Erwägungen (2 Absätze)
E. 6 Willkürlich ist die Bejahung der Betrugsabsicht auf Grund blosser Vermutungen; Verurteilung darf nur bei voller Ueberzeugung von der Schuld erfolgen (Art. 188, Ziff. l und Art. 158, Abs. l MStGO) (Erw. l)
- Urkundenfalschung im Sinne von Art. 172, Ziff. l, Abs. 2 MStG kann auch durch Tauschung über die Person des Kaufers erfolgen (Erw. 2). Est arbitraire le fait d'admettre sur la base de simples suppositions que l'auteur avait l'intention de commettre une escroquerie; ce n'est que lorsque le juge est pleinement convaincu de la culpabilité de l'accusé qu'il prononcera une condamnation (art. 188, eh. l et art. 158, al. l PPM) (cons. l). - Se servir d'un écrit, pour induire en erreur le vendeur sur la personne de l'acheteur, peut constituer un faux dans les titres au sens de l'art. 172, eh. l, al. 2 CPM) (cons. 2). Arbitraria e l'ammissione di un' intenzione di commettere truffa, quan- do tale ammissione si basa esclusivamente su soggettive supposizioni. Una condanna puo essere pronunciata solo quando il giudice e pienamente convinto della colpa (art. 188, cif. l e art. 158, cif. l, al. l PPM) (cons.l).
- Falsità in documenti nel senso dell'art. 172, cif. l, al. 2 CPM puo ri- scontrarsi anche quando, a mezzo di uno scritto, si induce in errore circa la persona del compratore (cons. 2).
l. Der Beschwerdeführer heanstandet die Feststellung des Terri- torialgerichtes., dass er bei Annahme des Angebotes vom 3. Mãrz 1944 auf Lieferung des Rasierapparates «Harah» den Willen gehabt habe., die- sen Apparat nicht zu bezahlen. Er macht geltend., die Umstãnde liessen nicht ohne Willkür auf diesen Willen schliessen. Das ist richtig. Der V er- kãufer Heer machte das Angebot vom 3. Mãrz 1944 aus eigenem Antrieb;
E. 7 No. 6
der Beschwerdeführer hatte es nicht verlangt. W enn auch das nicht ganz
ausschliesst, dass er, die Gelegenheit zu unrechtmãssiger Bereicherung
erfassend, den Zahlungswillen schon damals nicht hatte, so ist doch nicht
zu übersehen, "dass das nicht die erste Gelegenheit war, den Apparat ohne
Bezahlung zu erwerben. Der Beschwerdeführer hatte ihn wenige Tage
vorher auf Probe besessen, ihn abe1· zurückgesandt. Hat te er damals nicht
die Absicht gehabt, sich d.amit zu bereichern, so ist nicht einzusehen,
weshalb er sie nun am 4. Mãrz gehabt hãtte. U m das anzunehmen, müsste
etwas vorliegen, was auf eine Aenderung seiner Einstellung schliessen
liesse. Ein solches lndiz gibt es nicht. lnsbesondere kann kein solches dem
Bestellschreiben vom 4. J\fãrz entnommen werden. Die zweimalige Lei-
stung der vereinbarten Abzahlung spricht dafür, dass der Beschwerde-
führer beim Abschluss des V ertrages den Zahlungswillen hatte. Ange-
sichts dieser U mstãnde lãsst sein spãteres V erhalten, bestehend in der
betrügerischen Bestellung des Rasierapparates «Rabaldo» und in der
Einstellung der Teilzahlungen für d en Apparat «Harah», d en Rückschluss,
dass der Beschwerdeführer schon am 4. Mãrz den Willen zur vollstãndi-
gen Bezahlung nicht gehabt habe, nicht mit genügender Sicherheit zu.
Dieser Rückschluss ist eine blosse V ermutung, welche vielleicht richtig
ist, aber vernünftigerweise niemanden überzeugen kann., der Beschwerde-
führer sei wirklich schuldig. Ohne die volle Ueberzeugung von der Schuld
des Angeklagten · darf aber nicht verurteilt werden (Art. 158, Abs. l
MStGO). Da hilft auch die Tatsache nicht, dass der Beschwerdeführer
sich in den· J ahren 1942 bis 1944 V ermõgensdelikte hat zuschulden kom-
men lassen; diese V ergehen lassen ni eh t schliessen, das s er si eh bei jeder
sich bietenden Gelegenheit unrechtmãssig bereichern wollte.
