung (im Bauen) eines Befestigungsringes un1 die l(ernstellung der Armee eine Vorbereitung auf die V erteidigung die- ser Stellung, also auf eine konkrete l(ampfaufgabe. Das war eine Unter- nehmung des Heeres.

2. Der Beschwerdeführer hat diese Unternehmung objektiv durch die ihm zur Last gelegten Unterlassungen nicht nur gefahrdet., sondern gestort. Die Storung liegt darin') dass die vier W erke fehlerhaft gebaut wurden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob damit weitere Unter- nehmungen des Heeres, insbesondere die V erteidigung der l(ernstellung., in so konkreter W eise gefahrdet worden sin d, wie Art. 87 MStG voraus- setzt., oder ob .diese Gefahrdung zu ferne la g, weil die W er ke aus Grün- den, die mit den Mangeln nicht zusammenhingen, erst in einem Zeit- punkt ahgeliefert wurden, wo die l(ãmpfe in Europa beendet waren und für die Schweiz keine nahe l(riegsgefahr mehr bestand.

3. Die dem Beschwerdeführer vo.rgeworfenen Unterlassungen fallen in die Zeit, da Truppen zum aktiven Dienste aufgeboten waren. Ob das allein genügte oder ob Art. 87 voraussetzt, dass auch die Wirkung der Tat auf das Unternehmen des Heeres (Storung oder Gefahrdung) in die

Nr. lO 22 Zeit des Aktivdienstes falle, kann offen bleihen. Denn die Stõrung, nam- lich die Hinderung der Errichtung widerstandsfãhiger Befestigungen, trat schon wahrend der Bauarbeiten, nicht erst mit der Ahlieferung der W erke ein. übrigens erfolgte auch diese in drei Fallen noch wãhrend des Aktivdienstes.

4. Fahrlassig hatte der Beschwerdeführer die Tat hegangen, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht hedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen l1atte (Art. 15, Ahs. 3, Satz l MStG). Dass der Beschwerdeführer die Folge seiner Unterlassungen be- dacht, aher (im Vertrauen, sie trete nicht ein) darauf nicht Rücksicht genommen hahe, wird i~ nicht vorgeworfen und ergiht sich aus den Feststellungen des Divisionsgerichtes nicht. Es frãgt sich daher nur, ob das Nichtbedenken pflichtwidrig gewesen sei. Das ware zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer die Vorsicht nicht beobachtet hatte, zu der er nach den Umstanden und seinen persõnlichen Verhaltnissen verpflich- tet w ar (Art. 15, Ahs. 3, Satz 2 MStG). In dieser Hinsicht ist kiar., dass der Bescl1werdeführer sich nach den Umstanden sagen musste., dass die vier W er ke als widerstandsfahige Fe- stungen zu bauen waren; als lngenieur und Genieoffizier.konnte er das erkennen., ohne Akten zu studieren. In der Hauptverhandlung hat er ührigens ausgesagt., Oherstlt. F. hahe ihm erklart., es müsse gut gebaut werden., und ihm., ·P., sei kiar gewesen, dass widerstandsfahiger Beton hergestellt werden müsse. Sodann ist anzunehmen, dass er die W erkver- trage gekannt hat; laut Protokoll der Hauptverhandlung hat er das selber hehauptet. Er hatte sich sodann bei pflichtgemasser überlegung sagen sollen., dass die V erwendung ungehrochenen und den Brecl1sand mitenthaltenden Aushubes den Vertragen widerspreche. Zu dieser Er- kenntnis hatte er selbst daun kommen sollen., wenn er die Einzelheiten der Vertrage nicht gekannt hatte; denn es ist Pflicht eines õrtlichen Bau- leiters., ni eh t n ur di e Bauplane anzusehen., sondern au eh die V ertrage zu prüfen., um sich zu üherzeugen., ob richtig gebaut werde; Zeitmangel kõnnte hier die Unterlassung nicht entschuldigen. Auch liegt auf der · Hand., dass der Beschwerdeführer bei pflichtgemasser Aufmerksamkeit ohne hesonderen Zeitaufwand sehen konnte~ dass der verwendete Aushub vom Brechsand nicht hefreit., nicht gewaschen und~ ausgenommen heim einen W er k., auch nicht nachgebrochen w ar. Damit ist jedoch nicht gesagt., dass das Nichteinschreiten des Be- sch,verdeführers pflichtwidrig gewesen sei. Das Divisionsgericht stellt fest~ dass Oherstlt. F. mit dem Beschwerdeführer hei dessen Dienstantritt den Bauplatz besuchte und das Material für tauglich fand. Das Divisions- gericht vermutet zwar., dass es sich um das Mqterial für jenes W erk ge- handelt hahe, das hesser zubereitet war als das Material., das dann für

