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No 76. 104 Zeugen. Aher auch in diesem letzteren Falle gelangt Art. 61 MStG nicht zur Anwendung., sondern es firtdet sich die prozessuale Sanktion in Art. 92 MStGO selbst., nãmlich neben dem Recht zur polizeilichen Vorführung Ahndung des Ausbleibeus mit Geldbusse bis auf Fr. 100.- oder., im Falle der Zahlungsunfãhigkeit., Haft bis zu fünf Tagen. Hãtte mau eine ·solche Sanktion auch beim unentschuldigten Ausbleiben des Beschuldig- ten für notwendig erachtet., hãtte der Gesetzgeber eine solche in A1~t. 76 MStGO aufgenommen. Eine ãhnliche Regelung enthãlt auch das Bundes- gesetz vom 15. J uni 1934 über di e Bundesstrafrechtspflege., w o A1~t. 39 bei Nichterscheinen des Beschuldigten trotz gehõriger V orladung ledig- lich die polizeiliche V orfüh1·ung anordnet., wãhrend Art. 25 gegenüber dem unentschuldigten Ausbleiben des Zeugen nehen Vorfüh1·ung Ord- nungsbusse bis zu Fr. 300.- oder bis zu 24 Stunden Haft zulãsst. Würde man dem Gedankengang der V orinstanz folgen., stãnde die mõgliche Strafe für d en Beschuldigten (his zu drei J ahren Gefãngnis) in keinem V erhãltnis zur Strafmõglichkeit fur den renitenten Zeugen. Das angefochtene Urteil hat somit den Art. 61 MStG verletzt, indem es den Beschwerdeführ~r des Ungehorsams schuldig erklãrte. (11. Februar 1948, Wechsler e. D. G. 6) 76. Passive Bestechung (Art. 142, Abs. l MStG) durch einen Heeres .. lieferanten: Der Tathestand von Art. 143, Ziff. l, Abs. 2 (Annahme von Geschenken) wird durch den Tatbestand der Bestechung konsumiert (un- echte Gesetzeskonkurrenz); di e V erfallerklarung d er Geschenke hat in diesem Fall gestützt auf Art. 42 MStG zu erfolgen (Erw. l, D). -In der Voruntersuchung (Art. 117-121 MStGO) ist kein Schlussverhor vorge- schrieben (Erw. 11, A). Corruption passive (art. 142, al. l CPM) commise dans les rapports avec un fournisseur de l'armée: Le délit de l"art. 143, eh. l, al. 2 (accep- tation d'un pot de vin) se confond avec cel}li de la corrup1:ion (concotirs im- parfait de lois pénales); la dévolution à l'Etat des dons et autres avantages doit en pareil cas être ordonnée en vertu de l'art. 42 CPM (cons. I D) .. - Les dispositions relative à l'enquête (art. 117 à 121 PPM) ne prescrivent pas un interrogatoire final du prévenu (cons. 11 A). Corruzione passiva (art. 142, al.. l CPM): Provocata da un fornitore dell'esercito: La fattispecie dell'art. 143, cif .. l., al. 2 (accettazione di do ni) viene assorhita dalla fattispecie della corruzione (concorso impro- prio di leggi penali); la devoluzione d ei do ni alia Confederazione deve in questo caso essere ordinata, in ossequio all'art. 42 CPM (cons. I, D). - Le disposizioni relative all'inchiesta preparatoria (art. 117-121 PPM) no n esigono un interrogatorio finale de l prevenuto (cons. 11, A).
