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MKGE 5 Nr. 80

MKGE 5 Nr. 80

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 80 114 stand ein so enger Zusammenhang zwischen dem auf militãrischen und politischen N achrichtendienst lautenden Schuldspruch und dem Befund - des Territorialgerichtes, dass der Angeklagte des Ungeho~:sams gegen allgemeine Anordnungen nicht schuldig sei, dass eine neue Uherprüfung der gesamten Anklage nicht zu umgehen war. Denn schon der Auditor hatte nicht selhstãndig auf Üngehorsam gegen allgemeine Anordnungen geklagt, sondern nur eventuell, d. h. für den Fali des Freispruches von der Anklage des militãrischen und politischen Nachrichtendienstes. Wei.l dann das Territorialgericht den Angeklagten dieser V ergehen schuldig fan d, hielt e s ihn des U ngehorsams gegen allgemeine Anordnungen ni eh t für schuldig; dabei sprach es ihn, entgegen der Darstellung des V ertei- digers, davon nicht formell frei, offenhar weil es sich ehen um eine Even- tualanklage gehandelt hatte.

4. Schliesslich verlangt der Verteidiger die gerichtliche Feststellung, das s die Einstellung Bremms im Aktivhürgerrecht schon üher 2 J ahi'e gedauert hahe, oder die Aufhehung der Nehenstrafé. Er verweist darauf, das s na eh Eintritt d er Rechtskraft des U rteils des Territorialgerichts dem Angeklagten keine Stimmkarten mehr zugestellt und dass der im Revisionsverfahren verfügten Einstellung des V ollzuges hinsichtlich der Nebenstrafe keine Folge gegehen worden _sei; inzwischen seien die im U rteil des Divisionsgerichtes verfügten 2 J ahre d er Einstellung ahgelaufen. Das Divisionsgericht hatte, wie bereits erwãhnt, die Strafsache neu zu beurteilen. Es konnte, nachdem es die in Art. 29, Abs. 2 MStG ge- nannten V oraussetzungen be j ahte, di e Einstellung in d er bürgerlichen Ehrenfãhigkeit verfügen. Dagegen wird denn auch an sich nichts ein- -gewendet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aher gemãss Art. 39, Ahs. 2 MStG von dem Tage an, an dem die Freiheitsstrafe verhüsst oder erlassen ist. Die Anrechnung eines bereits au f Grund- eines frühern, rechtskrãftig gewordenen und dann durch Revision aufgehohenen Urteils hereits erfolgten V ollzuges dieser N ehenstrafe ist nicht vorgesehen. D er Angeklagte wird demnach au eh no eh wãhrend de r zwei J ahre., di e de r V erhüssung oder dem Erlass der verhãngten Gefãngnisstrafe folgen, ein- gestellt sein. Es mag darin eine gewisse Hãrte liegen. Aher es musste ihr durch das Divisionsgericht nicht Rechnung getragen werden und es hietet sich dem Militãrkassationsgericht keine Handhahe, ihr zu he- gegnen. (17. Mãrz 1948, Bremm e. D. G. 4) 80. Als Urteil im Sinne von Art. 187 MStGO gilt auch der nach Auf- hebung eines Kontumazialurteiles (Art. 167 MStGO) gefãllte Entscheid eines Divisionsgerichtes, es sei auf die Anklage wegen Eintritts der V er-