23 Nr. 10 die anderen W erke verwendet wurde. Dass dem wirklich so war., ist jedoch nicht festgestellt, weshalh zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden muss, Oherstlt. F. hahe auch das schlechtere Mate- rial der drei anderen W erke gesehen un d gutgeheissen. ührigens kann diesem Offizier, wenn nicht notwendigerweise schon beim ersten., so doch hei den spateren periodischen Besuchen auf den Baustellen hei pflichtge1nasser Aufmerksamkeit nicht entgangen sein., dass diese W erke mit ungehrochenem Aushuh hetoniert wurden., der zudem wie das M~­ terial des vierten W erkes nicht vom Brechsand befreit un d ni eh t ge- waschen war. Unter diesen Umstanden darf dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden., dass er die Oherbauleitung nicht auf die Art des verwendeten Materials aufmerksam gemacht und nicht auf die Einhalttmg der Vertrage gedrangt hat. Er durfte annehmen, Oherstlt. F., der als Stellvertreter des abwesenden Geniechefs die Vertrage sogut zu kennen verpflichtet war wie der Beschwerdeführer., sei mit der Abwei- chung einverstanden. Die Entscheidung., oh sie zulassig sei., lag nicht heim Beschwerdeführer., sondern heim Geniechef der Division oder seinem Stellvertreter., wenn nicht sogar hei hõheren Dienststellen. Nur Tat- sachen., von denen der Beschwerdeführer annehmen musste., sie seien der Oherhauleitung mõglicherweise entgangen., hrauchte er zu melden. Er durfte bei seinen Vorgesetzten auch grossere Sachkenntnis voraussetzen., als er si e als jtmger Ingenienr olme wesentliche praktische Erf ahrnng selber hatte. Ob er sich l1.atte sagen kõnnen., die Abweicl1.trng von den V ertragen heeintrachtige die Festigkeit d er Werke dermassen, dass der vorgesehene Zweck nicht erreicht werde., ist nicht entscheidend. Es war ·nicht seine Aufgabe., sich hierüber Gedanken zu machen, wie das etwa ein Begutachter hatte tun müssen. Dass er sich tatsachlich keine Gedan- ken gen1acht ·hat und bei Oberstlt. F. nicht vorstellig geworden ist., ge- reicht ilnn unter dem Gesichtspunkt des Art. 15., Abs. 3 MStG umso- weniger znm V orwurf., als er durch die Haufung der ihm übertragenen Anfgaben sehr stark in Ansprnch genommen war. W as sodann die Unterdosierung mit Zement betrifft., stel1.t nicht fest, dass Oherstlt. F. sie gekannt habe oder beim Besuch der Bauplatze ohne weiteres mit der ihm zuzumutenden Anfmerksamkeit hatte feststellen kõnnen. Es war Sache des ortlicl1.en Bauleiters, die richtige Dosiertrng standig zu üherwachen und Unterdosierungen entweder selher zu ver- hindern oder der Oberbauleitung zu melden. Allein das setzt voraus., dass er die W eisung., wonach die Dosierung zu erhõhen sei, gekannt habe oder bei pflicl1.tgemasser Aufmerksamkeit hatte kennen konnen. Weder das eine noch das andere ist der Fali. Der Beschwerdeführer hatte daher keinen Anlass., in den Akten nachzuforschen, oh nach Ahschluss der V ertrage eine an dere W eisung erlassen worden sei. Solcl1.e Erhebungen drangten sich hei der grossen Arheit, die er zu bewaltigen hatte., nicht