Volltext (verifizierbarer Originaltext)
No. 97 148 samkeit l(unz davon abgehalten hãtte, sein Geld herauszuverlangen und seine l(ameraden schadlos zu halten, wenn ihm nicht schon im Zeitpunkt der Tat der Wille hiezu gefehlt hãtte. Er wusste, was für ihn auf dem Spiele stand, nachdem ihm die l(amera~_en und der Zugführer dreimal Frist gesetzt hatten und ihm sogar die Uberweisung der Sache an den Untersuchungsrichter angedroht worden war. Dass erst die Aufnahme des Protokolls vo1n 20. Oktoher, die am folgenden Tage zur Erteilung eines Untersuchungsbefehls führte, ihn bewogen hat, die noch geschul- deten Fr. 45.- (1·atenweise) zu ersetzen, zeigt, wie stark sein Wille war, sich sein er V erpflichtung zu entziehen. V or d em U nte1·suchungsrichter hat l(unz erklãrt, nach der Veruntreuung habeer sich an zwei Sonntagen nach Hause begeben und dort etwas mehr Geld verbraucht, als er zur Verfügung gehabt habe. Auch das spricht dafür, dass ihm nicht daran lag, seine Mittel zur Deckung des Fehlbetrages der Zugskasse zu ver- wenden. Das gleiche ist daraus zu schliessen; dass er die Fr. 35.-, die ihm die Eltern am 6. Oktober anwiesen, teils zur Rückzahlung eines Darlehens, teils anderswie verbrauchte, obwohl das Ende der Rekruten- schule und damit der Zeitpunkt, in dem er mit den l(ameraden spãte- stens abrechnen musste, nicht mehr fern war. Die Absicht, sich unrecht- mãssig zu bereichern, die er übrigens in d er U ntersuchung zugegeben hat, ist ihm au eh zuzutrauen, hat er do eh als J ugendlicher schon kleinere Diebstãhle begangen.
3. Art. 131, Ziff. 2 MStG droht strengere Strafe an, wenn der Tãter eine ihm dienstlich anvertraute Sache veruntreut. Diese Bestimmung trifft hier zu. Gewiss bestand kein Zwang zur Errichtung einer Zugs- kasse. Dienstlich anvertraut ist jedoch nicht nur, was de1· Tãter kraft Dienstvorschrift oder auf Grund eines Befehls erhalten hat. Nicht weil er zur Übernahme des anvertrauten Gutes gez,vungen worden ist, droht ihm das Gesetz strengere Strafe an, sondern weil er eine Vertrauensstel-: lung missbraucht, die er in dienstlicher Eigenschaft erhalten hat. Das aber hat l(unz getan. Die Zugskasse ist ihm nicht als Privatmann, son- dern deshalb anvertraut worden, weil er als Rekrut dem Zuge angehõrt hat. Ihr Zweck hat darin bestanden, die Unteroffiziere und Rekruten des Zuges im Dienste zu Pünktlichkeit, Ordnung und guten Leistungen zu erziehen und zur Hebung ihrer Dienstfreudigkeit die Mittel zu einer kame- radschaftlichen V eranstaltung (Zugsabend, Ausflug) aufzubringen. Die Errichtung der l(asse ist vom Schulkommandanten genehmigt worden. (19. Mai 1949, Auditor e. D. G. 3 B i. S. Kunz) 97. Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Art. 32 MStG): Das Ge- richt darf zur Charakterwürdigung alle ihm bekannten Tatsachen, auch
149 No. 97 das Motiv zur Tat und das Verhalten des Angeklagten in der Untersu- chung, berücksichtigen (Erw. l-3). Refus du sursis (art. 32 CPM): Dans l'appréciation du caractere du prévenu, il est loisible au tribunal de tenir compte de tous les faits dont il a connaissance, même du mobile de l'infraction et de l'attitude du prévenu pendant l'enquête (cons. l-3). Rifiuto della sospensione condizionale della pena (art. 32 CPM): N ella valutazione del carattere dell'accusato, il tribunal e puo te n er conto di tutte le circostanze ebe gli sono note; pertanto, anche della causale del fatto e del contegno tenuto dai prevenuto in istruttoria (cons. l-3).
l. Nach seiner stãndigen Rechtsprechung kann das Militãrkassa- tionsgericht nur prüfen~ ob der bedingte Strafvollzug willkürlich ver- weigert worden ist. V on Willkür kann dann nicht gesprochen werden~ wenn der bedingte Strafvollzug aus Erwãgungen abgelehnt worden ist~ die sich mit der Persõnlichkeit des Tãters befassen und die dem Gedanken gerecht werden~ dass der bedingte Strafvollzug der Spezialprãvention dienen soll (Entscheidungen MI(G 4~ Nr. 32~ Erw. E~ Nr. 75~ Nr. 124~ Erw. B.~ Nr. 126~ E1·w. F). Gerade aus solchen Überlegungen ist aber die V orinstanz dazu ge- kommen~ dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug zu ver- weigern. Trotz einwandfreiem V orleben und guter militãrischer Führung des Beschwerdeführers schloss sie aus seinem Beweggrund für die Tat und aus seinem V erhalten nach derselben auf einen Charakter~ der nicht eine bessernde Wirkung des bedingten Strafvollzuges erwarten lasse. Einen solchen Charakter offenbare nãmlich., wer~ wie der Beschwerde- führer~ mit Lug und Trug eine Auszeichnung zu ergattern versuche~ um mit ihr zu prahlen~ und dann die Tat vor mehreren Untersuchungs- organen solange hartnãckig bestreite., bis er mit absoluter Sicherheit überführt sei.
