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MKGE 5 Nr. 94

MKGE 5 Nr. 94

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 94 144 'villigen-l(orps u. a. n ur unter den Bedingungen: « ... 2. dass sie ein be- stimmtes, aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen und 3. dass sie die W affen offen führen.» Diese V oraussetzungen trafen bei der Saboteur- gruppe des Loos nicht zu. Er wusste genau, dass die Schweiz und Deutschland miteinander nicht l(rieg führten. Es kamen daher auch die Gesetze des l(rieges nicht zur Anwendung, wie sie sonst für Soldaten gelten. Die verhafteten Saboteure wurden mit Recht auch nicht als l(riegsgefangene behandelt. Es lag daher auch kein «dienstlicher Befehl» im Sinne von Art. 18 MStG vor. Die neuen Anbringen des Gesuchstellers sind daher auch aus diesem Grunde unerheblich. Zudem war der damals 25jãhrige Gesuchsteller intelligent genug, um die verbrecherische Natur seines Handelns erkennen zu müssen. W ar aber dem Gesuchsteller das V erb1·echerische seiner Handlungs- weise hewusst, so wãre er gemãss Art. 18, Abs. 2 MStG selbst dann straf- bar, wenn er auf Befehl gehandelt hãtte. Auch in diesem Punkt muss daher das Revisionsbegehren abgewiesen werden. (9. Mãrz 1949, Revisionsgesuch Loos e. T. G. 2) 94. Art. 57 MStG: Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfahigkeit: Di e gesetzliche Frist von 2 J ahren ist eine Minimalfrist, welche das Ge- richt im Rahmen seines Ermessens verlangern kann, insbesondere bei Iangjahriger Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfahigkeit. Art. 57 CPM: Réintégration dans l'exercice des droits civiques. Le délai légal de 2 ans est un délai minimum, que le tribunal peut prolonger en vertu de son pouvoir d'appréciation, en particulier lorsque la privation des droits civiques a été de longue durée. Art. 57 CPM: Reintegrazione nei diritti civici. li termine legale di 2 anni e un termine minimo, che il trihunale puo prolungare in virtit delle sue facoltà d'apprezzamento, in particolare quando la privazione dei diritti civici era di lunga durata. lst der Tãter in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit eingestellt worden uud ist das U rteil sei t mindestens zwei J ahren vollzogen, so kann d er Richter ihn, auf sein Gesuch in di e bürgerliche Ehrenfãhigkeit wieder einsetzen, wenn sein V erhalten dies 1·echtfertigt, und wenn er den ge- richtlich oder vergleichsweise festgestellten Schaden, soweit es ihm zu- zumuten war, ersetzt hat (Art. 57 MStG). Diese Bestimmung lãsst dem Richter nicht nur bei der Würdigung des V erhaltens des V erurteilten und beim Entscheid der Frage, ob und inwieweit dem V erurteilten die Ersetzung des festgestellten Schadens

145 No. 94 zuzumuten war~ einen gewissen Spielraum~ sondern stellt durch das W ort «kann» di e Wiedereinsetzung üherhaupt in sein Ermessen. D as bedeutet~ dass selbst dann~ wenn der V erurteilte sich seit der V erurtei- lung recht verhalten und den Schaden~ soweit es ihm zuzumuten war~ ersetzt hat~ von der Wiedereinsetzung· abgesehen werden darf. Freilich soll der Richter dabei nicht nach Belieben entscheiden, denn die Reha- hilitation ist nicht Gnadenakt. Er verstõsst aber nicht gegen den Sinn und Zweck des lnstituts~ wenn er nicht ein für allemal einen Zeitablauf von zwei J ahi~en sei t V ollzug der Freiheitsstrafe als V oraussetzung der Wiedereinsetzung genügenlãsst. Art. 57 MStG verlangt den Ablauf von «mindestens zwei J ahren» und hringt damit zum Ausdruck~ dass der Richter auf die Umstãnde des einzelnen Falles Rücksicht zu nehmen hat. Solche U mstãnde liegen namentlich im V orleben un d Charakter des V erurteilten und in der Dauer~ auf welche er in der bürgerlichen Ehren- fãhigkeit eingestellt w orden ist. E in V erurteilter, d em die Ehrenrechte für zehn J ahre entzogen worden sin d, kann nicht gleich behandelt werden wie einer~ gegen den diese Nebenstrafe z. B. bloss für drei Jahre ausgesprochen worden ist. Das hiesse über die Schwere des hegangenen V erhrechens hinwegsehen. Gewisse kantonale Gesetze liessen denn auch die Wiedereinsetzung erst nach Ablauf eines bestimmten Bruchteils der Zeit zu, für welche die Einstellung ausgesprochen worden war, so die züi~cherische Strafprozessordnung nach Ablauf der Hãlfte dieser Zeit (§ 495). Das Militãrstrafgesetz ist weniger starr~ verlangt aber nichts- destoweniger~ dass der Il.ichter dem gleichen Gedanken im Rahmen seines Ermessens Rechnung trage. Das widerspricht der Rechtsprechung des l(assationsgerichts zu Art. 59 MStG nicht, welche die Lõschung des Urteils im Strafregister regelmãssig nach Ablauf der gesetzlichen Min- destzeit (fünfzehn J ahre bei Zuchthaus, zehn J ahre bei anderen Strafen) gestattet~ wenn das V erhalten des V erurteilten sie rechtfertigt und er den gerichtlich oder vergleichsweise festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war~ ei~setzt hat. Durch Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfãhigkeit wird dem V erurteilten ein Teil d er N ebenstrafe erlassen. die Wiedereinsetzung schematisch nach zwei J ahren aussprechen, hiesse einen umso grõsseren Abstrich machen~ je schwerer sich der Verurteilte vergangen hat und je ehrloser er durch seine Tat dasteht. Das wider- sprãche dem Sinn der Art. 28., Abs. 2 und 29., Ahs. 2 MStG., die hei Be- messung der Einstellung eine Ahstufung wollen. In den Fãllen des Art. 59 M S t G wird dagegen an d er Strafe nichts nachgelassen; si e ist im Zeit- punkt der Lõschung des Urteils seit mindestens fünfzehn bzw. zehn J ahren fertig vollzogen. Auf diesen U nterschied., d er in den Fãllen des Art. 57 einen strengeren Massstab rechtfertigt., hat das l(assationsgericht schon in früheren Entscheiden hingewiesen (25. August 1942 i. S. Cam- ponovo., 12. Mãrz 1943 i. S. Jost). (9. Mãrz 1949, Rehabilitationsgesuch T. e. T. G. 2) lO