Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Es ist richtig, dass an sich die Verfolgung des am 20. J anuar 1942 begangenen Delikts des U ngehorsams gegen allgemeine Anordnungen am 20. Januar 1947, also vor Erlass des angefochtenen Urteils vom
12. Februar 1948, verjãhrt gewesen wãre, weil Art. 107 MStG nur Ge- fãngnis oder Busse androht, Art. 51, Schlussabsatz MStG die Strafver- folgung in fünf J ahren verjãhren lãsst, wenn die T at nicht mit Zuchthaus bedroht ist, und weil die in Art. 53 MStG genannten Gründe des Ruhens und der Unterbrechung der Verjãhrung in der Zeit von'fünf J ahren nach der Tat nicht gesetzt worden sind. In diesem letzten Punkte unterschei- det sich der vorliegende Fali von dem mit Urteil vom 17. Mãrz 1948 durch das l(assationsgericht behandelten Fali Grossenbacher (vgl. Nr. 80). Dort wurde festgestellt, dass die Verfolgungsverjãhrung unter- brochen worden war. Es musste demnach nicht geprüft werden, ob und welche Wirkung das auch in jenem Falle ergangene und dann im Wieder- aufnahmeverfahren aufgehobene Contumazialurteil auf den Eintritt der Verfolgungsverjãhrung hatte. Diese Frage ist erst heute zu entscheiden.
E. 3 Nun ist kiar, dass mit der Rechtskraft eines Contumazialurteils der Lauf der Verfolgungsverjãhrung aufhõrt. Dann beginnt gemãss Art. 55 MStG die Vollstreckungsverjãhrung. Beide Verjãhrungen aber kõnnen nicht nebeneinander hergehen. Mit d er Rechtskraft des U rteils ist der Zweck der Strafverfolgung erreicht, nãmlich der Strafanspruch des Staates festgestellt und abgegrenzt. Es kanu daran durch den Staat
No. 81 120 nicht gerüttelt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen der Revi- sion erfüllt seien; n ur dem V erurteilten steht gemãss Art. 167 MStGO die Mõglichkeit zu, die Wiederaufnahme zu verlangen. Solange diese nicht verlangt und das Contumazialurteil nicht aufgehoben wird, ist demnach eine Strafverfolgung ausgeschlossen. D ara us folgt zwingend, dass wãhrend dieser Zeit di e Strafverfolgungsverj ãhrung ni eh t laufen, ni eh t ruhen un d nicht unterbrochen werden kann. Die Massnahmen des Staates kõnnen si eh einzig auf di e V ollstreckung des U rteils richten. W enn indessen di e Wiederaufnahme verlangt und das Contumazialurteil aufgehoben wírd, bleibt fiir die V ollstreckungsverj ãhrung kein Raum, weil keine zu voll- streckende Strafe mehr besteht. Dagegen muss wiederum die V erfol- gungsverjãhrung laufen, weil der Strafanspruch des Staates neu festzu- stellen ist und das neue Urteil, im Gegensatz zur Ordnung im Revisions- verfahren, wo das frühere Urteil bis zum neuen Spruch ín Rechtskraft bleibt (Art. 203 M S t GO), nicht unmittelbar an di e Stelle des frühern tritt, sondern erst nach Durchführung des ordentlichen V erfahrens ge- fãllt wird (Art. 167 MStGO). Darauf ist schon im Urteil Grossenbacher vom 17. Mãrz 1948 hingewiesen, und in dieser Hinsicht ist damals auch der Entscheidung des Bundesgericehts Bd. 72, IV, Nr. 32 beigepflichtet 'vorden. '
E. 4 Indessen stellt sich n un noch die Frage, wie die V erfolgungsver- jãhrung, deren Lauf mit der Aufhebung des Contumazialurteils wieÇ.er begonnen hat, zu berechnen ist. Der V erteidiger glaubt, dies habe ex tunc,