2. Nach Art. 172, Ziff. l, Abs, l und 2 MStG ist strafbar, wer in der
Absicht, jemanden am Vermõgen oder an anderen Rechten zu schãdigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmãssigen V orteil zu verschaf-
fen, eine U r kun de fãlscht o d er verfãlscht, di e echte U nterschrift o d er das
echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde
benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet
oder beurkunden lãsst. Der Beschwerdeführer hãlt diese Bestimmung auf
sein Schreiben vom 20. Aprill944 nicht für anwendbar, weil die Lüge in
einem sonst echten Brief ni eh t U rkundenfãlschung sein kõnne; e eh t aber
sei das Schriftstück, weil er es mit seinem eigenen N amen unterschrieben
habe. Der Beschwerdeführer übergeht jedoch, dass er durch die im er-
wãhnten Schreiben enthaltenen Lügen darauf ausgegangen ist, den Emp-
fãnger über den Aussteller zu tãuschen. Er wollte den Eindruck erwecken,
der Brief sei nicht von ihm, dem San. Sdt. Schãr Friedrich, der den Ap-
parat «Harah» bestellt hatte., sondern von einem andern Soldaten ge-
schrieben worden. Dadurch unterscheidet sich der Brief von einer schrift-
lichen Lüge., ~elche nicht über die Person des Schreibers, sondern bloss
über andere Tatsachen tãuschen soll, und welche, wenn nicht der Fali
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
No. 6 6 L'omissione del servizio e un reato continuato. A mente dell'art. 52, al. 4 CPM la prescrizione dell'azione penale comincia quindi a decorrere solo colla fine del servizio al quale il colpevole era tenuto. Die Dienstversãumnis gehõrt zu den sog. Dauerdelikten im Sinne des Art. 52, Abs. 4 MStG. Eine allfãllige Verfolgungsverjãhrung hãtte daher im vorliegenden Falle frühestens mit der ersten Beurlaubung der
3. Division am 21. September 1940 beginnen kõnnen. Als der l(assations- klãger im wiederaufgenommenen V erfahren am 6. September 1945 ge- richtlich abgehõrt wurde (Art. 53., Abs. 2 MStG)., wãre die von ihm gel- tend gemachte fünfjãhrige Verfolgungsverjãhrung noch nicht vollendet gewesen. (28. Nove1nber 1945, Nothiger e. D. G. 3 A) 6. Willkürlich ist die Bejahung der Betrugsabsicht auf Grund blosser Vermutungen; Verurteilung darf nur bei voller Ueberzeugung von der Schuld erfolgen (Art. 188, Ziff. l und Art. 158, Abs. l MStGO) (Erw. l)
- Urkundenfalschung im Sinne von Art. 172, Ziff. l, Abs. 2 MStG kann auch durch Tauschung über die Person des Kaufers erfolgen (Erw. 2). Est arbitraire le fait d'admettre sur la base de simples suppositions que l'auteur avait l'intention de commettre une escroquerie; ce n'est que lorsque le juge est pleinement convaincu de la culpabilité de l'accusé qu'il prononcera une condamnation (art. 188, eh. l et art. 158, al. l PPM) (cons. l). - Se servir d'un écrit, pour induire en erreur le vendeur sur la personne de l'acheteur, peut constituer un faux dans les titres au sens de l'art. 172, eh. l, al. 2 CPM) (cons. 2). Arbitraria e l'ammissione di un' intenzione di commettere truffa, quan- do tale ammissione si basa esclusivamente su soggettive supposizioni. Una condanna puo essere pronunciata solo quando il giudice e pienamente convinto della colpa (art. 188, cif. l e art. 158, cif. l, al. l PPM) (cons.l).
