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71 No. 56 Die Vorinstanz verkennt, dass der BRB vom 3. August 1945 be- treffend die Aufhebung des Aktivdienstzustandes, wie sich schon aus der Überschrift unter Ziff. 111 ergibt, in den Art. 9-12 Bestimmungen für die am 21. August 1945 beginnende «Ühergangszeit» enthãlt, wãhrend welcher auch noch Aufgebote notwendig sind. W enn daher Art. 12 BRB, auf den sich das Divisionsgericht hauptsãchlich stützt, vorschreibt, dass die Strafschãrfungen für im Aktivdienst begangene V erhrechen und V ergehen nicht mehr Anwendung finden, so gilt das nur für Straftaten, die nach Beendigung des Aktivdienstzustandes, d. h. nach dem 20. Au- gust 1945 verübt werden (MI(G vom 6. Februar 1946 i. S. Buchmann). Der Angeklagte aber hat sich wãhrend des Aktivdienstes in der Zeit vom September 1939 bis Fehruar 1940 der Dienstverweigerung, eventuell der Dienstversãumnis schuldig gemacht, ·sodass Art. 81, Abs. 2, eventuell Art. 82, Abs. 3 MStG, wonach im Falle aktiven Dienstes auf Zuchthaus erkannt werden kann, auf ihn anwendbar sind. Da die Verfolgungsver- jãhrung gemãss Art. 51 MStG sich nach der Strafandrohung und nicht nach der in concreto auszufãllenden Strafe richtet, für das vorliegende Delikt also l O J ahre betrãgt, ist si e heute no eh ni eh t eingetreten. Die vorinstanzliche Freisprechung des Angeklagten wegen einge- . tretener Strafverfolgungsverjãhrung ist somit gesetzwidrig und muss kassiert werden. Da das Divisionsgericht den Fali materiell nicht beur- teilt hat und infolgedessen dem l(assationsgericht als Rechtsriigegericht di e für e ine eigene U rteilsfãllung notwendigen tatbestãndlichen Fest- stellungen fehlen, ist die Rückweisung der Akte~ an die V orinstanz un- umgãnglich. (18. Juni 1947, Auditor e. D. G. 6 i. S. Hãmig) 56. Dienstversaumnis (Art. 82 MStG): Ein Wehrmann, welcher einem Mannschaftsdepot zugeteilt ist, dessen Angehorige im Turnus zu hestimm- ten Dienstleistungen pro Jahr durch personlichen Marschbefehl aufge- hoten werden, macht- sich der Dienstversaumnis schuldig, wenn er sich schuldhaft ausserstand setzt, Marschbefehle zugestellt zu erhalten. lnsoumission (art. 82 CPM): Un militaire incorporé dans un dépôt (in casu: trp. trsp. auto) dont les hommes sont convoqués chaque année à accomplir des périodes de service déterminées par ordres de marche individuels, se rend coupable d 'insoumission s 'il se met intentionnelle- ment dans l'impossibilité de recevoir communication d'un tel ordre de mise sur pied. Omissione del servizio (art. 82 CPM): Un milite incorporato in un deposito di truppe i cui uomini vengono convocati per turno ogni anno,
No. 56 72 con ordini di marcia personali, a prestare determinati servizi, si rende colpevole di omissione del servizio se, per sua colpa, si mette in condizioni di no n poter ricevere l'ordine di marcia. Die l(assationsbeschwerde richtet sich sodann gegen die Schuldig- erklãrung des Beschwerdeführers wegen wiederholter Dienstversãumnis und wili darin eine Verletzung von Art. 82, Abs. l MStG erblicken. Sie macht geltend: W esentliche Voraussetzung für den objektiven Tatbe- stand sei, dass ein Aufgebot voi~liege. Da der Beschwerdeführer im Mannschaftsdepot der Mot. Trsp. Tr. eingeteilt sei, wãre für ihn nur ein persõnliches Aufgebot in Frage gekommen. Die Anklage stütze sich be- züglich der Dienstversãumnis auf die Zeugenaussage von Oberstlt. Leh- mann und behaupte, dass auf Grund dieser Aussage der Beweis für das V orliegen konkreter Marschbefehle erbracht sei. In Wirklichkeit ergebe sich aber aus diesen Aussagen gerade das Gegenteil. Die Auffassung des Divisionsgerichtes, es sei auf Grund der Erklãrungen von Oberstlt. Leh- mann als erstelit zu betrachten, dass konkrete Marschbefehle bestanden, sei somit wiliküi~lich. Das angefochtene Urteil sei daher in diesem Punkte aufzuheben. Der eingeklagte Tatbestand sei schon objektiv nicht erfülit, er sei aber auch in subjektiver Hinsicht nicht erwiesen. Mit diesen Einwendungen kann die l(assationsbeschwerde nicht durchdringen. Auf Grund der Zeugenaussagen von Oberstlt. Lehmann, Dienstchef in der Abteilung für lei eh te Truppen (act. 50), hat das Divi- sionsgericht folgendes festgestelit: Der Beschwerdeführer wãre als An- gehõriger des Mannschaftsdepots der Mot. Trsp. Tr. verpflichtet gewesen, in den J ahren 1942, 1943 und 1944 jãhrlich mindestens zweimal34 Tage, das heisst 68 Tage Aktivdienst zu leisten. Die Angehõrigen dieser Truppe wurden nach Bedarf von Fali zu Fali zur Dienstleistung herangezogen. Die Abteilung für leichte Truppen hat umfangreiche N achforschungen angestellt, um die Adresse des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen, damit sie ihm von dem Aufgebote l(enntnis geben kõnne. - Diese Feststellungen stehen mit den Aussagen von Oberstlt. Lehmann durchaus im Einklang und sind demnach nicht als wilikürlich zu be- zeichnen. Sie binden daher das l(assationsgericht. Ob man aus den Aus- sagen von Oberstlt. l_.~ehmann - wie es die V orinstanz getan hat - auch schliessen muss, dass konkrete Marschbefehle für den Beschwerdeführer hestanden haben, also ausgefertigt worden sind, mag dahingestellt blei- ben. Denn das kann rechtlich nicht ausschlaggebend sein. Wesentlich ist vielmehr, dass die zustãndigen l(ommandostellen angeordnet hatten, die Angehõrigen des Mannschaftsdepots der Mot. Trsp. Tr. seien ver- pflichtet, jecles J ahr mindestens zweimal 34 Tage Aktivdienst zu leisten. Damit waren grunclsãtzlich alle Angehõrigen dieser Truppe, und somit auch der Beschwerdeführer, zur I_.~eistung dieser Dienste verpflichtet. Das Aufgebot zu diesen Diensten, das auf Grund der von den zustãndigen