opencaselaw.ch

MKGE 5 Nr. 84

MKGE 5 Nr. 84 — Mercanton e. D. G. 3 A

Mkg · 1948-05-05 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

123 No. 84 falles beauftragen. W enn der Beschwerdeführer die Zustãndigkeit des Divisionsgerichtes 3 A nicht hãtte anerkennen wollen, so wãre es ihm im Sinne von Art. 51, Abs. l MStGO freigestanden, Einwendungen dagegen zu erheben; der Bundesrat hãtte dann darüber zu entscheiden gehabt, welchem Divisionsgerichte die Sache zuzuweisen sei. Gemães Art. 51, Abs. 2 MStGO sind aber solche ~inwendungen vor der Einherufung des Gerichts dem Grossrichter zur Uhermittlung an den Bundesrat einzu- reichen; nach diesem Zeitpunkt kann die Zustãndigkeit des Gerichts nicht mehr angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat nicht nur keine Einwendungen dieser Art erhohen, sondern er hat sich, wie aus einem Bericht des Untersuchungsrichters Hptm. Schmid vom 7. Mãrz 1948 hervorgeht, nachdem er auf die Bestimmungen der Art. 50 und 51 MStGO· aufmerksam gemacht worden war, ausdrücklich damit einver- standen erklãrt, dass das Divisionsgericht 3 A den Fali hehandle. Schon gemãss Art. 51, Ahs. 2 MStGO kann somit die Anfechtung der Zustãn- digkeit des Divisionsgerichtes 3 A im l(assationsverfahren nicht mehr gehõrt 'verden. Dazu kommt, dass in der Hauptverhandlung vor dem Divisionsgerichte 3 A der Beschwerdeführer und sein V erteidiger keine Einsprachen im Sinne von Art. 142, Ahs. l MStGO vorgehracht hahen. Auch aus diesem Grunde kõnnte- ganz ahgesehen von Art. 51, Ahs. 2 MStGO - auf die in Frage stehende Anfechtung der l(assationshe- schwerde, die sich offenbar nur auf die l(assationsgründe von Art. 188, Abs. l, Ziff. 3, 5 oder 6 MStGO beziehen kõnnte, nicht eingetreten wer- den, weil es an der Voraussetzung von Art. 188, Ahs. 2 MStGO fehlen würde. (5. Mai 1948, Mercanton e. D. G. 3 A) 84. Art. 199, Ahs. l MStGO: Voraussetzungen der Revision (Zusammen- fassung der Grundsatze) (Erw. 2).- Auch Tatsachen und Beweismittel, welche besondere Strafmilderungs- oder Minderungsgründe dartun, sind erheblich (Erw. 3). Art. 199, al. l PPM: Conditions de la revision (résumé des principes) (cons~ 2). - Sont également importants les faits et moyens de preuve constituant des circonstances atténuantes ou des motifs d'atténuation de la peine (cons. 3). Art. 199, al. l PPM: Presupposti della revisione (ricapitolazione d ei principi) (cons. 2). - Anche fatti e mezzi di prova ebe costituiscono parti- colari motivi d'attenuazione o di diminuzione della pena sono considerati rilevanti (cons. 3).

No. 84 124

2. Gemãss Art. 199 MStGO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskrãftiges U rteil geschlossenen militãrgerichtlichen V erfahrens j e- derzeit auf Grund neuer., für die Verteidigung erhehlicher Tatsachen oder Beweismittel verlangt werden. N ach stãndiger Rechtsprechung des Mili- tãrkassationsgerichts (vgl. MK G 4., S. 266) sind n ur solche Tatsachen und Beweismittel als neu zu betrachten., die das urteilende Gericht nicht kannte und von denen üherdies de1· Gesuchsteller ohne sein V erschul,den in der Hauptverhandlung nicht Gebrauch gemacht hat; und erheblich sind solche neu angeführte Tatsachen oder Beweismittel dann., wenn sie wichtig genug sind., um das frühere Beweismaterial als in wesentlichen Punkten zu Ungunsten des Gesuchstellers als lückenhaft erschein~n zu lassen und eine neue Beurteilung des Falles zu rechtfertigen. Um ein Beweismittel als <nvichtig genug» erscheinen zu lassen., genügt aher nicht, wie der V erteidiger glaubt, dass es vom Standpunkt der V erteidi- gung aus nicht helanglos ist. Zwar hat das Militãrkassationsgericht nicht endgültig darüber zu befinden., ob ein Beweismittel für eine andere W ürdigung des Tatbestandes ausreicht. Das ist Sa eh e des Divisions- gerichts. Doch kann eine Revision nur dann bewilligt werden, wenn das Militãrkassationsgericht auf Grund seinet eigenen Würdigung der Sach- lage zur Auffassung gelangt., dass der angefochtene Entscheid durch die neuen Tatsachen und Be,v-eise in irgend einem "\Vesentlichen Punkte er- schüttert wird. D er V erteidiger vertritt die Auffassung., für die Annahme einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels müsse es genügen, wenn das erkennende Gericht bei d er U rteilsfãllung hievon keine l(enntnis hatte., die l(enntnis des Verurteilten und seines Verteidigers würde dem- nach keine Rolle spielen. Zu dieser auch im neueren Schrifttum (Pfen- ninger., Schweiz. Juristen-Zeitung 43., Jg . ., S. 165 ff.) vertretenen Auf- fassung braucht indessen im vorliegenden Fali nicht Stellung genommen zu werden., weil die vom V erteidiger vorgebrachten., angeblich neuen Tatsachen schon deshalb keine Wiederaufnahme rechtfertigen., weil sie., sofern sie nicht überhaupt auch dem Divisionsgericht bekannt waren, nicht erheblich sind.

3. Dass eine unter suggestiver Einwirkung oder Bedrohung be- gangene Tat eine Sonderbeurteilung erfordert, ist kiar. Art. 45, Ahs. 3 MStG erwãhnt die schwere Drohung ausdrücklich als Strafmilderungs- grund. Richtig ist auch, dass Tatsachen und Beweismittel dann gemãss Art. 199 MStGO erheblich sind, wenn sie geeignet sind., das Vorhanden- sein spezieller Strafmilderungs- oder -Minderungsgründe darzutun. Die leichte Beeinflussbarkeit der Revisionsklãgerin ist aber vom Experten L. in seinem dem Gericht bekannt gegebenen Gutachten ausdrücklich her- vorgehoben und bei der Bemessung des Grades der V erminderung der Zurechnungsfãhigkeit berücksichtigt worden. (25. August 1948? Revisionsgesuch Miinster e. D. G. 8)