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MKGE 5 Nr. 75

MKGE 5 Nr. 75 — Kaiser e. D. G. 3 A

Mkg · 1948-02-11 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 75 102 nur erwãhnt haben wolle, «s'il y a lieu», wird durch den Einwand des Beschwerdeführers, dass der deutsche Text diese W endung nicht ent- halte., nicht entkrãftet. Auch hãlt der Einwand., dass das materielle Militãrstrafrecht., zu welchem die Frage der Entschãdigung gehõre, in seinen allgemeinen Prinzipien mit dem bürgerlichen Strafrecht identisch sei und daher für die Entschãdigung im Militãrstrafverfahren gleiches ·Recht gelten müsse wie im bürgerlichen Strafverfahren, nicht stand. Die Frage., ob der Freigesprochene zu entschãdigen sei., ist im Strafgesetzbuch nicht geregelt., sondern ist der Ordnung durch den Prozessgesetzgeber., in den der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehenden Fãllen also dem kantonalen Gesetzgeber überlassen worden. Ebenso hat sich der Bundes- gesetzgeber weder beim Erlass des Militãrstrafgesetzes noch bei dessen Anpassung an das Strafgesetzbuch veranlasst gesehen., eine von der Militãrstrafgerichtsordnung abweichende Bestimmung über die Ent- schãdigung des Freigesprochenen aufzustellen. O b eine V orschrift, wie sie z. B. in Art. 122., Abs. l, -uud Art. 176 BStP für das Bundesstrafver- fahren vorgesehen ist, auch im Militãrstrafverfahren zu wünschen wãre, ist hier nicht zu entscheiden. Steht somit die Zuerkennung einer Entschãdigung im freien Er- messen des Gerichtes, so verletzt die Abweisung eines Entschãdigungs- begehrens das Gesetz nur daun., wenn sie aus dem Rahmen des Ermessens fãllt., d. h. sich offensichtlich nicht mit sachlichen Erwãgungen recht- fertigen lãsst. Dann und nur dann liegt ein l(assationsgrund im Sinne des Art. 188., Ziff. l MStGO vor. In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zu· verdeutlichen., die nach den Urteilen in Sachen Méroz und Nelz dahin verstanden werden kõnnte., dass die Nichtgewãhrung einer Entschãdi- gung an den Freigesprochenen überhaupt nie l(assationsgrund sei., auch dann nicht., wenn sie als willkürlich erscheint. (11. Februar 1948, Kaiser e. D. G. 3 A) 75. Keines Ungehorsams im Sinne des Art. 61 MStG macht sich schuldig., wer als Beschuldigter oder Zeuge einer Vorladung des Untersuchungs- richters nicht Folge leistet; es sind die prozessualen Zwangsmassnahmen anzuordnen (Art. 76 und 92 MStGO). Le prévenu et le témoin qui ne donnent pas suite à la citation du juge d"instruction., ne se rendent pas coupables de désobéissance au sens de l"art. 61 CPM; on leur appliquera les mesures coercitives prévues par les dispositions de procédure (art. 76 et 92 PPM). 11 prevenuto e il teste che non ottemperano ad una citazione del giu- dice istruttore non si rendono colpevoli di disobbedienza nel senso del-

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o. •;:) l'art. 61 CPM; si adotteranno nei loro confronti le misure coercitive con- sentite dagli art. 76 e 92 PPM. · Unter Anrufung des Kassationsgrundes von Art. 188, Abs. l, Ziff. l MStGO macht der V erteidiger geltend, das angefochtene Urteil verletze den Art. 61 MStG und den Art. 76 MStGO, da das Divisionsgericht den Beschwerdeführer wegen der Nichtbefolgung der Vorladung des Unter- suchungsrichters zu Unrecht des Ungehorsams gemãss Art. 61, Ziff. l, Abs. l MStG schuldig erkannt habe. Dieser Anfechtung vermag das Urteil des Divisionsgerichtes nicht standzuhalten. Nach allgemeinen strafprozessualen Grundsãtzen kann sich ein An- geschuldigter der Strafverfolgung entziehen, ohne dadurch ein Delikt zu begehen. Im V erhalten des Beschwerdeführers, das heisst in der Tatsache, dass er nicht zur Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter erschienen ist, kõnnte eine Straftat nur erblickt werden, 'venn dies in einer Gesetzes- bestimmung vorgesehen wãre. Dies ist aber nicht der Fali. Der Art. 76 MStGO, der hier massgebend ist, lautet: «Wird eine Festnahme des Beschuldigten nicht verfügt, so ist derselbe zur V ernehmung schriftlich vorzuladen. Leistet er der Vorladung nicht Folge, so kann seine Vor- führung verfügt werden». Daraus ergibt sich, dass der Untersuchungs- richter, wenn er die Festnahme des Beschuldigten nicht verfügt hat, diesen schriftlich zur Einvernah1ne vorzuladen hat. Für den Fali der Nichtbefolgung einer solchen V orladung ist als einzige Sanktion vorge- sehen, das s d er Beschuldigte polizeilich vorgeführt werden kann. N ebe n dieser strafprozessualen Sanktion ist kein Raum für die Anwendung des Art. 61 MStG, der den Tatbestand des Ungehorsams gegen einen Befehl in Dienstsachen regelt. Der Art. 76 MStGO spricht nur von einer «Vor- ladung», nicht aber von einem «Befehl» oder von einem «Áufgebot». W enn in der Praxis die V orladung eines Beschuldigten in der Form eines «Áufgebotes» erfolgt, so entspricht das weder dem W ortlaut noch dem Sinne von Art. 76 MStGO. Die Auffassung der Vorinstanz, dass dem militãrischen U ntersuchungsrichter militãrische Befehlsgewalt über d en Beschuldigten zustehe un d dass er ihm daher dienstliche .Befehle erteilen und ihn demgemãss auch zur Einvernahme nicht nur «vorladen», son- dern «aufbieten» kõnne, ist nicht zutreffend. Im Sinne von Art. 8, Abs. 2 DR ist der militãrische Untersuchungsrichter, falls er im Grade oder in der Rangordnung hõher steht als der Beschuldigte, wohl der Hõhere, ni eh t aber der V orgesetzte; der Beschuldigte ist demnach auch nicht sein Untergebener. Daraus ergibt sich, dass der militãrische Untersuchungs- richter keine Befehlsgewalt über den Beschuldigten hat. Zum gleichen Ergebnis führt der Vergleich mit Art. 92 MStGO. Schwerer als das Ausbleiben des Beschuldigten, das meist aus Furcht vor drohender Bestrafung erfolgt, ist das unentschuldigte Ausbleiben eines