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83 No. 63 63. Dienstversaumnis (Art. 82): Als «Áufgebot» gilt das Aufgebot der Truppe; unerheblich ist, o h d em Angeklagten aus dessen eigenem V er- schulden kein personlicher Marschbefehl zugestellt werden konnte (Erw. B). Bei illegaler Ausreise ohne Urlaub werden die dadurch erfüllten Straftatbestande der Art. 107 und 72 MStG durch den Tathestand der Dienstversaumnis nicht konsumiert (Erw. C). lnsoumission (art. 82 CPM): Ce qui est déterminant, c'est l'ordre de mise sur pied de la troupe; le fait que par la faute de l'accusé aucun ordre de marche individuel n'a pu lui être adressé, est sans pertinence (cons. B). - Celui qui, ayant quitté le pays clandestinement et sans être au bénéfice d'un congé, se rend ensuite coupahle d'insoumission (alors qu'il réside à l"étranger), doit être puni pour infraction aux art. 107, 72 et 82 CPM. Les deux premiers délits ne sont pas consommés par le troisieme; il y a, au contraire, concours réel d'infractions (art. 49 CPM) (cons. C). Omissione del servizio (art. 82 CPM): Determinante e l'ordine di en- trata in servizio impartito alia truppa; il fatto che, per sua colpa, il colpe· vole si e messo in condizioni di non poter ricevere un ordine di marcia e irrilevante (cons. B). - In caso di partenza illegale e senza congedo per l'estero, le violazioni degli art. 107 e 72 CPM non vengono assorbite dai reato di omissione del servizio (art. 82 CPM).- Esiste, pertanto, concorso reale di fatti penali (art. 49 CPM) (cons. C). B. Das Divisionsgericht hat den Beschwerdeführer wegen des Nicht- einrückens zum Ablõsungsdienste seiner Einheit, der am 10. Februar 1942 hegann, der Dienstversãumnis im Sinne von Art. 82, Abs. l und 3 MStG schuldig erkannt. Die Einwendungen, die der V erteidiger dagegen erhebt, sind nicht stichhaltig. Das Divisionsgericht hat zu Gunsten des Besc~werdeführers ange- nommen, dass nicht der Tatbestand der Dienstverweigerung (Art. 81 MStG), sondern der Tatbestand der Dienstversãumnis (Art. 82 MStG) vorliege. Diesen Tatbestand konnte das Divisionsgericht auf Grund sei- ner tatsãchlichen Feststellungen, die nicht als willkürlich erscheinen und daher das l(assationsgericht binden, als erfüllt hetrachten. lnsbesondere hat das Divisionsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer, nach- dem ihm hereits in der Schweiz zwei Urlauhsgesuche abgewiesen worden waren, unmõglich des Glauhens sein konnte, er werde vom deutschen Boden aus seine Urlaubsangelegenheit regeln kõnnen, und dass er denn auch gar keine Schritte nach dieser Richtung unternommen hat. Ferner ist das Divisionsgericht davon ausgegangen, dass der Marschhefehl für den am 10. Fehruar 1942 beginnenden Ablõsungsdienst vom 23. Januar 1942 datiert war und dass er dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte, weil dieser vorher, nãmlich am- 11. J anuar 1942, illegal
No. 63 84 nach Deutschland ausgereist war. Dass der Beschwerdeführer, wie der V erteidiger offenbar geltend machen will, den Marschbefehl für den in Frage stehenden Ahlõsungsdienst nicht erhalten hat, steht seiner Schul- digerklãrung nach Art. 82 MStG nicht entge.gen. Auf Grund der Rechts- sprechung des l(assationsgerichtes genügte es für die Annahme der . Dienstverweigerung, dass die Einheit des Beschwerdeführers von den zustãndigen l(ommandostellen für den am 10. Februar 1942 beginnenden Ablõsungsdienst aufgeboten worden war. Damit lag ein gültiges Aufgebot im Sinne von Art. 82 MStG vor. Der Beschwerdeführer, der ohne Rück- sicht auf seine dienstliche Stellung und auf die ihm bekannte V erpflich- tung zur Leistung von Aktivdienst illegal ins Ausland gezogen war, hatte dadurch mit Wissen und Willen, das heisst vorsãtzlich die Ursache dafür gesetzt, dass ihm der Marschbefehl für den Ablõsungsdienst, zu dem seine Truppe und damit auch er aufgeboten war, nicht zugehen konnte. Dass er keinen persõnlichen Marschbefehl bekommen hat, ist somit aus- schliesslich seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Unter diesen Um- stãnden kann er sich nicht darauf berufen, dass ihm kein Marschbefehl zugegangen sei, um damit geltend zu machen, dass kein «Aufgebot» im Sinne von Art. 82, Abs. l MStG ergangen sei, und dass er sich daher auch nicht der Dienstversãumnis schuldig gemacht habe, indem er zu diesem Dienste nicht eingerückt sei. Es entsprãche dem Sinn und Zweck vou Art. 82 MStG nicht, in einem solchen Falle das V orliegen des Tatbe- standes der Dienstversãumnis zu verneinen. Angesichts des Sachver- haltes konnte die Vorinstanz diesen Tatbestand objektiv und subjektiv als erfüllt betrachten und den Beschwerdeführer in diesem Siune schuldig erklãren. Si e hat das Strafgesetz d ami t ni eh t verletzt. (V ergl. U rteile des MI(G vom 5. Februar 1946 in Sachen Weniger und vom 18. Juni 1947 in Sachen Steinemann). C. U nbehelflich ist sodann di e Behauptung des V erteidigers,,vonach die Straftat der Dienstversãumnis im Sinne von Art. 82 MStG die Tat- bestãnde der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften gemãss Art. 72 MStG und des Ungehorsams gegen ~llgemeine Anordnungen gemãss Art. 107 MStG konsumiere. Die Nichthefolgung von Dienstvorschriften hat der Beschwerde- führer dadurch hegangen, dass er sich ins Ausland begab, ohne sich mili- tãrisch ahgemeldet und ohne Auslandsurlauh oder eine Bewilligung zu vorühei~gehendem Auslandsaufenthalt eingeholt zu hahen, 'vomit er den Vorschriften der VO vom 7. Dezember 1925 über das militãrische l(on- trollwesen und der V erfügung des Eidgenõssischen Militãrdepartementes uud des Generaladjutanten der Armee vom 15. Mai 1941 betreffend Aus- landsurlaub und Bewilligungen für vorübergehenden Auslandsaufenthalt zuwiderhandelte. Des U ngehorsams gegen allgemeine Anordnungen hat er sich schuldig gemacht,, indem er in Missachtung des BRB vom 13. De- zember 1940 betreffend die teilweise Schliessung der Grenze das Land