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ist nun freilich ungewiss, wann der Angeklagte ausgehohen worden ist.
Er selhst nennt die Z ei t von einem Viertelj ahr bis acht W o eh en vor d em
l. Juli 1942. Andere Anhaltspunkte sind nicht gegeben. Es muss daher,
sofern dies für den Angeklagten günstiger ist, davon ausgegangen werden,
dass er schon vor dem 25. Aprill942 den Eintritt in den fremden Dienst
vollzogen hat.
(5. Mai 1948, Auditor e. D. G. 3 B i. S. Luginbühl)
83.
Zustandiges Divisionsgericht gemass Art. 46 MStGO: Einwendungen,
die sich nicht gegen die Zustandigkeit der Militargerichte als solche rich-
ten, sondern ledig~ch gegen die Zustandigkeit eines hestimmten Divisions-
gerichts, sind gemass Art. 51, Ahs. 2 MStGO vor der Einherufung des
Gerichts zu erhehen.
Tribunal de division compétent selon l'art. 46 PPM: les exceptions
qui ne concernent pas la compétence des trihunaux militaires comme tels,
mais seulement celle d'un tribunal de division déterminé doivent être
soulevées avant la convocation du tribunal (art. 51, al. 2 PPM).
Trihunale di divisione competente secondo l'art. 46 PPM: Eccezioni
dirette non contro ]a competenza dei t:fihunali di divisione come tali, ma
solamente contro la competenza di un determinato trihunale di divisione,
devono essere sollevate prima della convocazione del tribunal e (art. 51,
cif. 2 PPM).
In erster Linie macht die Kassationsbeschwerde geltend, das Divi-
sionsgericht 3 A sei nicht zustãndig gewesen. Z ur Begründung wird aus-
gefühi·t, es hãtte der Prozess, da der in Frage stehende Marschbefehl vom
Militãrdepartement des l(antons W aadt ausgegangen sei, vor dem Divi-
sionsgericht l durchgeführt werden sollen. Ein bestimmter l(assations-
grund gemãss Art. 188 MStGO wird dabei nicht geltend gemacht.
Auf diesen Punkt der l(assationsbeschwerde kann nicht eingetreten
werden. Nach Art. 46 MStGO sind die strafbaren Handlungen, welche in
Rekrutenschulen oder anderen Instruktionskursen ausserhalb der nach
Truppe~ordnung organisierten V erbãnde begangen werden, dem am be-
treffenden W a:ffenplatz õrtlich zustãndigen Gerichte unterworfen. Da-
nach war im vorliegenden Falle, dader Beschwerdeführer als Motorfahrer
zur Infanterie-Offizierschule 4 nach der l(aserne Bern aufgeboten war,
d er Prozess vom Divisionsgericht 3 A als dem õrtlich zustãndigen Ge-
richte zu behandeln. Nach Art. 50 MStGO kann ausnahmsweise der
Bundesrat aus Gründen der Zweckmãssigkeit ein anderes als das sonst
zustãndige Militãrgericht mit der Beurteilung eines bestimmten Straf-