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95 No. 70 li t. f d er J. V. A. ve1~stossen, wonach di e Gelder d er Haushaltungskasse auf einem Sparheft an~ulegen sind. Dabei handle es sich aber um eine nur einen leichten Fali darstellende Verfehlung nach Art. 72, Ziff. l, Abs. 2 MStG. Eine disziplinarische Bestrafung sei indessen wegen ein- . getretener V erj ãhrung ausgeschlossen. Der Auditor wendet sich einzig gegen die Annahme des Verjãhrungs- eintritts mit der Behauptung, das rechtswidrige Zurückbehalten des Geldes durch Fourie1· Zeier habe bis 7. Dezember 1946 gedauert, an wel- chem Tage er den Betrag von Fr. 843.67 auf das Sparheft der Zürcher l(antonalbank überwiesen h~be. Erst mit diesem Tage habe daher die V erj ãhrungsfrist von 6 Monaten zu laufen begonnen. Die Anfechtung ist begründet. Die einzelnen Abhebungen stellten keine deliktische Tãtigkeit dar; sie waren dienstlich begründet. Dagegen lag in der V erwahrung des Geldes zu Hause wãhrend eines lãngern Zeit- raumes, nachdem der Rechtfertigungsgrund weggefallen war, eine un- unterbrochen fortdauernde Willensbetãtigung im Sinne der Nichtbefol- gung der V erwaltungsvorschriften. Diese strafbare Tãtigkeit als Dauer- delikt nahm erst am 7. Dezember 1946 ein Ende. An diesem Tage hat daher auch die sechsmonatige Verfolgungsverjãhrung nach Art. 183, Ziff. l, Abs. l MStG erst zu laufen begonnen (MI(G 4, S. 358) und s ie war daher noch nicht abgelaufen, als am 23. J anuar 1947 die Vorunte suchung erõffnet wurde. Der vorinstanzliche Freispruch des Fourier Zeier von der Anklage nach Art. 72 MStG wegen V erjãhrung muss daher als gesetzwidrig kassiert werden. (17. Dezember 1947, Auditor e. D. G. 8 i. S. Zeier) 70. Art. 124, Ziff. 2 MStGO: Anforderungen an die Substanzierung der Anklageschrift. Art. 124, eh. 2 PPM: Degré de précisions dans la rédaction de l'acte d'accusation quant aux éléments constitutifs de l'infraction. Art. 124, cif. 2 PPM: Esigenze nella redazione dell'atto d'accusa. Die Anklageschrift lautet auf aktive Bestechung im Sinne des Art. 141 MStG, begangen dadurch, dass der Angeklagte die einzeln aufgeführten Ge- schenke oder andern Vorteile gab, damit der Bestochene in seiner Eigen- schaft als Materialchef und Einkiiufer des Eidgenossischen J(ommissariates für Internierung und Hospitalisierung in dem Lieferungsverkehr mit den beiden Firmen B. und S., welcher über Fr. 100 000.- ging, <ifortgesetzt seine dienstlichen Pjlichten verletze». In erster Linie beanstandet de r V erteidiger di e F assung de r An- klageschrift in den Anklagepunkten I l a bis e und 2, da daraus nicht
No. 70 96 hervorgehe, welehe Handlungen Meyerhofers und Meiers pfliehtwidrig gewesen sein sollen; di e Anklage sei daher nicht genügend substanziert; damit sei die Verteidigung unzulãssig besehrãnkt worden. Der Vertei- diger fügt bei, der Besehwerdeführer verziehte bewusst darauf, zu bean- tragen, dass die Saehe an das Divisionsgerieht 8 zurüekgewiesen oder einem anderen Divisionsgerieht überwiesen werde, da er vermeiden mõchte, in einem zweiten Prozessverfahren auftreten zli müssen; es be- stehe die Mõgliehkeit, dass der Fall dureh das l(assationsgerieht selbst behandelt werde, um dem Besehwerdeführer zu seinem Reehte zu ver- helfen. Die Einwendung der ungenügenden Substanzierung der Anklage- sehrift in den Anklagepunkten I l, lit. a bis e und 2 hat der V erteidiger unter Hinweis auf Art. 124, Ziff. 2 und 188, Abs. 2 MStGO im Sinne von Art. 142, Abs. l MStGO sehon zu Beginn der Hauptverhandlung er- hoben (Protokoll S. 2/3). Er hat sieh damals vorbehalten, deswegen die l(assation gemãss Art. 188, Abs. l, Ziff. 5 und 6 MStGO zu begehren. Das Divisionsgericht hat diese Einwendungen geprüft, aber als unbe- gründet abgewiesen (Urteil S. 15/16). Die Voraussetzung von Art. 188, Abs. 2 MStGO ist gegeben, um auf diesen Punkt der l(assationsbe- sehwerde einzutreten. Die Gutheissung der l(assationsbeschwerde in diesem Punkte müsste gemãss Art. 196 MStGO dazu führen, die Saehe an das Divisionsgericht 8 zurüekzuweisen oder an ein anderes Divisions- gericht zu verweisen. Nun erklãrt aber der Verteidiger, der Besehwerde- führer verzichte bewusst darauf, die Rück"\veisung an das Divisions- gericht 8 oder die V erweisung an ein anderes Divisionsgerieht zu bean- tragen. Man muss sich daher fragen, ob daraus nicht zu sehliessen ist, dass der Beschwerdeführer auf die wirkliehe Geltendmaehung der l(assa- tionsgründe von Art. 188, Abs. l, Ziff. 5 und 6 MStGO überhaupt ver- zichtet. Di ese Frage ma g j edoch dahingestellt bleiben, da di e vom V er- teidiger in diesem Punkte erhobenen Einwendungen ohnehin nicht als stichhaltig erseheinen. N ach Art. 124, Ziff. 2 MStGO soll die Anklage- schrift die Bezeiehnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale, enthalten. In den An- klagepunkten I l, lit. a bis e und 2 wird dem Beschwerdeführer der Tat"' bestand der Bestechung gemãss Art. 141 MStG zur Last gelegt. Nach Art. 141 MStG macht sich der Besteehung schuldig, wer einem Ange- hõrigen des Heeres ein Geschenk oder einen andern V orteil bietet, ver- sprieht,- gibt oder zukommen lãsst, damit er seine Dienstpflicht verletze. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer ausdrüeklieh vor, Meyerhofer im einzelnen bezeichnete Geschenke und andere V orteile zugewendet zu haben, damit er als Materialchef und Einkãufer des EI(IH, Arbeitsein- satz, in dem mit den Firmen B. und S. getãtigten Heereslieferanten- verkehr fortgesetzt seine dienstlichen Pflichten verletze, und Meier ein genau bezeichnetes Geschenk gemacht zu haben, damit dieser