opencaselaw.ch

MKGE 5 Nr. 65

MKGE 5 Nr. 65 — Auditor und Z. und B. e. D. G. 5

Mkg · 1947-11-19 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 6 Die Anklage hat Oberstleutnant Z. passive Bestechung, eventuell

Annahme von Geschenken, vorgeworfen, weil er der Interniertenküche

l(artoffeln und Gemüse, dem Bü1·o des Abschnittkommandos Orangen

und sich selbst ein Mittagessen und Geld habe schenken lassen. Das Di-

visionsgericht verneint die passive Bestechung (Art. 142 MStG) und die

Annahme von Geschenken im Sinne des Art. 143, Ziff. 1., Abs. l MStG,

weil nicht bewiesen sei, dass Z. nach Empfang der Geschenke seine

Dienstpflicht verletzt oder B. auch ohne pflichtwidriges V erhalten irgend-

wie hevorzugt habe. Wie der Auditor mit Recht bemerkt, hãlt diese Be-

gründung nicht stand. Denn weder Art. 142 noch Art. 143, Ziff. l, Abs. l

MStG setzt voraus, dass der Empfãnger sich durch das Geschenk tat-

sãchlich in seinem V erhalten habe beeinflussen lassen, dass er also seine

Pflicht verletzt (Art. 142) bzw. als Gegenleistung für das Geschenk eine

nicht pflichtwidrige Handlung vorgenommen habe (Art. 143, Ziff. l,

Abs. 1). Die Annahme des Geschenkes als Gegenleistung für ein in Aus-

sicht genommenes V erhalten genügt zur V ollendung des strafbaren Tat-

bestandes. Das ergibt sich aus der Fassung von Art. 142, Abs. l und 143,

Ziff. l, Abs. l, und im Falle der passiven Bestechung deutlich auch dar-

aus, dass die tatsãchliche Pflichtverletzung Strafschãrfungsgrund ist

(Art. 142, Abs. 2). Allein das Divisionsgericht hat ausdrücklich auch die

subjektiven Voraussetzungen der passiven Bestechung verneint, was nur

heissen kann, dass Oberstlt. Z. nicht beabsichtigt habe, seine Dienst-

pflicht zu verletzen, wie übrigens nach der verbindlichen Feststellung der

V orinstanz B. mit den Geschenken das áuch gar nicht hat erreichen

wollen. J a das Divisionsgericht nimmt an, das Geld sei überhaupt nicht

hingegeben und angenommen worden, damit der Empfãnger sich in sei-

nem künftigen V erhalten beeinflussen lasse, sondern es habe ihn für

seine früheren Bemühungen um die dem B. zur Verfügung gestellten

Internierten belohnen sollen. Dass die Hingabe von l(artoffeln und Ge-

müse., die Bezahlung eines Mittagessens und die Schenkung von Orangen

einen anderen Zweck gehabt haben, ist nicht festgestellt. Oberstlt. Z. ist

somit weder der passiven Bestechung noch der Annahme von Geschenken

im Sinne von Art. 143, Ziff. l, Abs. l, schuldig.

E. 9 Das Divisionsgericht sieht in der Annahme zweier Geldgeschenke durch· Oberstlt. Z. einen Verstoss gegen die Ziffern 33, Abs. 3 und 25 III des Dienstreglementes und damit eine Nichtbefolgung einer Dienstvor- schrift im Sinne von Art. 72 MStG, Ziffer 33, Abs. 3 DR verlangt unter anderem, das s der V orgesetzte durch sein ganzes V erhalten V ornehmheit der Gesinnung., Selbstbeherrschung und hochgespanntes Ehrgefühl be-

