opencaselaw.ch

MKGE 5 Nr. 87

MKGE 5 Nr. 87 — Rehabilitationsgesuch Reinacher e. D. G. 2 B

Mkg · 1948-08-25 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 87 128 Z u prüfen bleibt, ob die weitere V oraussetzung der Rehabilitation, nãmlich, das s «sei t V ollzug des U rteils» eine bestimmte Frist im Sinne von Art. 59, Abs. l MStG verstrichen sei, als erfüllt zu betrachten ist. Da es sich nicht um eine Zuchthausstrafe handelt, kommt die zehnjãhrige Frist in Frage. Sei t d en U rteilen des Divisionsgerichtes 2 B vom 6. N o- vemhei· 1934 und vom 9. September 1935 sind mehr als zehn J ahre ver- gangen. V on den durch das Urteil des Divisionsgerichtes 2 B vorn 6. N o- vember 1934 ausgefãllten Strafen, bestehend in einer Gefãngnisstrafe von einem Monat und in der Ausschliessung aus dem Heere., ist nut die Nebenstrafe der Ausschliessung aus dem Heere vollzogen worden, wãh- rend das Divisionsgericht 2 B durch sein Urteil vom 9. September 1935, gestützt auf Art. 12, Abs. 3 MStG, erkannt hat., dass die Gefãngnisstrafe nicht zu vollstrecken sei. Die Frage der Rehabilitation ist für solche Fãlle im MStG nicht ausdrücklich geregelt. Die Bestimmung von Art. 59., Abs. l MStG spricht vom «Vollzug des Urteils» und der Art. 60 MStG stellt der V erhüssung der Strafe deren Erlass durch Begnadigung gleich. Im vorliegenden Falle ist die Freiheitsstrafe nicht vollzogen worden. Auch handelt es sich nicht um eine Begnadigung., so dass Ar.t. 60 MStG nicht anwendbar ist. Dagegen kanu in der vom Divisionsgericht 2 B in seinem Urteil vom 6. November 1934 im Sinne von Art. 12., Abs. 2 MStG verfügten Über,veisung des V erurteilten an die zustãndigen bürgerlichen V erwaltungsbehõrden zur Anordnung weiterer Massnahmen, wozu- wie sich aus der Begründung des Urteils ergibt- vor allem die Fortführung der psychiatrischen Behandlung gehõrte., ein Ersatz für den V ollzug der Gefãngnisstrafe erblickt werden, wenn das zustãndige Gericht., wie das hier geschehen ist., nach Ablauf der für diese Massnahmen vorgesehenen Frist im Sinne von Art. 12., Abs. 3 MStG dazu gelangt, vou der Voll- streckung der Gefãngnisstrafe abzusehen. Es liesse sich nicht rechtferti- gen., einem V erurteilten die Rehabilitation - wenn im übrigen alle V or- aussetzungen gegeben wãren - nur deswegen zu versagen., weil wegen seiner verminderten Zurechnungsfãhigkeit auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe., gestützt auf Art. 12., Abs. 3 MStG, verzichtet worden ist. (25. August 1948, Rehabilitationsgesuch Reinacher e. D. G. 2 B) 87. Art. 188, Ahs. l, Ziff. 7 MStGO (in Verhindung mit Art. 32 MStG): Dieser Kassationsgrund trifft nur zu, wenn das Urteil überhaupt keine Entscheidungsgründe enthalt. Die Verweigerung des bedingten Strafvoll- zugs soll ausdrücklich (formell) hegründet werden, eventuell geniigt aber, wenn die Erwagungen materiell die Ablehnungsgründe enthalten. Art. 188, al. l, eh. 7 PPM (comhiné avec l'art. 32 CPM): Il n"y a mo- tif de cassation au sens de cette disposition légale que si le jugement n"est

129 No. 87 pas du tout motivé. Le refus du sursis à l'exécution de la peine doit être, au point de vue formel, expressément motivé; il peut, cas échéant, suffire qu'au point de vue matériel les co~~idérants mentionnent les motifs de re f us. Art. 188, cif. l, No. 7 PPM (conbinato coll' art. 32 CPM): Questo mo- tivo di cassazione ricorre solo quando la sentenza non contiene nessuna motivazione. 11 rifiuto della sospensione condizionale della pena deve es- sere espressamente motivato; eventualmente basta che i motivi siano materialmente esposti nei considerandi. Gemãss Art. 188, Abs. l, Ziff. 7 MStGO kann die l(assation ausge- sprochen werden, wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthãlt. In diesem Falle ist gemãss Art. 196 MStGO die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung und aus dem Urteil des Divisionsgerichtes (S. 4) ergibt sich, das s d er V erteidiger an der Haupt- verhandlung den Antrag auf Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges gestellt hat. Zu diesem Antrag hat das Divisionsgericht weder in den Entscheidungsgründen noch im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich Stellung genommen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer der mili- tãrische Strafvollzug zugebilligt worden ist, konnte .das Divisionsgericht nicht davon entbinden, vorgãngig die Frage der Gewãhrung oder der V erweigerung des bedingten Strafvollzuges zu prüfen, da es sich beim bedingten Strafvollzug um. eine weitgehende Rechtswohltat handelt (Entscheidungen MI(G 4, Nr. 31). Die l(assation nach Art. 188, Abs. l, Ziff. 7 MStGO kann jedoch nur erfolgen, wenn das angefochtene Urteil zu einer wesentlichen Frage überhaupt keine Entscheidungsgründe enthãlt, nicht aber, wenn diese nur als mangelhaft erschéinen (Entschei- dungen MI(G 4, Nr. 54). lm vorliegenden Falle muss beanstandet werden, dass - wahrscheinlich infolge eines V ersehens bei der Redaktion des Urteils - die Frage der Zubilligung oder Ablehnung des bedingten Strafvollzuges nicht ausdrücklich erõrtert worden ist. Andererseits ist aber festzustellen, das s si eh das angefochtene U rteil bei d er Behandlung d er persõnlichen V er~ãltnisse des Beschwerdeführers (S. 8 /9) un d bei d er Frage der Strafzumessung (S. 13/14) einlãsslich mit seinem Vorleben, seinem Charakter und seiner militãrischen Führung befasst; dabei wird ausdrücklich gesagt, er sei offensichtlich stark gefãhrdet, seine leicht- sinnige und oberflãchliche Einstellung zu seinen Pflichten habe ihn auf Abwege und vor den bürgerlichen Untersuchungsrichter geführt, und die auszusprechende Strafe solle ihn nachhaltig beeinflussen. Daraus muss geschlossen werden, dass die V orinstanz die Frage des bedingten Straf- vollzuges n~<:ht etwa übersehen, sondern dass sie sie geprüft hat, dabei jedoch zur Uberzeugung gelangt ist, der Beschwerdeführer würde durch die Gewãhrung dieser Rechtswohltat nicht von weiteren V erbrechen oder 9