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No. 71
sein e Pflichten als Einkãufer des Interniertenlagers Tãgerhard-W et-
tingen verletze. Damit sind die gesetzlichen Merkmale des Tatbe-
standes der Bestechung gemãss Art. 141 MStG zutreffend hervor-
gehoben. W as n un die U mschreibung der T at selbst anbelangt, ist zu
sagen, dass, wenn in der Anklageschrift nicht im einzelnen erwãhnt ist,
zu welchen Dienstpflichtverletzungen der Beschwerdeführer durch seine
Handlungen Meyerhofer und Meier veranlassen wollte, darin nicht eine
ungenügende Substanzierung erblickt werden kann. Denn es geht aus der
Anklageschrift doch mit aller Deutlichkeit hervor, dass es sich um die
besonderen Pflichten handelte, die Meyerhofer und Meiei~ in einer be-
stimmten, genau umschriebenen dienstlichen Stellung und Eigenschaft
und mit bezug auf eine genau bezeichnete Tãtigkeit, nãmlich beim Ein-
kauf von Materialien für die Armee, oblagen. Die in der Anklageschrift
enthaltenen Angaben müssen im Sinne von Art. 124, Zi:ff. 2 MStGO als
hinreichende Bezeichnung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
T at betrachtet werden. E ine V erletzung wesentlicher V orschriften über
das Verfahren im Sinne des l(assationsgrundes von Art. 188, Abs. l,
Ziff. 5 MStGO liegt nicht vor. Es kanu aber auch nicht davon gesprochen
werden, dass die V erteidigung des Beschwerdeführers in einem für die
Entscheidung wesentlichen Punkte im Sinne des l(assationsgrundes von
Art. 188, Abs. l, Ziff. 6 MStGO beschrãnkt worden sei. Es war dem Be-
schwerdeführer uud sein em V erteidiger auf Grund der Anklageschrift in
V erbindung mit der V oruntersuchung uud der Hauptverhandlung
durchaus bekannt, wegen welcher Handlungen er der Bestechung ange-
klagt war. Es musste ihm auch kiar sein, zu welchen Dienstpflichtver-
letzungen ihm durch die Anklage vorgeworfen wurde, Meyerhofer und
Meier haben veranlassen zu wollen. Er konnte sich gegen diese Anschul-
digungen verteidigen und hat es, auch getan. Die ihm gesetzlich zu-
stehenden V erteidigungsrechte sin d in keiner W eis e eingeschrãnkt
worden.
·
(17. Deze1nber 194 7, Bernasconi e. D. G. 8)
71.
Zum Nachweis der Einhaltung der Fristen gemass Art. 189, Abs. 2
und 3 MStGO (Anmeldung und Begründung de:r l(assa!ronsheschwei·de)
sollen die Zustellungskuverts zu den Akten erhoben werden.
Afin d'établir la preuve que les délais des al. 2 et 3 de l'art.l89 PPM
(déclaration, pois rédaction définitive du recours en cassation) ont été
observés, les enveloppes munies du sceau postal doivent figurer au dossier
avec les pieces qu'elles contenaient.
A titolo di prova ebe i termini fissati dall'art. 189, al. 2 e 3 PPM
(annuncio e motivazione del ricorso) son o stati rispettati, le buste munite
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