d. h. vom Beginn der ersten Strafverfolgungsverjãhrung an zu geschehen, gleich 'vie wenn kein Contumazialurteil ergangen wãre. Dies ist unan- nehmbar. Denn wie soeben ausgeführt wurde, war wãhrend der Zeit zwischen dem Contumazialurteil und dessen Aufhebung eine Strafver- folgung ausgeschlossen, lief keine Verfolgungsverjãhrung und konnte eine solche nicht unterbrochen werden. Daraus folgt, dass diese Zeit nicht in die Berechnung einbezogen werden kann. Dieser Schluss ergibt sich aber auch aus einem andern Grunde. Art. 166 MStGO schreibt vor, dass, wenn der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden kann, trotzdem seine V erurteilung zu erfolgen hat, sofern ein genügender Schuldbeweis vorliegt. Sinn und z,veck dieser Bestimmung sind, die Strafverfolgung zu einem raschen Abschluss zu führen. W enn die Auffassung der V ertei- digung geteilt würde, hãtte das die ~-,olge, dass der Strafanspruch des Staates umso gefãhrdeter wãre, je rascher die Strafverfolgung durchge- führt würde, und dass seine Gefãhrdung dann am geringsten wãre, wenn überhaupt kein Contumazialurteil gefãllt würde. Denn nur in diesem Fall ist es den Organen der Strafverfolgung mõglich, wãhrend der ganzen V erj ãhrungsfrist in Tãtigkeit zu bleiben, die N achforschungen na eh de m V erbleib des Tãters fortzusetzen und zu versuchen, diesen zu erreichen, ihn vorzuladen un d einzuvernehmen, kurz, di e V erj ãhrung zu unter- brechen bzw. die Strafverfolgung im ordentlichen Verfahren zu E.nde zu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
No. 81 118 An der Tatsache der Unterbrechung der Verfolgungsverjãhrung durch die V orladung vor das Gericht im l(ontumazialverfahren vermag der Umstand, dass das Kontumazialurteil vom 13. Mai 1947 nachtrãglich durch das angefochtene Urteil vom 5. Februar 1948 aufgehoben worden ist, nichts zu ãndern. Nach Art. 167 MStGO konnte vom Divisions- gerichte nur .das ergangene Strafurteil aufgehoben werden, wãhrend durch diesen Aufhebungsbeschluss die übrigen Ergebnisse des Kontuma- zialverfahrens nicht vernichtet worden sind. Mit dem Bundesgericht (BGE 72, IV, Nr. 32) geht das l(assations- gericht von der Auffassung aus, dass infolge der Aufhebung eines rechtskrãftigen U rteils (au eh das l(ontumazialurteil is~ ein solches) di e Verfolgungsverjãhrung wieder zu laufen beginnt. Da diese Verfol- gungsverjãhrung aber am 6. Mai 1947 unterbrochen worden war, steht fest, dass sie noch nicht abgelaufen war, als der Angeklagte in der neuen Voruntersuchung am 12. November 1947 zum ersten Mal einvernommen wurde. Die Annahme des Divisionsgerichtes, dass es zufolge Eintrittes d er V erfolgungsverj ãhrung d em V erfahren keine weitere F olge zu g eh en hahe, ist somit unzutreffend. Es ergiht sich demnach, dass das angefochtene Urteil die Vor- schriften üher die Verfolgungsverjãhi--ung (Art. 51, 52, 53, Ahs. 2 MStG) verletzt hat. Im Sinne des l(assationsgrundes von Art. 188, Ahs. l, Ziff. l MStGO ist daher das angefochtene Urteil aufzuhehen. Da heute auch die ahsolute V erfolgungsverjãhrung noch nicht ein- getreten ist (Art. 53, Ahs. 3 MStG), liegt kein Grund vor, das Verfahren einzustellen. (17. Mãrz 1948, Auditor e. D. G. 3 A i. S. Grossenhacher) 81. Die Verfolgungsverjahrung (Art. 51-53 MStG) hõrt mit der Rechts- kraft des Kontumazialurteils auf; an ihre Stelle tritt daun di e V