- Falsità in documenti nel senso dell'art. 172, cif. l, al. 2 CPM puo ri- scontrarsi anche quando, a mezzo di uno scritto, si induce in errore circa la persona del compratore (cons. 2).
l. Der Beschwerdeführer heanstandet die Feststellung des Terri- torialgerichtes., dass er bei Annahme des Angebotes vom 3. Mãrz 1944 auf Lieferung des Rasierapparates «Harah» den Willen gehabt habe., die- sen Apparat nicht zu bezahlen. Er macht geltend., die Umstãnde liessen nicht ohne Willkür auf diesen Willen schliessen. Das ist richtig. Der V er- kãufer Heer machte das Angebot vom 3. Mãrz 1944 aus eigenem Antrieb;
7 No. 6 der Beschwerdeführer hatte es nicht verlangt. W enn auch das nicht ganz ausschliesst, dass er, die Gelegenheit zu unrechtmãssiger Bereicherung erfassend, den Zahlungswillen schon damals nicht hatte, so ist doch nicht zu übersehen, "dass das nicht die erste Gelegenheit war, den Apparat ohne Bezahlung zu erwerben. Der Beschwerdeführer hatte ihn wenige Tage vorher auf Probe besessen, ihn abe1· zurückgesandt. Hat te er damals nicht die Absicht gehabt, sich d.amit zu bereichern, so ist nicht einzusehen, weshalb er sie nun am 4. Mãrz gehabt hãtte. U m das anzunehmen, müsste etwas vorliegen, was auf eine Aenderung seiner Einstellung schliessen liesse. Ein solches lndiz gibt es nicht. lnsbesondere kann kein solches dem Bestellschreiben vom 4. J\fãrz entnommen werden. Die zweimalige Lei- stung der vereinbarten Abzahlung spricht dafür, dass der Beschwerde- führer beim Abschluss des V ertrages den Zahlungswillen hatte. Ange- sichts dieser U mstãnde lãsst sein spãteres V erhalten, bestehend in der betrügerischen Bestellung des Rasierapparates «Rabaldo» und in der Einstellung der Teilzahlungen für d en Apparat «Harah», d en Rückschluss, dass der Beschwerdeführer schon am 4. Mãrz den Willen zur vollstãndi- gen Bezahlung nicht gehabt habe, nicht mit genügender Sicherheit zu. Dieser Rückschluss ist eine blosse V ermutung, welche vielleicht richtig ist, aber vernünftigerweise niemanden überzeugen kann., der Beschwerde- führer sei wirklich schuldig. Ohne die volle Ueberzeugung von der Schuld des Angeklagten · darf aber nicht verurteilt werden (Art. 158, Abs. l MStGO). Da hilft auch die Tatsache nicht, dass der Beschwerdeführer sich in den· J ahren 1942 bis 1944 V ermõgensdelikte hat zuschulden kom- men lassen; diese V ergehen lassen ni eh t schliessen, das s er si eh bei jeder sich bietenden Gelegenheit unrechtmãssig bereichern wollte.
2. Nach Art. 172, Ziff. l, Abs, l und 2 MStG ist strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermõgen oder an anderen Rechten zu schãdigen oder sich oder einem andern einen unrechtmãssigen V orteil zu verschaf- fen, eine U r kun de fãlscht o d er verfãlscht, di e echte U nterschrift o d er das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lãsst. Der Beschwerdeführer hãlt diese Bestimmung auf sein Schreiben vom 20. Aprill944 nicht für anwendbar, weil die Lüge in einem sonst echten Brief ni eh t U rkundenfãlschung sein kõnne; e eh t aber sei das Schriftstück, weil er es mit seinem eigenen N amen unterschrieben habe. Der Beschwerdeführer übergeht jedoch, dass er durch die im er- wãhnten Schreiben enthaltenen Lügen darauf ausgegangen ist, den Emp- fãnger über den Aussteller zu tãuschen. Er wollte den Eindruck erwecken, der Brief sei nicht von ihm, dem San. Sdt. Schãr Friedrich, der den Ap- parat «Harah» bestellt hatte., sondern von einem andern Soldaten ge- schrieben worden. Dadurch unterscheidet sich der Brief von einer schrift- lichen Lüge., ~elche nicht über die Person des Schreibers, sondern bloss über andere Tatsachen tãuschen soll, und welche, wenn nicht der Fali