Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 Dezember 1945 erging. Die erst am 13. Dezember 1945 erfolgte erste Einvernahme des Eberhard vermochte daher, weil bereits ausserhalb der fünfjãhrigen Verjãhrungsfrist liegend, nicht mehr unterbrechend zu wir- ken. Da die V erj ãhrung vom l(assationsgericht von Amtes wegen zu prüfen ist, verschlãgt es nichts, dass der l(assationsklãger diesen Grund de r V erj ãhrung selber ni eh t geltend gemacht hat. Di e hereits am 25. Ok- toher 1945 erfolgte Einvernahme des Eberhard durch Organe der Bun- desanwaltschaft, wohei ihm die Beschuldigung vorgehalten wurde, seinen Bruder Bolliger dem deutschen ND zugeführt zu haben, ist für die Frage d er V erj ãhrungsunterhrechung hedeutungslos (vgl. U rteil M l(G vom
31. Oktober 1947 i. S. Humbert und l(ons.). Bei diesem Sachverhalt kann dahingestellt bleiben, oh der SD der SS als militãrische Organisation im Sinne von Art. 94 MStG zu betrach- ten sei, und ebenso auch, oh, was Eherhard hestreitet, der Tathestand des Anwerbens überhaupt verwirklicht worden sei, nachdem Bolliger sich entschlossen habe, für Deutschland zu arbeiten, bevor er nach der Haftentlassung,mit Eberhard wieder zusammengekommen sei. Bemerkt werden mag immerhin noch, dass sich nach Art. 94, Abs. 2 MStG nicht nur strafbar macht, wer einen Schweizer für fremden Militãrdienst an- wirbt, sondern auch, wer der Anwerbung V orschub leistet. Damit soll jede vorsãtzliche Fõrderung einer Anwerbung - durch Rat, Vermitt- lung, Gewãhrung oder V erschaffung von Gelegenheit, jede Schaffung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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No. 67
vember 1945 in Genf erklãrt, er anerkenne als richtig., in Stuttgart den
V orschlag seines Bruders, für die AST zu arbeiten, angenommen zu
haben. Wie aktenmãssig feststeht, wurde Bolliger am 8. Dezember 1940
in Stuttgart verhaftet un d auf V eranlassung seines Bruders am folgenden
Tag wieder auf freien Fuss gesetzt. N ach Aussage Bolligers hat ihn am
9. Dezember 1940 ein Zivilist im Hotel aufgesucht und ihm die Adresse
gegeben, bei welcher er sich am folgenden Montag, den 11. Dezember
1940, zu melden hatte. Damit steht fest, dass Bolliger tatsãchlich am
9. Dezember 1940 für die AST angeworben worden ist und spãtestens
zwei Tage nachher seine Tãtigkeit dort aufgenommen hat. Wãre er schon
vorher im Dienste der deutschen W ehrmacht gestanden, so wãre seine
V erhaftung am 8. Dezember 1940 schwer erklãrlich. Innert fünf J ahren,
d. h. bis 9., eventuell11. Dezember 1945, ist aber keine Unterbrechungs-
handlung gemãss Art. 53, Ahs. 2 MStG erfolgt. N ach dem Verfahrens-
protokoll ist der Befehl zur Voruntersuchung am 5. Dezember 1945 beim
Untersuchungsrichter eingetroffen, der am 13. Dezember 1945 den Be-
schuldigten ~rstmals einvernommen hat. Dass die V orladung durch den
Untersuchungsrichter vor dem 9. bzw. 11. Dezember 1945 erlassen
wurde, ist ni eh t erstellt. D er U ntersuchungsrichter hat auf Anfrage er-
klãrt, dass er den V orführungshefehl telephonisch an das zustãndige
Polizeiorgan erlassen habe, so dass es mit an Sicherheit grenzender
W ahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, dass die V orladung vor dem
9. Dezember 1945 erging. Die erst am 13. Dezember 1945 erfolgte erste
Einvernahme des Eberhard vermochte daher, weil bereits ausserhalb der
fünfjãhrigen Verjãhrungsfrist liegend, nicht mehr unterbrechend zu wir-
ken. Da die V erj ãhrung vom l(assationsgericht von Amtes wegen zu
prüfen ist, verschlãgt es nichts, dass der l(assationsklãger diesen Grund
de r V erj ãhrung selber ni eh t geltend gemacht hat. Di e hereits am 25. Ok-
toher 1945 erfolgte Einvernahme des Eberhard durch Organe der Bun-
desanwaltschaft, wohei ihm die Beschuldigung vorgehalten wurde, seinen
Bruder Bolliger dem deutschen ND zugeführt zu haben, ist für die Frage
d er V erj ãhrungsunterhrechung hedeutungslos (vgl. U rteil M l(G vom
31. Oktober 1947 i. S. Humbert und l(ons.).
Bei diesem Sachverhalt kann dahingestellt bleiben, oh der SD der
SS als militãrische Organisation im Sinne von Art. 94 MStG zu betrach-
ten sei, und ebenso auch, oh, was Eherhard hestreitet, der Tathestand
des Anwerbens überhaupt verwirklicht worden sei, nachdem Bolliger
sich entschlossen habe, für Deutschland zu arbeiten, bevor er nach der
Haftentlassung,mit Eberhard wieder zusammengekommen sei. Bemerkt
werden mag immerhin noch, dass sich nach Art. 94, Abs. 2 MStG nicht
nur strafbar macht, wer einen Schweizer für fremden Militãrdienst an-
wirbt, sondern auch, wer der Anwerbung V orschub leistet. Damit soll
jede vorsãtzliche Fõrderung einer Anwerbung -
durch Rat, Vermitt-
lung, Gewãhrung oder V erschaffung von Gelegenheit, jede Schaffung