ollstrek- kungsverjahrung (Art. 54-56 MStG). Wird ·das Kontumazialurteil itn Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, so lauft die Verfolgungsverjah- rung vom Tage der Aufhebung bis zum neuen Urteil weiter (Erw. 1-5). La prescription de l'action pénale (art. 51 à 53 CPM) cesse de courii· des l'entrée en force exécutoire du jugement contumacial; en son lieu et place intervient la prescription de la peine (art. 54 à 56 CPM). Si le juge- ment contumacial est mis à néant dans une procédure de relief, la pres- cription de l'action recommence à courir du jour de la mise à néant jusqu'au jour du nouveau jugement (cons. 1-5). La prescrizione dell'azione penale (art. 51-53 CPM) cessa quando la sentenza contumaciale acquista forza di cosa giudicata; in sua vece
119 No. 81 comincia a decorrere la prescrlzione della pena (art. 54-56 CPM). Se la· sentenza conturnaciale viene revocata, ai fini della prescrizione dell'azione penale si computano unicamente: il periodo di tempo trascorso dai mo- mento del reato a quello in cui la sentenza e cresciuta in giudicato, e ii tempo trascorso dalla revoca fino alia nuova sentenza (cons. l-5). Der Angeklagte, der am 20. ]anuar 1942 illegal nach Deutschland aus- gereist war, wurde am 21. September 1942 vom Territorialgericht 2 B wegen Ungehorsams gegen allgemeine Anordnungen (Art. 107 MStG) verurteilt. Am 12. Februar 1948 hob das D. G. 3A im Wiederaufnahmeverfuhren das Kontumazialurteil auf und verurteilte den Angeklagten im Sinne der früheren Anklage.
l. Zum Delikt des Ungehorsams gegen allgemeine Anordnungen führt der V erteidiger folgendes aus: Auf Grund der Strafandrohung von Art. 107 MStG verjãhre die Strafverfolgung gemãss Art. 51 MStG in fünf Jahren. Die Verjãhrung sei somit am 20. Januar 1947 eingetreten, denn sie habe zuvor weder geruht noch sei sie unterbrochen worden. Frei- lich habe sie durch das Contumazialurteil vom 21. September 1942 ein Ende gefunden, weil man annehme, dass die V erfolgungs- und V ollstrek- kungsverjãhrung nicht nebeneinander Platz haben. Mit der Aufhebung des Contumazialurteils sei di e V erfolgungsverj ãhrung aber wieder auf- gelebt und zwar ex tunc.
2. Es ist richtig, dass an sich die Verfolgung des am 20. J anuar 1942 begangenen Delikts des U ngehorsams gegen allgemeine Anordnungen am 20. Januar 1947, also vor Erlass des angefochtenen Urteils vom
12. Februar 1948, verjãhrt gewesen wãre, weil Art. 107 MStG nur Ge- fãngnis oder Busse androht, Art. 51, Schlussabsatz MStG die Strafver- folgung in fünf J ahren verjãhren lãsst, wenn die T at nicht mit Zuchthaus bedroht ist, und weil die in Art. 53 MStG genannten Gründe des Ruhens und der Unterbrechung der Verjãhrung in der Zeit von'fünf J ahren nach der Tat nicht gesetzt worden sind. In diesem letzten Punkte unterschei- det sich der vorliegende Fali von dem mit Urteil vom 17. Mãrz 1948 durch das l(assationsgericht behandelten Fali Grossenbacher (vgl. Nr. 80). Dort wurde festgestellt, dass die Verfolgungsverjãhrung unter- brochen worden war. Es musste demnach nicht geprüft werden, ob und welche Wirkung das auch in jenem Falle ergangene und dann im Wieder- aufnahmeverfahren aufgehobene Contumazialurteil auf den Eintritt der Verfolgungsverjãhrung hatte. Diese Frage ist erst heute zu entscheiden.