89 No. 65 weise, un d Ziffer 25 III verpflichtet ihn, sein e U ntergebenen nach bestem Wissen und Gewissen zu führen und in der Selbstaufopferung voranzu- gehen. Der Beschwerdeführer Z. macht ge~.tend, das seien keine Rechts- gebote, sondern blosse Richtlinien, deren Ubertretung nicht Strafe nach sich ziehen kõnne. Allein schon in MKG 3, Nr. 107, hat das l(assations- gericht ausgeführt, dass als allgemeine Dienstvor~chrift im Sinne des Art. 72 MStG jede Norm zu betrachten ist, die ein bestimmtes Verhalten fordert, unbekümmert darum, ob sie sich auf nãher umschriebene V er- richtungen oder auf das V erhalten des Dienstpflichtigen im allgémeinen hezieht. Dass die erwãhnten Bestim1nungen des Dienstreglementes all- gemeine Grundsãtze aufstellen, nach denen der V orgesetzte sein V er- halten in allen Lagen richten soll, nimmt ihnen die N a tur von Dienst- vorschriften im Sinne des Art. 72 MStG nicht. Es besteht aber auch kein ZweifeJ, dass sie nicht blosse Empfehlungen oder Ratschlãge enthalten, die vom V orgesetzten nach Gutdünken befolgt ode1· nicht hefolgt werden kõnnten, sondern dass sie von ihm ein bestimmtes V erhalten fordern. D abei lassen si e freilich sein em eigenen Gefühle, w as i m einzelnen F alle recht o d er unrecht ist, weiten Spielraum. D as hindert aber ni eh t, das s der V orgesetzte, der diese Gebote übertritt, obwohl ihm eine innere Stimni.e sagt, dass er es nicht tun sollte, Strafe verwirkt. Objektiv hat Oherstlt. Z. durch die Annahme der zwei Geldge- schenke jedenfalls das Gebot von Ziffer 33, Abs. 3 DR missachtet. Ein Offizier von seinem Grade und seiner Stellung, welcher der Mannschaft stets das Unstatthafte der Annahme von Geschenken vor Augen halten lãsst, dann aher selber unter Umstãnden des vorliegenden Falles von einem Privatunternehmer, mit dem er für die Armee einen Vertrag ge- schlossen hat und stãndig dienstlich verkehren muss, als Belohnung für seine Verrichtungen zweimal Fr. 300.- annimmt, zeigt nicht «Vornehm- heit der Gesinnung, Selbstbeherrschung und hochgespanntes Ehrgefühl». Der Beschwerdeführer bestreitet den V orsatz mit der Begründung, das s er die N orm, die von ihm ein anderes V erhalten forderte, nicht ge- kannt habe. Allein die l(enntnis der ühertretenen Norm gehõ1·t nicht zum V orsatze. Dieser ist gegehen, wenn der Tãter seine Handlung be- wusst und gewollt vornimmt (Art. 15, Abs. 2 MStG). Eine andere Frage ist es, ob er der Meinung gewesen sei, sein V erhalten sei rechtmãssig. Dass der Beschwerdeführer nicht dieser Meinung war, stellt jedoch das Divisionsgericht verhindlich fest, wobei es sich in erster Linie darauf stützt, dass dem Beschwerdeführer nach seinem Gestãndnis bei der An- nahme des Geldes «nicht recht wohl war». Dieses Gefühl genügt, den Rechtsirrtum im Sinne des Art. 17 MStG auszuschliessen; der Tãter braucht nicht zu wissen, welche V orschrift er übertritt. (19. November 1947, Auditor und Z. und B. e. D. G. 5)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 65 86 von Disziplinarstrafe zu privilegieren. Eine nicht bewusst und gewollt oder eine nicht in der Absicht unrechtmãssiger Bereicherung hegangene Ta t brauchte nicht privilegiert zu werden, denn sie wãre überhaupt nicht strafbar.

