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MKGE 5 Nr. 69

MKGE 5 Nr. 69 — Tobler e. D. G. 4

Mkg · 1947-12-17 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

93 No. 69 richt nur aus dem Gesichtspunkte de:r Willkür überprüft werden kann. V on Willkür kann aber hier keine Rede sein. Tobler hat den militãrischen Stellen gegenüber in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren die Beschuldigung Suters wider besseres Wissen in so intensiver Art vorge- bracht, dass gegen Suter ein StTafverfahren eingeleitet werden musste. Darüber konnte TobleT nicht im Zweifel sein. TrotzÇI.em er schon vor der Hauptverhandlung gewusst hat, dass auch Suter engeklagt werde, liess er sich nicht zu einem Widerruf herbei, auch in deT Hauptverhandlung nicht, wo er dazu noch Gelegenheit gehabt hãtte. Aus seinem ganzen V erhalten muss geschlossen werden, dass er der Sache nicht n ur ihren Lauf liess, sondern dass er ein Interesse daran hatte, dass eine Schuld Suters auf Grund seiner Angaben und der besonderen Erhebungen dar- über, o b sein e Beschuldigungen stimmen kõnnten, gerichtlich festgestellt und seinem eigenen V erschulden gegenüher zu seinem V orteil abgewogen würde. Dass er dabei darauf spekulierte, Suter werde in Deutschland bleiben und der Schwindel daher nicht auskommen, ist belanglos. Um zu seinem Ziel zu gelangen, hat es Tobler auch als wünschens- wert erstreb_t, Suter herabzuwiirdigen, damit ihm die unterschobenen Straftaten auch zugetraut werden kõnnten. So hat er denn das Divisions- gericht 9 A zur Auffassung zu bringen vermocht, dass sich die schlechte Gesellschaft Suters nachteilig auf ihn ausgewirkt habe (U rteil S. 28) und dass Suter scheinbar der eigentliche bõse Geist gewesen sei (Urteil

s. 30). . Die V orinstanz hat daher den subjektiven Tatbestand des Art. 178 MStG mit Recht als gegeben erachtet. (17. Dezember 1947, Tobler e. D. G. 4) 69. Veruntreuung (Art. 13~ MStG) setzt Bereicherungsabsicht voraus; Bedeutung der objektiven und subjektiven Ersatzhereitschaft (Erw. l). - Disziplinarisch zu ahndende Dienstpflichtverletzung (Art. 72, Ziff. l, Abs. 2 MStG) begangen d:urch einen Fourier, welcher Geld entgegen einer Verwaltungsvorschrift zurückbehielt; Dauerdelikt, hei welchem ge- mass Art. 52, Ahs. 3 MStG die Verfolgungsvet·jãhrung (Art. 183 MStG) erst mit dem Ende der strafharen Tatigkeit beginnt (Erw. 2). Pas d'abus de.confiance (art.l31 CPM) sans dessein d'enrichissement illégitime; on peri.t conclure à l'absence d'un tel dessein lorsque le prévenu est non seulement disposé (conditions suhjectives) màis encore en mesure (conditions ohjectives) de restituer par ses propres moyens (cons. l). - Liquidation disciplinaire d'un cas de violation des devoirs du service (art. 72, eh. l, at 2 CPM) dont s'est rendu coupable un fourrier ayant gardé sur lui une somme d.,argent contrairement à une prescription administrative;

No. 69 94 délit continu: Suivant r'art. 52, al. 3 CPM la prescription de r'action pé- nale (dans le cas particulier, le droit de punir disciplinairement: art. 183 CPM) ne commence à courir que du jour ou les agissements coupables ont cessé (cons. 2). Appropriazione indebita (Art. 131 CPM): Pressupone I"intenzione di indebitamente arricchirsi. - Puo essere esclusa quando l'autore si teneva pron to a restituire (condizione soggettiva) e ne aveva la real e possibilità (condizione oggettiva) (cons. 1). - Liquidazione in via disciplinare (art. 72, cif. l, al. 2 CPM) d'una inosservanza di prescrizioni di servizio contmessa da un foriere che trattenne una somma di danaro in violazione di disposizioni amministrativé; delitto continuato: a m ente de li' art. 52, cif. 3, la prescrizione dell'azione penale (in casu: quella fissata dall'art. 183 CPM) comincia a decorrere dai giorno in cui l'attività punibile e cessata (cons. 2).

l. Nach Art. 131, Ziff. l, Abs. 2 MStG macht sich der Veruntreuung schuldig, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmãssig in sei- nem oder eines andern Nutzen verwendet. Wie das l(assationsgericht ausgesprochen hat, setzt das Tatbestandsmerkmal der unrechtmãssigen V erwendung beim Tãter die Absicht voraus, sich oder einen andern durch dieses V erhalten unrechtmãssig zu bereichern. Auf das Fehlen der Be- reicherungsabsicht kann geschlossen werden, wenn der Tãter subjektiv und objektiv ersatzbereit war, und sich aus den Umstãnden ergibt, dass er nicht darauf ausging, sich oder einem andern zum N achteil dessen, dem die Sache wirtschaftlich zustand, einen V ermõgensvorteil zu verschaffen (MI(G 4, S. 386). Eine solche Ersatzbereitschaft ist auf Grund des von der V orinstanz festgestellten Sachverhaltes anzunehmen. Das Divisionsgericht stellt für das l(assationsgericht verbindlich fest, dass Fourier Zeier in der Lage war, die abgehobenen Betrãge zurückzuerstatten, als er sich durch die erhaltenen Revisionsbefehle dazu gezwungen sah. Das lasse darauf schliessen, dass er das behãndigte Geld tatsãchlich unangetastet liess und die beabsichtigte Einzahlung lediglich wegen seiner damaligen Ener- gielosigkeit immer wieder hinausschob. Dass er mit dem V orzeigen des Geldes, um Dritte über die V ermõgenslage zu tãuschen, es auf einen V ermõgensvorteil abgesehen hatte, verneint das vorinstanzliche U rteil ausdrücklich. Die wirkliche V ermõgenslage des Zeier hat sich denn auch durch dieses V orzeigen in keiner W eise verãndert und auch der Truppe ist weder dadurch noch sonstwie ein Schaden entstanden, indem auch die Zinsen zurückerstattet worden sind. Die vorinstanzliche Freisprechung des Fourier Zeier von der An- klage der V eruntreuung verle~~t daher das Gesetz nicht.

2. In hezug auf die Dienstverletzung nimmt das Divisionsgericht an, Fourier Zeier habe durch sein V erhalten gegen die V orschrift von Art. 7,