Volltext (verifizierbarer Originaltext)
No. 9
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Solche Beweismittel sind die beiden Protokolle über die Aussagen des
Andreas Oehry vom 14. Februar 1945. Sie gehõren nicht zu den Akten
d er V oruntersuchung, auf welche si eh d er Auditor in d en beiden Anklage-
schriften vom 25. J anuar 1945 herief, sondern entstanden erst spãter.
Auch in der Hauptverhandlung rief der Auditor sie nicht an, noch er-
klãrte das Gericht von Amtes wegen, sie als Beweismittel verwenden zu
wollen. Entgegen der Vorschrift des Art. 153 MStGO wurden sie nicht
verlesen. Es kommt auch nicht darauf an, oh die Angeklagten oder der
V erteidige1· die beiden Protokolle vor der Hauptverhandlung gleich den
übrigen Akten einsehen konnten und wirklich eingesehen hahen. Da sie
nicht als Beweismittel angerufen waren und in der Hauptverhandlung
auch nicht von Amtes wegen zur Sprache kamen, hrauchten die Ange-
klagten dazu nicht Stellung zu nehmen. In d em das Gericht sein U rteil
auf diese Protokolle gründete, ohne sie den Angeklagten in der Haupt-
verhandlung vorzuhalten, heschrãnkte es unzulãssigerweise die V ertei-
digung. Entgegen der Auffassung, welche der Auditor im Beschwerde·
verfahren vertritt, geschah das in einem für die Entscheidung wesent-
lichen Punkte, erklãrt doch das Territorialgericht ausdrücklich, die Aus-
sagen des Oehry seien bedeutungsvoll, ohwohl Wilhelm Gnãdinger den
Büchel, der den Angeklagten nach jenen Aussagen im J ahre 1942 wieder-
holt hesucht haben soll, auf der Photographie nicht als den unbekannten
Agenten erkenne.
Damit ist der l(assationsgrund des Art. 188, Abs. l, Ziff. 6 MStGO
gegeben.
(27. Dezember 1945, Gnãdinger e. T. G. 3 A)
9.
Falsche Anschuldigung (Art. 178 MStG): Nicht darunter fallen Vor·
würfe inhezug auf solche Handlungen, welche gar nicht strafbar sind, z. B.
hlosse Vorhereitungshandlungen).
Dénonciation calomnieuse (art. 178 CPM): Ne tombent pas sous le
coup de cette disposition pénale des accusations concernant des actes non
punissables (p. e x. de simples actes préparatoires).
Denuncia mendace (art. 178 CPM): Non cade sotto questa disposi-
zione penale ona denuncia di fatti per se stessi non punibili (es. semplici
atti prêparatori).
Gemãss Art. 178, Ziff. l, Abs. l MStG· wird wegen falscher Anschul-
digung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen hei
einer militãrischen oder hürgerlichen Stelle eines V erbrechens oder V er-
gehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn her-