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75 No. 59 der Strafanstalt Liestal hestimmten Briefpapier geschriehen und weist einen Stempelaufdruck aufmit der Angahe: «Strafanstalt Liestal13. J uni 1947». Der Poststempel auf dem Umschlag dieses Briefes trãgt das Da- tum: «Liestal, 14. VI. 47- 9». Dieser Brief ist am 14. Juni 1947 beim Divisionsgericht 4 eingegangen. Auf Anfrage des Grossrichters des Di- visionsgerichtes 4 hat die Direktio:ri der Strafanstalt Liestal mit Schreihen vom 17. J uni 194 7 erklãrt, das s Schnetzer sein e l(assationserklãrung erst am 13. Juni 1947 nach seiner Einlieferung in die Strafanstalt eingereicht hat. Nach der Praxis des l(assationsgerichtes (Entscheidungen Ml(G 3, Nr. 79) ist für einen in Haft hefindlichen Verurteilten die Frist zur l(assationsanmeldung im Sinne von Art. 189, Ahs. 2 MStGO als ein- gehalten zu betrachten, wenn er die schriftliche l(assationsanmeldung binnen vierundzwanzig Stunden nach der mündlichen Erõffnung des Urteils dem Gefangenenwãrter ühergehen hat. Im vorliegenden Falle hat jedoch der Verurteilte seine l(assationsanmeldung erst am 13. Juni 1947 in der Strafanstalt abgegeben, wãhrend die vierundzwanzigstündige Frist von Art. 189, Abs. 2 MStOO schon am 12. Juni 1947 um 14.17 Uhr ah- gelaufen war. Es ist somit kiar, dass die Anmeldung der l(assationshe- schwerde durch den Verurteilten verspãtet erfolgt ist. Unter diesen Umstãnden durfte der Grossrichter- wie er es auch getan hat- davon absehen, im Sinne des Art. 189, Ahs. 3 MStGO dem V erurteilten eine Frist zur Begründung der l(assationsbeschwerde anzusetzen und eine V ernehmlassung des Auditors einzuholen. Auf die l(assationsbeschwerde des V erurteilten kann wegen Nicht- einhaltung der Frist des Art. 189, Abs. 2 MStGO nicht eingetreten werden. (4. September 1947, Schnetzer e. D. G. 4) 59. Des Deliktes des fremden Militardieristes (Art. 94 MStG) macht sich auch schuldig, wer auf Befehl einer fremden Macht eintritt (Erw. 1). - Der Tater bleibt straflos, wenn unverschuldeter Notstand (Art. 26, Abs. l MStG) vorli~gt (Erw. 2). En principe, se rend également coupable de service militaire étran- ger (art. 94 CPM) celui qui obéit à un ordre de marche émanant d'une armée étrangere, car il porte atteinte à la puissance défensive du pays autant que celui qui s'enrôle volontairement (cons. 1).- Toutefois, cet acte ne sera pas punissable si l'auteur s'est trouvé sans sa faute dans un état de nécessité au sens de l'art. 26, eh. l, alinéa premier CPM (cons. 2). Ricorre delitto di servizio straniero (art. 94 CPM) anche se l'arruola- mento e avvenuto per ordine della potenza straniera (cons. l). - Tut-
No. 59 76 tavia il colpevole puo andare impunito se, senza sua colpa, si e trovato in s ta to di necessità (art. 26 CPM) (cons. 2).
l. Nach Art. 94, Abs. l MStG macht sich der Schweizer strafbar, wenn er «ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militãrdienst ein- tritt». Dass der Tãter den Entschluss zum Eintritt aus eigenem Antrieb gefasst habe, gehõrt ni eh t zum obj ektiven Tatbestand. W er si eh auf Befehl zum fremden Militãrdienst stellt, tritt sogut in das fremde Heer e in wie einer, d er e s aus frei en Stücken tu t. E ine an dere Auslegung ist mit dem W ortlaut von Art. 94, Abs. l nicht vereinbar. Daran ãndert die Entstehungsgeschichte nichts. Mag man auch in den eidgenõssischen Rãten im wesentl~~hen an die Fãlle der Reislãuferei gedacht haben, so liegen doch keine Ausserungen vor, welche die Anwendung von Art. 94, Abs. l auf Fãlle der Befolgung võlkerrechtswidriger Aufgebote ausschlies- sen würden, und vor allem wãre ein dahin gehender Wille der gesetz- gebenden Behõrden im Gesetze nicht ausgedrückt. Der Schweizer, der einem fremden Befehle gehorcht, schwãcht die W ehrkraft seines Landes nicht minder als einer, der aus eigenem Antrieh in den fremden Militãr- dienst eintritt. Die Schwãchung d er W ehrkraft zu verhindern, ist aber der Zweck des Art. 94 (vgl. Randtitel zu Art. 94 ff.). Zu einer anderen Auslegung besteht umso weniger Anlass, als das Gesetz den Tãter nicht schutzlos lãsst, wenn er die Tat unter fremdem Einfluss begeht. So ver- . langt Art. 15, Ahs. l und 2 MStG, dass er die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt habe, womit alle jene Fãlle straflos bleiben, :wo der Schweizer mit Gewalt in das fremde Heer eingereiht wird. Art. 26 MStG sodann trãgt den Fãllen Rechnung, wo er sich zwar bewusst und gewollt einem fremden Stellungsbefehl unterzieht, in seinem Entschlusse aber dadurch beeinflusst wird, dass er durch seine Tat eine unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr von seinem Gute oder vom Gute eines an- deren abwenden will. Endlich kann in Fãllen, wo A1 1t. 26 MStG nicht zutrifft, dem fremden Stellungsbefehl zum mindesten in der W eis e Rech- nung getragen werden, dass die Strafmilderung nach Art. 45 MStG er- wogen wird (vgl. MI(G 3, Nr. 15).
2. Das Divisionsgericht stellt fest, dass der Beschw-erdeführer vo1 1 die W ahl gestellt wurde, entweder in die W ehrmacht einz~treten oder ins l(onzentrationslager gewiesen zu werden, und dass er dem Stellungs- befehl Folge leistete, um dieser Einweisung zu entgehen. Das Urteil beruht ferner auf der Annahme, dass tatsãchlich n ur durch Befolgung des Stellungsbefehls die lnternierung in einem l(onzentrationslager abge- wendet werden konnte, und dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden konnte, die N achteile einer solchen auf sich zu nehmen. D ami t aber ist ein Notstand im Sinne von Art. 26, Ziff. l, Abs. l MStG ange- nommen, und da der Beschwerdeführer diese Würdigung nicht anficht, geht es im l(assationsverfahren einzig um die von der V orinstanz be-