115 No. 80 folgungsverjahrung nicht einzutreten (Erw. A).- Kriegsgefangenschaft ist keine Freiheitsstrafe und hat deshalb das Ruhen der Strafverfolgungs- verjahrung (Art. 53, Abs. l) nicht zur Folge. - Die Ausschreibung im Polizeianzeiger zur V erhaftung und Zuführung in Verbindung mit der V erfügung des Grossrichters, d er Angeklagte sei vorzuladen, kann als «Vorladung» gelten, wenn die personliche Vorladung nicht mogüch war und sich eine Ediktalladung von vornherein als zwecklos erwies. - Vor- ladungen im aufgehobenen Kontumazialverfahren haben unterbrechende Wirkung (Erw. B). La décision de ne pas entrer en matiere sur l'accusation pour cause de prescription de l'action pénale, prise par un tribunal de division apres mise à néant (art. 167 PPM) d'un jugement rendu par défaut, constitue aussi un jugement au sens de l'art. 187 PPM (cons. A).- Suspension de la prescription (art. 53, al. l.): Le fait d'être prisonnier de guerre ne con- stitue pas une peine privative de liberté suspensive de prescription. - Le signalement au Moniteur de police portant mandat d'arrêter et d'amener l'intéressé, combiné avec l'ordre du grand-juge de citer l'accusé, peut valoir comme «citation» lorsqu'il n'était pas possible de le citer person- nellement et qu'une citation édictale s'avérait d'emblée inutile.- Les cita- tions faites dans la procédure contumaciale mise à néant ont un effet interruptif (cons. B). Quale sentenza nel senso dell'art~ 187 PPM vale anche la decisione di un tribunale di divisione che, dopo di aver revocato una sentenza contu- maciale (art. 167 PPM), dichiara di non voler entrare nel merito del- l'accusa per sopravvenuta prescrizione dell'azione penale (cons. A). - Sospensione della prescrizione, art. 53, al. l CPM: una prigionia di guerra non puo essere parificata ad una pena privativa della libertà; non sospende quindi la prescrizione dell'azione penale (cons. B). - lnterruzione della prescrizione, art. 53, cif. 2 CPM: La pubblicazione sul Monitore svizzero di polizia di un ordine d'arresto e di traduzione, congiunto colla decisione del G ran Giudice di citare l'accusato, puo valere quale «citazione», se la citazione personale non era possibile e una citazione edittale si palesava già in precedenza pri va di scopo.- Le citazioni effettuate nel corso di un pt·oce- dimento · contumaciale revocato interrompono la prescrizione (cons. B). A. Die angefochtene Entscheidung des Divisionsgerichtes erklãrt, dass dem V erfahren gegen den Angeklagten wegen fremden Militãr- dienstes keine weitere Folge gegeben werde, weil die Verfolgungsver- j ãhrung eingetrete~ sei. E s ist zunãchst zu prüfen, ·o h di ese Entscheidung als Urteil zu betrachten ist. Denn nach Art. 187 MStGO findet die l(assation nur gegen U1·teile statt. Wãre in der Entscheidung des Divi- sionsgerichtes kein eigentliches U rteil zu erblicke:rÍ, so kõnnte auf die l(assationsbeschwerde nicht eingetreten werden.

No. 80 116 Das s si eh di e angefochténe Entscheidung selhst als U rteil hezeichnet., ist nicht ausschlaggehend. Denn für die Lõsung der Frage., oh ein Urteil vorliegt., ist nicht die ãussere Form der Entscheidung massgehend; we- sentlich sind vielmehr der Inhalt und die materielle Wirkung der Ent- scheidung (Entscheidungen Ml(G l, Nr. 89, MI(G 4, Nr. 77). Ah; Urteil ist eine Entscheidung zu hetrachten, wenn dadurch auch nur in ein- zelnen Punkten die Anklage endgültig erledigt und das V erfahren ahgeschlossen wird. Die Entscheidung des Divisionsgerichtes verurteilt den Angeklagten nicht und spricht ihn auch nicht frei. lndem sie jedoch erklãrt, dass dem V erfahren keine weitere Folge zu gehen sei, will sie den Strafprozess zum Ahschluss hringen un d die Anklage erledigen. Si e muss daher als U rteil im Sinne des Art. 187 MStGO hetrachtet werden, weshalh auf die l(assa- tionsheschwerde einzutreten ist. B. Der Angeklagte ist am 4. November 1942 ohne Erlaubnis des Schweizerischen Bundesrates in die deutsche W ehrmacht eingetreten. Damit hat er ohjektiv den Tatbestand von Art. 94, Abs. l MStG gesetzt. Die Verfolgungsverjãhrung hegann gemãss Art. 52 MStG am 4. No- vemher 1942 zu laufen. Die Frist der Verfolgungsverjãhrung betrug im Sinne von Art. 94 MStG in Verhindung mit Art. 51 MStG fünf Jahre. Sie lief somit - unter Vorhehalt der Vorschrift von Art. 53 MStG über das Ruhen und die Unterhrechung der Verfolgungsverjãhrung - bis zum 4. November 1947. Da das neue Verfahren gegen den Angeklagten im Sinne von Art. 167 MStGO erst nach Ablauf dieser Frist aufgenom- men wurde, ist zu prüfen., ob damals die Verfolgungsverjãhrung schon eingetreten oder ob dies zufolge Ruhens oder zufolge Unterbrechung der Verjãhrung nicht geschehen war. Die Verfolgungsverjãhrung ruht gemãss Art. 53, Ahs. l J\1StG so- lange der Tãter im Auslande eine Freiheitsstrafe ersteht. Dieser Fallliegt hier nicht vor. Allerdings hefand sich der Angeklagte vom Dezember 1944 bis zum J uni 1945 im Auslande in l(riegsgefangenschaft. Di e l(riegs- gefangenschaft ist j edoch d er Erstehung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 53, Abs. l MStG nicht gleichzustellen. Unterbrochen wird die Verfolgungsverjãhrung gemãss Art. 53, Abs. 2 MStG durch jede Einvernahme des Beschuldigten in der Vorunter- suchung, durch die V orladung hierzu und durch die V orladung vor das Gericht. Da vor dem Ablauf der Frist (4. November 1947) keine Einver- nahme des Beschuldigten in einer V oruntersuchung und auch keine V or- ladung zu einer solchen Einvernahme stattgefunden hat, bleibt nur zu prüfen, o b di e V erfolgungsverj ãhrung d ur eh eine V orladung vor das Gericht unterbrochen worde·n war. In dem vom Divisionsgericht 3 A gegen den Angeklagten durchge- führten l(ontumazialverfahren wurde er im Mãrz 1947- also vor Ablauf der V erfolgungsverjãhrung - im Schweizerischen Polizeianzeiger unter