6. Die Anwendung von Art. 129, Ziff. 4 MStG setzt voraus, dass die aus Leichtsinn oder zur Befriedigung eines Gelüstes entwendete Sache von geringem Werte sei. Das Divisionsgericht hat diese Voraussetzung nicht als erfüllt angesehen, weil auf die Auffassung am Orte der Tat ab- gestellt werden müsse und in den Berggegenden des W allis Sachen im Werte von etwa Fr. 15.- nicht gering geschãtzt würden. Diese Würdi- gung verletzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer das Gesetz nicht. Dieses stellt keine starre W ertgrenze auf, sondern lãsst dem Er- messen des Richters Spielraum, damit die besonderen Umstãnde des einzelnen Falles berücksichtigt werden kõnnen. Ein solcher Umstand ist auch die am Tatort herrschende Au:ffassung vom W erte des Eigentums. Von ihr hãngt nicht nur die Grõsse des Unrechts, das der Geschãdigte empfindet, sondern auch die grõssere oder geringere Strafwürdigkeit des Tãters ab. Daher kann eine Sache, die etwa Fr. 15.- wert ist, nicht ein für allemal als Sache von .geringem Werte gelten. Indem das Divisions- gericht im vorliegenden Falle den W ert als zu hoch angesehen hat, um Art. 129, Zi:ff. 4 anzuwenden, hat es das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten. Im übrigen hat es die Anwendung dieser Bestimmung auch deshalh abgelehnt, weil das Offnen von Türen und Schrãnken mit Gewalt die Privilegierung ausschliesse. Auch diese Auffassung erscheint nicht als willkürlich. Die Beschwerdeführer gehen fehl, wenn sie glauben, die Ent- wendung einer Sache von geringem W erte aus I.Jeichtsinn oder zur Be- friedigung eines Gelüstes müsse grundsãtzlich disziplinarisch erledigt' werden. Art. 129, Ziff. 4 MStG erklãrt bloss, der Richter konne diszipli- narisch bestrafen, und weicht damit von Art. 138 StGB ab, der die Mil- derung der Strafe auf Haft bis zu acht Tagen oder Busse zwingend vor- schreibt. Die gewollte Strenge des Militãrstrafgesetzes, das übrigens im Gegensatz zum Strafgesetzbuch aus der Entwendung nicht einen be- sonderen Tatbestand macht, sondern sie als privilegierten Fali vpn Diebstahl ansieht, darf nicht durch Anwendung von Grundsãtzen des bürgerlichen Strafrechts umgangen werden. (19. November 1947, Baumann und l(ons. e. D. G. 3 B) 65. Aktive Bestechung (Art. 141 MStG) setzt voraus, dass der Empfiit- ger zu einer pflichtwidrigen Handlung hestimmt werden soll (Erw. 5). - Die Tathestande der passiven Bestechung (Art. 142, Ahs. l) und der An ..

87 No. 65 nahme von Gesehenken (Art. 143, Ziff. I, Abs .. l) setzen zu ihrer Vollen- dung lediglich voraus, dass die Annahme des Gesehenkes oder V orteils als Gegenleistung fi.ir «ein in Aussicht genommenes» V erhalten erfolgt (Erw. 6). - Eine Dienstverletzung (Art. 72 MStG) kann durch die Ver- letzung irgend einer dienstlichen Norm, welehe ein bestimmtes Verhalten fordert, hegangen werden. Begriff des V orsatzes. Kein Reehtsirrtum (Art.l7 MSTG), wenn es dem Tater bei seiner Handlung «nieht wohl» war (Erw. 9). Corruption aetive (art .. 141 CPM): Ce délit suppose ehez son auteur l'intention de déterminer le -destinataire du don ou autre avantage à un aete eontraire à ses devoirs de service (eons. 5).- Les infraetions de cor- ruption passive (art .. 142, al. l) et d'aeceptation d'un pot-de-vin (art. 143, eh. l) son t consommées des que le don ou autre avantage a été aceepté en eontre-valeur d"un comportement envisagé pour l"avenir (cons. 6). - U ne inohservation de prescriptions de serviee au sens de l" art. 72 CPM peut être commise par la violation de n'importe quelle disposition du reglement de service exigeant un eomportement déterminé. Notion de l"intention. P as d'erreur de droit (art.l7 CPM) si l'auteur ne se sent pas «à l"aise» en commettant son aete (eons. 9). Corruzione attiva (art. 141 CPM): Presuppone eh e il destinatario del dono debha essere indotto ad un atto eontrario ai suoi doveri di servizio (eons. 5).- Perche la fattispeeie della corruzione passiva (art. 142, cif. l CPM) e dell" accettazione di doni (art. 143, cif. l, al. l CPM) sia perfe- zionata, basta che l"aeeettazione del dono o del profitto eontempli la contro- prestazione di un contegno futuro (eons. 6). -U na inosservanza di pre- scrizioni di servizio (art. 72 CPM) puo essere commessa eolla violazione di qualsiasi norma di servizio che esiga un determinato eontegno. Nozione dell" intenzione. Non puo essere invoeato l'errore di diritto (art.l7 CPM) se, al momento del fatto, l"autore non si sentiva la «eoscienza tranquilla» (cons. 9)