105 No. 76 I. D. Im weiteren beanstandet die l(assationsbeschwerde., dass in den Fãllen Bernasconi, Neukomm, Schorr, Murset, Auer, Wahlen und Alther/ Scherz die V orinstanz das V orliegen von passiver Bestechung und Ge- schenkannahme in Idealkonkurrenz angenommen habe und macht gel- tend., dass zwischen Art. 142 und Art. 143 MStG nur Gesetzeskonkurrenz mõglich sei. Die V erurteilung in den genannten Fãllen sei deshalb auf Grund von Art. 143 MStG zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf die Ausführungen des l(ommentars Thormannf Overbeck zu Art. 315 StGB. Vorweg ist festzustellen, dass der amtliche Verteidige1· die tatsãch- lichen V erhãltnisse, wie si e im vorinstanzlichen U Tteil festgehalten wur- den, anerkennt. Auch MeyerhofeT selber erhebt in seiner eigenen Rechts- schrift keine Einwãnde gegenüber diesen Feststellungen tatsãchlicher N a tur. Die l(assationsinstanz m us s somit davon ausgehen, das s die Tat- bestandsfeststellung durch die V orinstanz zutre:ffend ist und ausser Dis- kussion steht. Es verbleibt lediglich die Prüfung der Rechtsfrage, ob wirklich Idealkonkurrenz oder bloss sogenannte unechte Gesetzeskon- kurrenz vorliegt., Die Überprüfung der von der V erteidigung angeführten Fãlle Ber- nasconi, Neukomm, Schorr, Murset, Auer, Wahlen und AltherfScherz ergibt, dass die V orinstanz stets festgestellt hat, dass «in Idealkonkurrenz hiezu auch der Tatbestand der Annahme von Geschenken im Sinne von Art. 143 MStG erfüllt sei», weil der Beschwerdeführer diese Geschenke von einem Lieferanten für Heeresbedürfnisse entgegengenommen habe. In Anwendung von Zi:ff. 3 vou Art. 143 MStG wurden die Zuwendungen als dem Bunde verfallen erklãrt. Bei der Beurteilung der streitigen Rechtsfrage ist zunãchst zu he- merken, dass die von der V eTteidigung angerufene l(ommentarstelle Thormannjüverbeck zu Art~ 315, N o te 12, wenig beitrãgt, da darin bloss gesagt wird, dass mit den übrigen Tatbestãnden clieses Titels (strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflichten) Gesetzeskonkurrenz bestehe, Iclealkonkuri·enz dagegen mit Hehlerei mõglich sei. Bei Abwãgung der }1'rage der sogenannten unechten oder schein- baren Gesetzeskonkurrenz ist nach allgemein anerkannter Rechtslehre davon auszugehen, dass, falls ein deliktisches V erhalten clen Tatbestand mehrerer Gesetzesbestimmungen erfüllt, von d en en j edoch eine di e T at vollstãndig und nach jeder Hinsicht umfasst, nur diese umfassende Be- stimmung anzuwenden ist (Hafter, Allgemeiner Teil," S. 349; Germann, Das V erbrechen im neuen Strafrecht, S. 86; Logoz, Commentaire du CPS, S. 271; indirekt auch MI(G 2, Nr. 22, S. 72/73). Der Grund des Ausscheidens der übrigen Gesetzesbestimmungen kanu entweder nach dem Grundsatz der Spezialitãt oder aber zufolge l(onsumtion er-
No. 76 106 folgen. Die V erschiedenheit der heiden Ausscheidungsgründe liegt darin, dass bei der Spezialitãt der für die Anwendung ausscheidende Tathestand immer auch im Anzunehmenden enthalten ist, wãhrend dies hei der l(onsumtion nicht der Fali zu sein braucht. Das ist an Hand des Einzel- falles ahzuklãren. Werden daher die Art. 142 MStG und Art. 143 MStG, Ziff. l, Ahs. 2, zueinander in Vergleich gesetzt, so ergibt sich, dass der letztere, die Geschenkannahme seitens eines Lieferanten, im ersteren ent- halten sein kann, aber nicht unbedingt enthalten sein muss, da die Be- stechung auch durch einen Nicht-Heereslieferanten erfolgen kann. Ein Ausscheiden der Bestimmungen des Art. 143, Ziff. l, Abs. 2 MStG zu- folge l(onsumtion ist daher anzunehmen. Dafür sprechen im weiteren die nachstehenden Erwãgungen. Der Vergleich der Strafandrohung der Art. 142 und 143 MStG lãsst erkennen, dass der Gesetzgeber der erstgenannten Norm die umfassen- dere und erheblich grõssere Bedeutung zugemessen hat. Seine Strafan- drohung la u tet auf Zuchthaus bis zu drei J ahren oder Gefãngnis, wãhrend diejenige des Art. 143 MStG bloss auf Gefãngnis geht. Dementsprechend sin d au eh di e V erj ãhrungsfristen gemãss Art. 51 M S t G verschieden. Schon im Entscheid des Ml(G vom 16. Juni 1931 in Sachen Heiniger (MKG 2, N r. 22) sind diese Rechtsfolgen als Anhaltspunkte der l(onsum- tion abgewogen worden, in welchem Falle sie dann allerdings zur gegen- teiligen Schlussfolgerung führten. Wird von diesem Grundsatz der Anwendung bloss des allumfassen- den Tatbestandes und der