117 No. 80 Nr. 3703, S. 421, zur Verhaftung und zur Einlieferung in das Bezirks- gefãngnis Bern ausgeschrieben (act. 25). Sodann erliess der Grossrichter am 6. Mai 1947 - also wiederum vor Ablauf der Verfolgungsverjãh- rung- eine V erfügung, wonach der Angeschuldigte zur Hauptverhand- lung vor dem Divisionsgericht 3 A auf den 13. Mai 1947 aufgeboten wurde (act. 45). Eine Ediktalladung des Angeschuldigten erfolgte nicht. Es stellt sich daher die Frage, ob die getroffenen Massnahmen, nãmlich einerseits die Ausschreibung im Schweizerischen Polizeianzeiger und andere1·seits das Aufgebot zur Hauptverhandlung, in der gewãhlten Form die Verfolgungsverjãhrung zu unterbrechen vermochten. Die Vor- schrift von Art. 53, Abs. 2 MStG sagt nicht, was unter «Vorladung» zu verstehen sei und in welcher Form die Vorladung zu erfolgen habe. Der Art. 137 MStGO spricht zwar von «gehõriger Vorladung», ohne aber zu definieren, was darunter zu verstehen sei. N ach Art. 24 des Reglementes für den Dienst der Militãrjustiz geschieht die V orladung des Abwesenden zur Hauptverhandlung im Sinne von Art. 166 MStGO mit eingeschrie- benem Briefe durch die Post, sofern sein Aufenthaltsort bekannt ist, untex Hinweis auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens; ist sein Auf- enthalt nicht bekannt, so erfolgt die V orladung durch õffentliche Be- kanntmachung, deren Form für den einzelnen Fali dem Grossrichter überlassen ist; als Regel gilt die Bekanntmachung im Amtsblatte des Heimatkantons oder des l(antons des letzten schweizerischen W ohn- sitzes. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Vorschrift, sondern um eine interne reglementarische W egleitung; der Grossrichter ist nicht starr daran gebunden, sondern er hat bei seinen V orkehrungen die be- sonderen Umstãnde des einzelnen Falles angemessen zu berücksichtigen. In casu ist im l(ontumazialurteil vom 13. Mai 1947 als letzte bekannte Adresse des Angeklagten angegeben: Schwackenreute bei Stockach (Deutschland). E s steht nicht fest, ob eine V orladung unter dieser Adresse ihn hãtte erreichen kõnnen. Sicher aber wãre es nicht tunlich gewesen, im Frühjahr 1947 dem Angeklagten durch eingeschriebenen Briefin das von alliierten Truppen besetzte Deutschland eine V orladung vor ein schwei- zerisches Militãrgericht zu senden. Andererseits wãre eine Ediktalladung im Amtsblatt des l(antons Bern (des Heimatkantons des Angeklagten) oder in einem anderen schweizerischen Publikationsorgan zwecklos und sinnlos gewesen, da mit Bestimmtheit angenommen werden musste, dass der Angeklagte keine l(enntnis davon erhalten hãtte. Unter Berücksich- tigung dieser Umstãnde muss die vom Grossrichter am 6. Mai 1947 ver- fügte V orladung des Angeklagten in v·erbindung mit der vorher im Schwei- zerischen Polizeianzeiger verõffentlichten Ausschreibung zur V erhaftung und Zuführung als genügende «V orladung vor das Gericht» im Sinne von Art.53,Abs.2MStGhetrachtetwerden.Darausfolgt,dassdurchdieseMass- nahmen di e V erfolgungsverj ãhrung am 6. Mai 194 7 unterbrochen w orden ist. Sie hat alsdann gemãss Art. 53, Abs. 3 MStG neu zu laufen begonnen.