5. Der Bestechung macht sich schuldig, wer einem Angehõrigen des Heeres ein Geschenk oder einen anderen V orteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lãsst, damit er seine Dienstpflicht verletze (Art. 141 MStG). Nun nimmt das Divisionsgericht an., B. habe nicht die Absicht gehabt, Oberstlt. Z. durch die Hingabe des Geldes zu einer pflichtwidri- gen Handlung zu bestimmen., ja er habe sich nicht einmal gute Bezieh- ungen zum Beschenkten sichern, sondern bloss dessen frühere Bemüh- ungen um die dem B. zur Verfügung gestellten Internierten belohnen wollen. Der Auditor ficht diese Feststellung als willkürlich an, beruft sich aber ausschliesslich auf Akten der V oruntersuchung., ohne darzulegen, ob das Ergebnis der Hauptverhandlung sie als richtig bestãtigt oder inwiefern das Divisionsgericht willkürlich geurteilt habe, anders lauten- den Aussagen aus der Hauptverhandlung mehr zu glauben als den vom

No. 65 88 Auditor angerufenen früheren Aussagen. Ist somit das l(assationsgericht an die Feststellung gebunden, dass B. den Empfãnger des Geldes nicht zur V erletzung der Dienstpflicht bestimmen wollte, so ist die V erurteilung wegen Bestechung zum vornherein ausgeschlossen.

6. Die Anklage hat Oberstleutnant Z. passive Bestechung, eventuell Annahme von Geschenken, vorgeworfen, weil er der Interniertenküche l(artoffeln und Gemüse, dem Bü1·o des Abschnittkommandos Orangen und sich selbst ein Mittagessen und Geld habe schenken lassen. Das Di- visionsgericht verneint die passive Bestechung (Art. 142 MStG) und die Annahme von Geschenken im Sinne des Art. 143, Ziff. 1., Abs. l MStG, weil nicht bewiesen sei, dass Z. nach Empfang der Geschenke seine Dienstpflicht verletzt oder B. auch ohne pflichtwidriges V erhalten irgend- wie hevorzugt habe. Wie der Auditor mit Recht bemerkt, hãlt diese Be- gründung nicht stand. Denn weder Art. 142 noch Art. 143, Ziff. l, Abs. l MStG setzt voraus, dass der Empfãnger sich durch das Geschenk tat- sãchlich in seinem V erhalten habe beeinflussen lassen, dass er also seine Pflicht verletzt (Art. 142) bzw. als Gegenleistung für das Geschenk eine nicht pflichtwidrige Handlung vorgenommen habe (Art. 143, Ziff. l, Abs. 1). Die Annahme des Geschenkes als Gegenleistung für ein in Aus- sicht genommenes V erhalten genügt zur V ollendung des strafbaren Tat- bestandes. Das ergibt sich aus der Fassung von Art. 142, Abs. l und 143, Ziff. l, Abs. l, und im Falle der passiven Bestechung deutlich auch dar- aus, dass die tatsãchliche Pflichtverletzung Strafschãrfungsgrund ist (Art. 142, Abs. 2). Allein das Divisionsgericht hat ausdrücklich auch die subjektiven Voraussetzungen der passiven Bestechung verneint, was nur heissen kann, dass Oberstlt. Z. nicht beabsichtigt habe, seine Dienst- pflicht zu verletzen, wie übrigens nach der verbindlichen Feststellung der V orinstanz B. mit den Geschenken das áuch gar nicht hat erreichen wollen. J a das Divisionsgericht nimmt an, das Geld sei überhaupt nicht hingegeben und angenommen worden, damit der Empfãnger sich in sei- nem künftigen V erhalten beeinflussen lasse, sondern es habe ihn für seine früheren Bemühungen um die dem B. zur Verfügung gestellten Internierten belohnen sollen. Dass die Hingabe von l(artoffeln und Ge- müse., die Bezahlung eines Mittagessens und die Schenkung von Orangen einen anderen Zweck gehabt haben, ist nicht festgestellt. Oberstlt. Z. ist somit weder der passiven Bestechung noch der Annahme von Geschenken im Sinne von Art. 143, Ziff. l, Abs. l, schuldig.

