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dauern kann (Art. 31, Ziff. 2 MStG), nicht abgelaufen ist, kann er daher
auch nicht in die bürgerliche Ehrenfãhigkeit wieder eingesetzt werden.
Steht aber am Ende der Probezeit fest, dass der hedingt Entlassene sich
bewãhrt, also die Bedingung, unter der er entlassen worden ist, erfüllt
hat, so gilt der nicht verbüsste Teil der Freiheitsstrafe als erlassen; die
Strafe wird dank der Bewãhrung des V erurteilten als mit dem Tage d er
bedingten Entlassung fertig vollzogen betrachtet. Dieser Gedanke komn1t
in Art. 39, Abs. 3 MStG zum Ausdruck. Auf ihm heruht auch die Auf-
fassung des Bundesgerichts, dass im analogen Falle der Bewãhrung bei
bedingtem Strafvollzuge di e zweij ãhrige Frist, na eh dere n Ahlauf di e
Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfãhigkeit frühestens zulãssig
ist, nicht vom Ahlauf der Probezeit, sondern von der Rechtskraft des
Urteils an zu rechnen sei (BGE 71, IV, 32).
Da der Gesuchsteller am 16. Oktober 1944 bedingt aus dem Ge-
fãngnis entlassen worden ist und sich wãhrend der zweijãhrigen Probe-
zeit bewãhrt hat, ist somit die zweijãhrige Mindestfrist für die Wieder-
einsetzung in die hürgerliche Ehrenfãhigkeit vom 16. Oktoher 1944 an zu
rechnen. Sie ist ahgelaufen.
.
3. Di e Wiedereinsetzung in di e bürgerliche Ehrenfãhigkeit recht-
fertigt sich indessen nicht, weil der Gesuchsteller nichts unternommen
hat, den durch sein V erbrechen verursachten Schaden zu ersetzen. W ohl
hat das Divisionsgericht ihn nicht zum Ersatz verurteilt, weshalb frag-
lich ist, oh man den Schaden als «gerichtlich festgestellt» hetrachten
kõnnte, wie es nach Art. 57 MStG der Fali sein müsste, wenn man in der
Nichtbezahlung der veruntreuten und nicht wieder beigehrachten Sachen
einformelles Hindernis für die Rehabilitation erblicken wollte. Allein un-
ter dem Gesichtspunkte des V erhaltens des V erurteilten kommt der
Nichthezahlung des Schadens für die Rehabilitation auch dann Bedeu-
tung zu, wenn der Schaden nicht «gerichtlich festgestellt» ist. D er V er-
urteilte, welcher weiss, dass er durch seine strafbare Handlung jemanden
geschãdigt hat, soll sich hemühen, im Rahmen des Mõglichen Ersatz zu
leisten, wenn er Anspruch auf vorzeitige Wiedereinsetzung in die bürger-
lichen Ehren und Rechte erhehen will. Er soll das von sich aus tun, auch
wenn er weder dazu verurteilt, noch vom Geschãdigten ausdrücklich
dazu aufgefordert wird. Das ist ihm wenigstens dann zuzumuten, wenn,
wie im vorliegenden Falle, eine l(asse der Armee oder der Bundesver-
waltung geschãdigt ist und daher aus dem Stillschweigen des Glãubigers
nicht ohne weiteres auf einen Erlass der Schuld geschlossen werden darf.
Der Gesuchsteller hat genügend V erdienst gehaht, um sei t seiner Ent-
lassung aus dem Gefãngnis den Schaden zu decken. Seine Sãumnis steht
der Rehabilitation im Wege, umso mehr, als auch sein Benehmen in der
Dienststelle hei Henchoz & Cie. und sein V erhalten als Ehemann und
V ater zu Beanstandungen Anlass gehen.
(22. Oktober 1947, Rehabilitationsgesuch Aellen e. D. G. l B)