3. Nun ist kiar, dass mit der Rechtskraft eines Contumazialurteils der Lauf der Verfolgungsverjãhrung aufhõrt. Dann beginnt gemãss Art. 55 MStG die Vollstreckungsverjãhrung. Beide Verjãhrungen aber kõnnen nicht nebeneinander hergehen. Mit d er Rechtskraft des U rteils ist der Zweck der Strafverfolgung erreicht, nãmlich der Strafanspruch des Staates festgestellt und abgegrenzt. Es kanu daran durch den Staat
No. 81 120 nicht gerüttelt werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen der Revi- sion erfüllt seien; n ur dem V erurteilten steht gemãss Art. 167 MStGO die Mõglichkeit zu, die Wiederaufnahme zu verlangen. Solange diese nicht verlangt und das Contumazialurteil nicht aufgehoben wird, ist demnach eine Strafverfolgung ausgeschlossen. D ara us folgt zwingend, dass wãhrend dieser Zeit di e Strafverfolgungsverj ãhrung ni eh t laufen, ni eh t ruhen un d nicht unterbrochen werden kann. Die Massnahmen des Staates kõnnen si eh einzig auf di e V ollstreckung des U rteils richten. W enn indessen di e Wiederaufnahme verlangt und das Contumazialurteil aufgehoben wírd, bleibt fiir die V ollstreckungsverj ãhrung kein Raum, weil keine zu voll- streckende Strafe mehr besteht. Dagegen muss wiederum die V erfol- gungsverjãhrung laufen, weil der Strafanspruch des Staates neu festzu- stellen ist und das neue Urteil, im Gegensatz zur Ordnung im Revisions- verfahren, wo das frühere Urteil bis zum neuen Spruch ín Rechtskraft bleibt (Art. 203 M S t GO), nicht unmittelbar an di e Stelle des frühern tritt, sondern erst nach Durchführung des ordentlichen V erfahrens ge- fãllt wird (Art. 167 MStGO). Darauf ist schon im Urteil Grossenbacher vom 17. Mãrz 1948 hingewiesen, und in dieser Hinsicht ist damals auch der Entscheidung des Bundesgericehts Bd. 72, IV, Nr. 32 beigepflichtet 'vorden. '
4. Indessen stellt sich n un noch die Frage, wie die V erfolgungsver- jãhrung, deren Lauf mit der Aufhebung des Contumazialurteils wieÇ.er begonnen hat, zu berechnen ist. Der V erteidiger glaubt, dies habe ex tunc,
d. h. vom Beginn der ersten Strafverfolgungsverjãhrung an zu geschehen, gleich 'vie wenn kein Contumazialurteil ergangen wãre. Dies ist unan- nehmbar. Denn wie soeben ausgeführt wurde, war wãhrend der Zeit zwischen dem Contumazialurteil und dessen Aufhebung eine Strafver- folgung ausgeschlossen, lief keine Verfolgungsverjãhrung und konnte eine solche nicht unterbrochen werden. Daraus folgt, dass diese Zeit nicht in die Berechnung einbezogen werden kann. Dieser Schluss ergibt sich aber auch aus einem andern Grunde. Art. 166 MStGO schreibt vor, dass, wenn der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden kann, trotzdem seine V erurteilung zu erfolgen hat, sofern ein genügender Schuldbeweis vorliegt. Sinn und z,veck dieser Bestimmung sind, die Strafverfolgung zu einem raschen Abschluss zu führen. W enn die Auffassung der V ertei- digung geteilt würde, hãtte das die ~-,olge, dass der Strafanspruch des Staates umso gefãhrdeter wãre, je rascher die Strafverfolgung durchge- führt würde, und dass seine Gefãhrdung dann am geringsten wãre, wenn überhaupt kein Contumazialurteil gefãllt würde. Denn nur in diesem Fall ist es den Organen der Strafverfolgung mõglich, wãhrend der ganzen V erj ãhrungsfrist in Tãtigkeit zu bleiben, die N achforschungen na eh de m V erbleib des Tãters fortzusetzen und zu versuchen, diesen zu erreichen, ihn vorzuladen un d einzuvernehmen, kurz, di e V erj ãhrung zu unter- brechen bzw. die Strafverfolgung im ordentlichen Verfahren zu E.nde zu