2. N ach der Praxis des Militãrkassationsgerichts wie auch des Bun- desgerichts (vgl. die bereits angeführten Urteile und Entscheidungen MI(G 3~ Nr. 3~ Nr. 4~ Nr. 6~ Erw. C~ sowie BGE 73~ IV~ 77 ff.~ 73, IV~ 84 ff. und 73~ IV, 115 f.) darf der Richter bei der Beurteilung der Frage, ob der bedingte Strafvollzug zugebilligt werden so11 oder nicht, zur Würdigung des Charakters des Tãters alle ihm bekannten Tatsachen berücksichtigen, also - entgegen der Auffassung des Beschwe1·deführers - auch das Motiv für die Tat. Den vom Divisionsgericht aus dem Beweg- grund des Beschwerdeführers auf dessen Charakter gezogenen Schluss kann das Militãrkassationsgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Will- kür überprüfen, weil der Sachrichter die Persõnlichkeit des Tãters nach freiem Ermessen beurteilen darf (vgl. Entscheidungen MI(G 2, Nr. 11, MKG 4, Nr. 32., Erw. D~ und BGE 73, IV, 115 f.). Willkürlich wãre
No. 97 150 dieser Schluss aber nur _dann, wenn er geradezu unvernünftig wãre (vgl. Entscheidung MI(G 4, Nr. 152, Erw. I, 1). Das trifft aber nicht zu, weil das Motiv des Beschwerdeführers ein übertriebenes Geltungs .. bedürfnis erkennen lãsst, das ihn leicht von neuein zu gleichem oder ãhnlichem Delikt treiben kõnnte. Das Militãrkassationsgericht hat schon mehrmals erklãrt, dass be .. harrliches Leugnen die V erweigerung des bedingten Strafvollzuges recht- fertigt, weil es Mangel an echter Reue bekundet, diese aber V oraus- setzung für innere und daher dauernde Besserung ist (Entscheidungen MKG 3, Nr. 3, Erw. C, Nr. 86, MI(G 4, Nr. 97, Erw. D). Auch das Bundesgericht hat schon wiederholt betont, dass bei der Entscheidung der Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewãhrt werden soll oder nicht, auch auf das V erhalten des Beschuldigten im Strafverfahren abgestellt werden darf (BGE 73, IV, 84- ff., 73, IV, 115 f.). Richtig ist freilich, dass das Militãrkassationsgericht in Nr. 75 des 4. Bandes seiner Entschei- dungen hervorgehoben hat, immerhin dürfe der bedingte Strafvollzug tt:otz anfãnglichem Leugnen in der V oruntersuchung dann nicht ver .. weigert werden, wenn sãmtliche übrigen Umstãnde des konkreten Falles für die Gewãhrung dieser Rechtswohltat sprãchen. Diese V oraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fali nicht erfüllt, weil dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug ja auch wegen verwerflichen Motivs für seine Tat verweige1·t worden ist.
3. Wenn der Beschwerdeführer versucht, es in Zweifel zu ziehen, dass sein Leugnen hartnãckig gewesen sei, weil er sein e T at j a kurze Z ei t na eh seiner ersten Einvernahme durch den Untersuchungsrichter zugegeben habe, so übersieht er, das s d er militãrgerichtlichen U ntersuchung eine administrative vorausgegangen ist, in der er die Tat wiederholt abge- stritten hatte, un d das s er vor de m U ntersuchungsrichter erst gestand, als er erkannte, dass er überführt 'v-ar und ihn deshalh auch sein Leugnen nicht mehr vor der verdienten Strafe schützen konnte. J edenfalls ist das Urteil der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sein Vergehen beharr- lich bestritten, nicht willkürlich, sodass eine Verletzung von MStG Art. 32 im Sinne von MStGO Art. 188, Ziff. l nicht vorliegt. Aus diesem Grund hãlt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht Stich, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung seiner Persõnlich .. keit nicht auch seine guten Seiten in Betracht gezogen. Dass diese von
- der V orinstanz nicht übersehen worden sind, ergibt sich aus ihrer Fest- stellung, sein V orleben und seine militãrische Führung seien einwandfrei, stützt sich diese doch gerade auf die Berichte, aus denen seine guten Eigenschaften ersichtlich sein sollen. Dass die V orinstanz trotzdem - wegen seines Motivs für die T at und seines V erhaltens nach derselben - annahm, sein Charakter lasse nicht erwarten, dass er auch durch eine blosse W arnungsstrafe gebessert werden kõnnte, kann nicht als willkü1· .. lich angesehen werden.