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No. 95 146 95. Rehabilitation: An die Voraussetzungen ist im Falle von Art. 57 MStG (Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfahigkeit) ein strengerer Masstab anzulegen., als bei Art. 59 MStG (Loschung eines Urteils im Strafregister). Réhabilitation: Il y a lieu de pr·évoir., dans l'application de l'art. 57 CPM (réintégration dans l'exercice des droits civiques)., des conditions plus séveres que ce n'est le cas pour l'art. 59 CPM (radiation du jugement au casier judiciaire). Riahilitazione: Nel caso dell'arto 57 CPM (reintegrazione nei diritti civici) occorre seguire un criterio pii1 severo eh e no n nel caso dell'art. 59 CPM (cancellazione della sentenza ne l casellario giudiziale). N ach Art. 57 MStG kann der Verurteilte auf sein Gesuch in die hür- gerliche Ehrenfãhigkeit wieder eingesetzt werden, wenn das U rteil sei t mindestens zwei J ahren vollzogen ist, das V erhalten des Gesuchstellers die Wiedereinsetzung rechtfertigt und er den gerichtlich oder vergleichs- weise festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Diese Bestimmung lãsst dem Richter nicht nur bei der Würdigung des V erhaltens des V erurteilten und beim Entscheid der Frage, ob und inwieweit dem V erurteilten die Ersetzung des festgestellten Schadens zuzumuten w ar, e in en gewissen Spielraum, sondern stellt durch das W ort «kann» die Wiedereinsetzung überhaupt in sein Ermessen. Das bedeutet, dass selhst dann, wenn der Verurteilte sich seit der Verurtei- lung rechtverhalten und den Schaden, soweit es ihm zuzumuten 'var, ersetzt hat 7 von der Wiedereinsetzung abgesehen werden darf. Freilich soll der Richter nicht nach Belieben entscheiden, denn die Rehahilit~tion ist nicht Gnadenakt. Er verstõsst aber nicht gegen den Sinn und Zweck des Instituts, 'venn er strengere Anforderungen stellt als in den Fãllen des Art. 59 MStG, wo das J(assationsgericht die Lõschung des Urteils im Strafregister regelmãssig nach Ablauf der gesetzlichen Mindestzeit (fünf- zehn J ahre bei Zuchthaus, zehn J ahre bei anderen Strafen) verfügt, wenn das V erhalten des Gesuchstellers sie rechtfertigt und er den ge- richtlich oder vergleichsweise festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzu- muten war, ersetzt hat. Durch Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfãhigkeit wird de m V erurteilten ein Teil d er N ebenstrafe erlassen. In den Fãllen des Art. 59 MStG wird dagegen an der Strafe nichts ge- ãndert; si e ist im Zeitpunkt de r Lõschung des U rteils sei t mindestens fünfzehn bzw. zehn Jahren fertig vollzogen. Dieser Unterschied recht- fertigt bei Anwendung des Art. 57 einen strengeren Masstab. Daraufhat das l(assationsgericht schon in früheren Entscheiden hingewiesen (25. Au- gust 1942 i. S. Camponovo, 12. Mãrz 1943 i. S. Jost). (9. Mãrz 1949, Rehabilitationsgesuch Ziegler e. T. G. 3 A)
147 No: 96 . 96. Veruntreuung, (Art.l31 MStG): Dér Tathestand ist bei Fehlen d er suh- jektiven Ersatzhereitschaft erfüllt (Erw. l und 2). Begriff des «dienstlich anvertrauten Gu tes» («Zugskasse») (Erw. 3). Ahus de confiance (art. 131 CPM): Le délit est commis Iorsque fai t dé- faut l'élément subjectif de la capacité de rembourser (cons. l et 2). -No- tion de la «chose confiée pour des raisons de service», au cas particulier un e caisse de section (cons. 3). · Appropriazione indebita (art. 131 CPM): Il delitto e ritenuto com- messo se manca l'elemento soggettivo della determinazione di t·ifondere il danno (cons. l e 2). - Concetto di «cosa affidata per ragioni di servizio» (in casu: cassa di sezi~ne) (cons. 3).
l. Eine V eruntreuung nach Art. 131, Ziff. l, Abs. 2 MStG begeht, «wer anvertrautes Gut~ namentlich Geld, unrechtmãssig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet». Wie das l(assationsgericht in MI(G 4, Nr. 178, ausgeführt hat, gehõrt zum subjektiven Tatbestand dieses Ver- gehens die Absicht des Tãters; sich oder einen andern unrechtmãssig zu bereichern. Gleich legt das Bundesgericht Art. 140, Ziff. l, Abs. 2 StGB aus ·(BGE 74, IV, 30 f.). Die Absicht unrechtmãss~ger Bereicherung aber fehlt dem, der bei der V erwendung des anvertrauten Gu tes den Willen hat, es zu ersetzen, und sicher ist, dass ihm das im Augenblick, wo er das Gut wird zurückgeben müssen, auch mõglich sein wird (MI(G4, Nr.l78, BGE 74, IV, 31).
2. Der Auditor bestreitet nicht, dass l(unz im Augenblick, als er vom Gelde der Zugskasse Fr. 48.- bis 49.- für sich verbrauchte, zu Hause Bargeld hatte, mit dem er diesen Betrag hãtte ersetzen kõnnen. Auch gegen die Annahme des Divisionsgerichtes, l(unz habe nicht ge- dacht, das s ihm di e Eltern wegen sein er Minderj ãhrigkeit di e V etfügung über sein V ermõgen verwehren würden, wendet der Auditor mit Recht nichts e in. l(unz w ar somit wenigstens na eh d er Sachlage, di e er si eh vorstellte (Bereitschaft der Eltern, sein Geld herauszugeben)~ im Zeit- punkt der T at imstande, das verbrauchte Geld der Zugskasse zu ersetzen. lndessen w-ar er nicht gewillt~ das zu tun. Die gegenteilige Annahme des Divisionsgerichtes ist unhalthar und wird denn auch mit keinem W orte begründet. Die V e1·mutung, dass erst die elterliche Ermahnung zur Sparsamkeit den J(unz vom Begehren um Herausgabe seines Geldes abgehalten hahe, führt das Divisionsgericht bloss an, um darzutun, dass er sich vorher keine Gedanken darüber gemacht habe, dass ihm die Eltern die Herausgabe verweigern kõnnten. Dass er im Zeitpunkt der Tat den Willen gehabt habe, das verbrauchte Geld zu ersetzen, kann denn auch mit dieser Überlegung nicht begründet werden. Es ist schlech- terdings unglaubhaft, dass die blosse Ermahnung der Eltern zur Spar-