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MKGE 5 Nr. 82

MKGE 5 Nr. 82

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No. 82

bringen. Das Contumazialverfahren wãre demnach nicht mehr ein Mittel

rascher Strafrechtspflege, sondern ein ernsthaftes Hindernis derselben.

5. E s ergibt si eh daraus, das s in di e Berechnung d er V erfolgungsver-

j ãhrung n ur die Zeit einzubeziehen ist, di e von ihrem ersten Beginn bis

zur RechtskTaft des Contumazialurteils verstrichen ist, und diejenige,

die mit der Aufhebung des Contumazialurteils begonnen hat, also im

vorliegenden Falle, wo die Aufhebung und das neue Urteil am selben

Tage erfolgt sind, nur die Zeit vom 20. J anuar 1942 bis zum 22. Sep-

tember 1942. Die Verjãhrung der Strafverfolgung war somit im Zeit-

punkt des neuen Urteils noch nicht eingetreten. Das Divisionsgericht 3 A

hat daher den Angeklagten mit Recht des Ungehorsams gegen allgemeine

Anordnungen schuldig erklãrt und ihn deswegen bestraft.

(4. Mai 1948, l(obi e. D. G. 3 A)

82.

Fremder Militardienst (Art. 94 MStG): Der Eintt·itt in die deutsche

W ehrtnacht ist ni eh t schon mit d er Anmeldung erfüllt, sondern erst, wenn

der Kandidat nach durchgeführter Musterung tauglich befunden wor-

den ist.

Service militaire étranger, (art. 94 CPM): L'engagement dans la W ehr-

macht ne se trouve pas réalisé par le fai t que l'intéressé s'annonce p o ur

faire partie de cette armée, mais seulement au moment ou il a été déclaré

apte apres les opérations de recrute1nent.

Servizio straniero (art. 94 CPM): L'arruolamento nell'esercito ger-

manico (W ehrmacht) no n si considera ancora avvenuto colla domanda

d'ammissione; occorre che l'interessato sia stato dichiarato abile dai com-

petenti organi di reclutamento.

Das J(assationsgericht hat in einer Entscheidung vom 3. Mai 1941

in Sachen Brendel (Entscheidungen 1941 bis 1944, Nr. 4) gefunden, dass

mit der Anmeldung zur I.~eistung fremden Militãrdienstes der Eintritt in

denselben nicht vollzogen sei, weil der Betreffende damit noch nicht in

den fremden Dienst aufgenommen sei. Dies sei erst der Fali, wenn die

Musterung durchgeführt und der l(andidat tauglich befunden worden sei.

Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte nicht erst mit dem Einrücken

zum Dienst in die deutsche W ehrmacht eingetreten ist, sondern schon

dann, als sein Aufgebot auf Grund des Stellungsverfahrens angenommen

worden ist. Denn damit wurde er in den Mannschaftsbestand eingereiht,

bildete er ein Glied d er W ehrmacht un d konnte diese über ihn verfügen.

Seine Dienstpflicht war begründet, und es ist unwesentlich~ ob deTen

Erfüllung sofort oder in einem spãteren Zeitpunkt gefordert wurde. Es