opencaselaw.ch

MKGE 5 Nr. 88

MKGE 5 Nr. 88

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 88 130 -, Vergehen abgehalten werden, weshalb es notwendig sei, die Strafe zu vollstrecken, dass ihm aber der militãrische Strafvollzug zugebilligt wer- den kõnne. Im Hinblick auf diese Erwãgungen des angefochtenen Urteils, in denen zwar nicht formell, wohl aber materiell eine Begründung für die Ablehnung de.s bedingten Strafvollzuges zu erblicken ist, kann die Frage, ob der l(assationsgrund von Art. 188, Abs. l, Ziff. 7 MStGO gegeben sei, trotz des erwãhnten Mangels in der Abfassung des divisionsgerichtlichen U rteils verneint werden. (3. November 1948, Siegrist e. D. G. 3 B) 88<J Missbrauch und Verschleuderung von Material (Art. 73, Ziff.l MStG) hegangen durch ausserdienstlichen Gehrauch der unentgeltlich bezogenen Bergschuhe (Erw. 1). - Vorsãtzliche oder fahrlassige Tathegehung? (Erw. 2). Ahus et dilapidation de rnatérial (art. 73, eh. l CPM) commis par le fait que le militaire a utilisé hors service les souliers de montagne qu'il avait toucbés gratuitement (cons. l). - Délit commis intentionnellement ou par négligence?,(cons. 2). Ahuso e sperpero di materiali (art. 73., cif. l CPM) commesso per l'uso fuori del set·vizio di scarpe di montagna ricevute gratuitamente (cons. l). - Delitto commesso intenzionalmente o per negligenza? (cons. 2)~ Der Angeklagte, der unentgeltlich gefasste Bergschuhe in seinem Berufe als Bauhandlanger ausgetragen und nicht ersetzt hatte, wird des fahrliissigen Missbrauchs von Material schuldig befunden.

l. Der Beschwerdeführer leitet das behauptete Eigentum an den Bergschuhen aus Art. 7 der Verordnung vom 29. Juli 1910 über die Mannschaftsausrüstung ab, wonach die Fussbekleidung vom Dienst- pflichtigen selbst zu beschaffen ist. Er übersieht, dass diese Bestimmung in einem Zeitpunkt erlassen wurde, wo der Dienstpflichtige die Schuhe selber zu kaufen hatte, wenn ihm auch solche zu herabgesetzten Preisen angeboten wurden (Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1900 betreffend die Abgabe von Marsch- und Quartierschuhen an Rekruten und an ein- geteilte W ehrpflichtige des Auszuges und der Landwehr, Bundesbe- schluss vom 19. Juni 1908 betreffend die militãrische Fussbekleidung [Ergãnzung und Abãnderung des BB vom 21. Dezember 1900]). Sie ist heute insofern überholt, als der B un d dazu übergegangen ist, dem W ehr- mann Schuhe unentgeltlich abzugeben (so erstmals durch Bundesbe- schluss vom 11. Februar 1920 betreffend militãrische Fussbekleidung).

131 No. 88 Als der Beschwerdeführer seine Bergschuhe unentgeltlich hezog~ galt der Bundesratsheschluss vom 26. Juli 1944 hetreffend die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk. N a eh diesem Erlass ei~hielt d er W ehrmann die Schuhe nicht~ um wie ein PI~ivateigentümer darüher nach Belieben· zu verfügen. Art. 6 schrieh vor - und dies sogar für die gegen Bezahlung erhaltenen Ordonnanzschuhe -, dass er sie zu jedem Dienst in feldtüch- tigem Zustande mitzuhringen hahe, und verhot ihm, sie zu verãussern~ zu vertauschen oder zu verschenken, sie allgemein und dauernd ausser- dienstlich zu tragen oder sie Schaden nehmen oder zugrunde gehen zu lassen. Die Schuhe werden dem W ehrmann zur Erfüllung seiner Dienst- pflicht und nur zu diesem Zwecke ahgegeben. Das ergiht sich auch aus Art. 7, d er vorschrieb, das s d er W ehrmann die Ordonnanzschuhe zurück- ~ugeben habe~ wenn er vor Beendigung der W ehrpflicht aus der Dienst- pflicht entlassen wird und seit Bezug der Schuhe nicht 'vãhrend einer bestimmten Mindestzahl von Tagen Dienst geleistet hat (vgl. auch Wei- sungen des Armeekommandos vom 5. August 1944 betreffend die Aus- I~üstung des Heeres mit Schuhwerk., den Schuhersatz und die Schuh- reparaturen., Abschnitte VIII und XII, MABI 37., 121 ff.). Die Schuhe des Beschwerdeführers waren somit Sachen., die ihm im Sinne von Art. 73 MStG dienstlich anvertraut waren. Dass der Wehrmann die OI~donnanz­ schuhe in beschrãnktem Umfange auch ausser Dienst tragen darf, ãndert daran nichts. Die W eisungen des Armeekommandos vom 5. August 1944., Abschnitt VIII, Ziff. 3., erlaubten ihm dies nur insoweit., als es «zur An- gewõhnung und damit zur Aufrechterhaltung der Marschtüchtigkeit» notwendig war, also nur in dienstlichem lnteresse., und gleiches Recht gilt noch heute unter der Herrschaft des Bundesratsbeschlusses vom

19. August 1946 über die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk, Art. 3. Der Beschwerdeführer, der seine Tat unter der Herrschaft des Bundes- ratsbeschlusses vom 5. August 1944 begangen hat., war nicht berechtigt., die Schuhe zur Ausübung seines Berufes als Bauhandlanger zu tragen.

2. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor~ wenn er das in sein Dienstbüchlein eingeklebte Schuhmerkblatt., wonach das ausser- dienstliche Tragen der Ordonnanzschuhe nur zur Erhaltung der Marsch- tüchtigkeit gestattet ist, hicht gelesen habe., habe er es aus Gleichgültig- keit nicht getan. Darin sieht sie die Fahrlãssigkeit. Der Beschwerdeführer hãtte jedoch richtigerweise wegen vorsãtz- licher Begehung verurteilt werden sollen. Denn die Annahme des Tãters, er sei zur T at berechtigt., schliesst d en V orsatz ni eh t aus (M l(G 4., N r. 65). Sie ermãchtigt den Richter bloss., die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern o d er von einer Bestrafung U mgang zu nehmen., aber au eh das nur dann~ wenn der lrrtum auf «zureichenden Gründen» beruht (Art. 17 MStG). Der Beschwerdeführer hatte keine solchen; er durfte nicht an- nehmen~ der Bund gehe ihm unentgeltlich Bergschuhe, damit er sie, nachdem er damit bloss zwei Tage Dienst geleistet hatte, als Bauhand-