Eliminierung des konsumierten Tatbestandes ausgegangen, so bleiht lediglich noch zu prüfen, ob in casu hei einem der von der Verteidigung erwãhnten Fãlle tatbestãndlich keine l(onsunltion vorliegen kõnne. Di e N achprüfung de r F ãlle Bernasconi, N eukornm, Schorr, Murset, Auer, W ahlen und Alther/ Scherz ergibt n un aber, dass Meyerhofer in jedem dieser Fãlle im Hinblick auf künftige Handlungen, die eine Verletzung seiner militãrischen Pflichten enthielten, Geschenke oder V orteile gefordert oder entgegengenommen hat, und zwar von Heereslieferanten, wie das die V orinstanz verbindlich festgestellt hat. Meyerhofer war denn auch in der Tat in allen diesen Fãllen gestãndig, wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergiht. Im Falle Bernasconi erklãrte er sich bezüglich der Anklage des Sichbestechen- lassens und der Annahme von Geschenken unumwunden gestãndig (Pro- tokoll der Hauptverhandlung, S. 73). In gleicher Weise verhãlt es sich im FaHe Neukomm (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 79). Mit Bezug auf den Fali Schorr deponierte er ausdrücklich: «l eh wusste natürlich, für was diese Schenkungen waren. Hãtte ich nichts erhalten, hãtte ich hei Schorr nichts mehr gekauft» (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 102). In Sachen des Murset hat er den Tatbestand ebenfalls anerkannt, jedoch unter Beschrãnkung auf den Betrag von Fr. 4 000.- (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 97). Im Falle Auer erklãrte er: «lch hatte den
107 No. 76 Eindruck, dass es sich um Schmiergelder handle. Ich fühlte mich be- stochen» (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 132). Lediglich beim An- klagepunkt I e wollte er geltend machen, dass er seine Dienstpflicht noch nicht verletzt habe. Die für die I(assationsinstanz verbindliche Feststellung des Divisionsgerichtes, wonach er sich aber auch in diesem Falle V orteile versprechen liess, wird von der Beschwerdeschrift nicht angefochten (Urteil S. 227). Hinsichtlich des Falles Wahlen gelangte die Vorinstanz mangels Beweis zu einem Freispruch (Urteil S. 240/41). Im Falle Alther j Scherz war Meyerhofer wiederum gestãndig un d erklãrte: «Áls ich die Geschenke erhielt, dachte ich, es sei deshalb, damit ich mõglichst viel~ Auftrãge gehe» (Protokoll der Hauptverhandlung, S.166). In allen diesen Fãllen steht damit einwandfrei fest, dass sich Meyer- hofer im Sinne von Art. 142 bestechen liess. Die Bestechung erfolgte, wie die V orinstanz verbindlich feststellte und wie es sich nach der ganzen Akten- und Beweislage ergibt, von Seiten von Heereslieferanten. In allen diesen Fãllen ist also der Tatbestand der Geschenkannahme auch in denjenigen des Sichbestechenlassens enthalten, muss aber aus den angeführten grundsãtzlichen Erwãgungen damit als konsumiert be- trachtet werden. Die I(assationsbeschwerde erscheint somit in diesem Punkte als begründet und das Urteil des Divisionsgerichtes ist in rechtlicher Hin- sicht dahin abzuãndern, das s in den Fãllen Bernasconi, N eukomm, Schorr, Murset, Auer, Wahlen und Alther/Scherz bloss auf Sichbe- stechenlassen nach Art. 142 MStG zu erkennen ist. Zu einer Anderung im Straferkenntnis kann die Gutheissung der I(assationsbeschwerde in diesem Punkte jedoch nicht Anlass bieten. Das Strafmass wird von dieser rein theoretisch-rechtlichen Umãnderung des Schuldspruches nicht be- rührt. Eine Anderung hat dagegen insofern einzutreten, als die Geschenke und Vorteile nunmehr im Sinne von Art. 42 MStG verfallen zu erklãren sin d. II. A. D er Beschwerdeführer rügt, das s d er U ntersuchungsrichter nie ein Schlussverhõr durchgeführt und ihm nie die Mõglichkeit geboten habe, in den Schlussbericht Einsicht zu nehmen. W enn damit eine V er- letzung von V erfahrensvorschriften geltend gemacht werden wollte, so kõnnte auf diese Rüge aus formellen Gründen schon deshalb nicht ein- getreten werden, weil dieser Mangel an der Hauptverhandlung nicht er- wã_hnt wurde. Abges_ehen davon, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte als unbegründet, weil die Militãrstrafgerichtsordnung in den Art. 117-121 dem Beschuldigten kein solches Recht einrãumt. Es lag ganz im Befinden des U ntersuchungsrichters, o b er ein Schlussverhõr durchführen und dem Beschuldigten von seinem Schlussbericht l(ennt- nis geben wollte. Die Urteilsfindung im MilitãrstrafverfahTen beruht zu-