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No. 57
l(ommandostellen erlassenen Anordnung als s.olches schon bestand,
wurde den einzelnen Angehõrigen der Truppe durch !(arte mitgeteilt.
Aus den tatsãchlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zu
schliessen, dass dem Beschwerdeführer nur deswegen keine solchen l(ar-
ten übermittelt worden sind, weil die N achforschungen ergehen hatten,
das s er illegal na eh Deutschland ausgereist w ar. E s ist kiar, das s di e V er-
sendung eines Marschbefehls nach Deutschland, wo sich der Beschwerde-
führer bei keinem schweizerischen l(onsulat gemeldet hatte, nicht tun-
lich gewesen wãre und dass der V ersuch einer Zustellung an die letzte
bekannte Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz als zwecklos
hãtte erscheinen müssen. Der Beschwerdeführer, der ohne Rücksicht auf
seine dienstliche Stellung und auf die ihm bekannte V erpflichtung zur
Leistung von Aktivdienst illegal ins Ausland gezogen war, hatte dadurch
mit Wissen un d Willen, das h eis s t vorsãtzlich di e U rsache dafür gesetzt,
dass ihm die Marschhefehle für die Dienste, zu denen seine Truppe und
damit auch er aufgeboten war, nicht zugestellt werden konnten. Dass er
keine persõnlichen Marschbefehle erhalten hat, ist somit ausschliesslich
sein em eigenen V erhalten zuzuschreihen. U nter diesen U mstãnden kann
er sich nicht darauf berufen, dass ihm keine Marschhefehle zugesandt
worden seien, um damit geltend zu machen, dass kein «Áufgebot» im
Sinne von Art. 82, Ahs. l MStG vorgelegen habe, und dass er sich daher
auch nicht der Dienstversãumnis habe schuldig machen kõnnen, indem
,er zu diesen Diensten nicht eingerückt sei. Es entsprãche dem Sinn und
Zweck von Art. 82 MStG nicht, in einem solchen Falle das Vorliegen des
Tatbestandes der Dienstversãumnis zu verneinen. Angesichts des Sach-
verhaltes konnte die V orinstanz diesen Tathestand obj ektiv un d sub-
jektiv als erfüllt betrachten und den Beschwerdeführer in diesem Sinne
schuldig erkennen. Sie hat das Strafgesetz damit nicht verletzt.
(18. Juni 1947, Steinemann e. D. G. 6)
57.
Der Tater, welcher militarische Geheimnisse verrat (Art. 86 MStG)
aus Angst, die Stellung zu verlieren, kann sich nicht aufNotstand, Art. 26
MStG, berufen.
Celui qui a violé des secrets intéressant la défense nationale (art. 86
CPM) par crainte de perdre son emploi, ne saurait invoquer à sa décharge
un état de nécessité au sens de rart .. 26 CPM.
Colui che viola d ei segreti militari (art. 86 CPM) per timote di perdere
il suo impiego, non puo invocare lo stato di necessità nel senso dell'art. 26
CPM.