9. Das Divisionsgericht sieht in der Annahme zweier Geldgeschenke durch· Oberstlt. Z. einen Verstoss gegen die Ziffern 33, Abs. 3 und 25 III des Dienstreglementes und damit eine Nichtbefolgung einer Dienstvor- schrift im Sinne von Art. 72 MStG, Ziffer 33, Abs. 3 DR verlangt unter anderem, das s der V orgesetzte durch sein ganzes V erhalten V ornehmheit der Gesinnung., Selbstbeherrschung und hochgespanntes Ehrgefühl be-

89 No. 65 weise, un d Ziffer 25 III verpflichtet ihn, sein e U ntergebenen nach bestem Wissen und Gewissen zu führen und in der Selbstaufopferung voranzu- gehen. Der Beschwerdeführer Z. macht ge~.tend, das seien keine Rechts- gebote, sondern blosse Richtlinien, deren Ubertretung nicht Strafe nach sich ziehen kõnne. Allein schon in MKG 3, Nr. 107, hat das l(assations- gericht ausgeführt, dass als allgemeine Dienstvor~chrift im Sinne des Art. 72 MStG jede Norm zu betrachten ist, die ein bestimmtes Verhalten fordert, unbekümmert darum, ob sie sich auf nãher umschriebene V er- richtungen oder auf das V erhalten des Dienstpflichtigen im allgémeinen hezieht. Dass die erwãhnten Bestim1nungen des Dienstreglementes all- gemeine Grundsãtze aufstellen, nach denen der V orgesetzte sein V er- halten in allen Lagen richten soll, nimmt ihnen die N a tur von Dienst- vorschriften im Sinne des Art. 72 MStG nicht. Es besteht aber auch kein ZweifeJ, dass sie nicht blosse Empfehlungen oder Ratschlãge enthalten, die vom V orgesetzten nach Gutdünken befolgt ode1· nicht hefolgt werden kõnnten, sondern dass sie von ihm ein bestimmtes V erhalten fordern. D abei lassen si e freilich sein em eigenen Gefühle, w as i m einzelnen F alle recht o d er unrecht ist, weiten Spielraum. D as hindert aber ni eh t, das s der V orgesetzte, der diese Gebote übertritt, obwohl ihm eine innere Stimni.e sagt, dass er es nicht tun sollte, Strafe verwirkt. Objektiv hat Oherstlt. Z. durch die Annahme der zwei Geldge- schenke jedenfalls das Gebot von Ziffer 33, Abs. 3 DR missachtet. Ein Offizier von seinem Grade und seiner Stellung, welcher der Mannschaft stets das Unstatthafte der Annahme von Geschenken vor Augen halten lãsst, dann aher selber unter Umstãnden des vorliegenden Falles von einem Privatunternehmer, mit dem er für die Armee einen Vertrag ge- schlossen hat und stãndig dienstlich verkehren muss, als Belohnung für seine Verrichtungen zweimal Fr. 300.- annimmt, zeigt nicht «Vornehm- heit der Gesinnung, Selbstbeherrschung und hochgespanntes Ehrgefühl». Der Beschwerdeführer bestreitet den V orsatz mit der Begründung, das s er die N orm, die von ihm ein anderes V erhalten forderte, nicht ge- kannt habe. Allein die l(enntnis der ühertretenen Norm gehõ1·t nicht zum V orsatze. Dieser ist gegehen, wenn der Tãter seine Handlung be- wusst und gewollt vornimmt (Art. 15, Abs. 2 MStG). Eine andere Frage ist es, ob er der Meinung gewesen sei, sein V erhalten sei rechtmãssig. Dass der Beschwerdeführer nicht dieser Meinung war, stellt jedoch das Divisionsgericht verhindlich fest, wobei es sich in erster Linie darauf stützt, dass dem Beschwerdeführer nach seinem Gestãndnis bei der An- nahme des Geldes «nicht recht wohl war». Dieses Gefühl genügt, den Rechtsirrtum im Sinne des Art. 17 MStG auszuschliessen; der Tãter braucht nicht zu wissen, welche V orschrift er übertritt. (19. November 1947, Auditor und Z. und B. e. D. G. 5)