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No. 64
unter Umgehung der schweizerischen Grenzkontrolle verliess. Es handelt
sich dabei um zwei in allen Teilen erfüllte selbstãndige Tatbestãnde, die
durch die Straftat der Dienstversãumnis nicht konsumiert worden sind.
Durch das Nichteinrücken zum Ahlõsungsdienst seiner Einheit hat der
Beschwerdeführer einen neuen selbstãndigen Tatbestand (Art. 82 MStG)
gesetzt, der in Realkonkurrenz zu den zwei schon vorher erfüllten Tat-
bestãnden getreten ist. Die beiden ersten Tatbestãnde wãren auch erfüllt
gewesen, wenn er aus Deutschland heimgekehrt und zu dem in Frage
stehenden Ablõsungsdienst seiner Einheit eingerückt wãre. Es ergibt sich
somit, das s das angefochtene U rteil das Strafgesetz ni eh t verletzt hat,
indem es den Beschwerdeführer im Sinne der Art. 72, 107 und 82 MStG
schuldig erkannte und ihm für diese drei verschiedenen Straftaten eine
Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 MStG auferlegte.
(19. November 1947, Tiefenauer e. D. G. 6)
64.
Art. 129, Ziff. 4 MStG: Entwendung zur Befriedigung eines Gelüstes;
strafharer Vot~satz (Erw. 5).- Das Gesetz kennt keine starre Wertgrenze;
die Gewãhrung des Privilegs liegt im richterliehen Ermessen (Erw. 6).
Art. 129, eh. 4 CPM: Soustraetion pour satisfaire une envie; inten-
tion punissable (cons. 5).- Laloi ne connait pas de limites rigides quant
à la détermination de la valeur de r objet soustrait; le juge appréeie libre-
ment si cette soustraction doit être considérée comme un larein (eh. 4,
auquel cas le juge n"est d"ailleurs pas obligé de liquider le cas diseipli-
nairement) ou un vol (eh. l) (cons. 6).
Art. 129, eif. 4 CPM: Sottrazione di cose di poeo v alo re per soddisfare
un caprieeio; intenzione punibile (cons. 5). -
La legge non impone dei
limiti rigidi; la eoncessione del privilegio e laseiata all" apprezzamento del
giudice (cons. 6).
5. Die Beschwerdeführer Baumann, Balmer, Rhyn und Friedrich
bestreiten de n s ub j ektiven Tatbestand des Diebstahls, weil si e, wie das
Divisionsgericht feststelle, Schnaps, Honig und Sardinen aus Leichtsinn
und zur Befriedigung eines Gelüstes an sich genommen hãtten; ein Han-
deln aus Leichtsinn erfolge nicht mit Wissen und Willen und entbehre
der Bereicherungsabsicht. Diese Überlegung geht fehl. Auch wer leicht-
sinnig handelt und von einem Gelüste getrieben wird, kann die Tat be-
wusst und ge,vollt begehen und sich durch sie unrechtmãssig bereichern
wollen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber sich veranlasst
gesehen hat, die aus Leichtsinn oder zur Befriedigung eines Gelüstes
verübte Entwendung einer Sache von geringem Werte durch Zu1assung