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MKGE 5 Nr. 50

MKGE 5 Nr. 50 — Bammert e. D. G. 7 A

Mkg · 1947-04-16 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 50 60 50. V erletzung militarischer Geheimnisse (Art. 86, Ziff. l M S t G) : V ersuch beginnt mit der Tiitigkeit, welche nach dem Plane des Taters den ent- scheidenden Schritt darstellt (suhjektive Theorie) (Erw. 2) .. - Abgren- zung von Gehilfenschaft und Mittaterschaft (Erw. 4). Violation de secrets intéressant la défense nationale (art. 86, eh. l CPM): La tentative commence par l'activité qui, dans le plan de l'auteur, constitue le pas décisif en vue de la réalisation future du crime (théorie subjective) (cons.. 2). - Distinction entre le complice et le coauteur (cons. 4) .. Violazione di segreti militari (art .. 86, cif. l CPM): 11 tentativo inco- mincia coll' attività che, nel piano dell'autore, rappresenta il passo decisivo per la consumazione del crimine (teoria soggettiva) (cons. 2).- Diffe- renza fra «complicità» e «correità» (cons. 4).

2. In zweiter Linie vertritt Bammert die Auffassung, die Miete eines W ochenendhãuschens zur Einrichtung eines geheimen Senders sei bloss straflose V orbereitungshandlung. D em ist nicht beizupflichten. W ohl wãre das V erbrechen, das der Beschwerdeführer mit der Sendestation begehen wollte, erst mit der Bekanntgabe von Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidi- gung geheim zu halten waren, vollendet worden, also mit dem Aussenden . d er geheimen N achrichten. Allein d er V ersuch fing nicht erst mit d er Sendetãtigkeit an. N ach der subjektiven Theorie, wie sie z. B. von Ger- mann (Das V erbrechen im neuen Strafrecht, S. 71 f.) gelehrt wird, und der sich in der neueren Rechtsprechung sowohl das Militãrkassations- gericht (MI(G 4, Nr. 127) als auch das Bundesgericht (BGE 71, IV, 211) angeschlossen haben, beginnt die Ausführung des V erbrechens oder V er- gehens (vgl. Art. 19, Abs. l MStG) nicht erst mit jener Handlung, die, wenn sie beendet wird, das vollendete Delikt ausmacht, sondern schon mit der Tãtigkeit, welche nach dem Plane des Tãters auf dem W ege zum Erfolg' den entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Dass diese suhjektive Betrachtungsweise gilt, ergibt sich aus der Regelung des untauglichen Versuchs (Art. 20 MStG). Eine Handlung, die objektiv zum Erfolg führen kõnnte, fehlt bei einem solchen V ersuche; der Tãter wird bestraft, weil seine Tãtigkeit nach seiner V or- stellung einen vérbrecherischen Erfolg haben soll. Den untauglichen V er- such seiner suhjektiven Merkmale wegen strafbar erklãren kanu aber vernünftigerweise n ur ein Gesetz, das heim V ersuch üherhaupt auf dem Boden der subjektiven Theorie steht. Damit wird der Anfang des V er- suchs in der Regel weiter zurück verlegt, als es der Fali wãre, wenn man ihn im Beginn der ersten tatbestandsmãssigen Handlung erblicken würde. Dieses Ergebnis deckt sich durchaus mit dem Bedürfnis, angesichts der

61 No. 51 Wichtigkeit des durch Art. 86 MStG geschützten Rechtsgutes den Be- griff des V ersuchs der V erletzung militãrischer Geheimnisse weit auszu- legen (vgl. MI(G 4, Nr. 2, 87). Im vorliegenden Falle liegt ein Versuch vor, weil die Miete eines geeigneten Hauses notwendige V orausse~~ung zur Einrichtung und zum Betriebe der Sendestation und damit zur Uber- mittlung der Geheimnisse war. Mit der Aufnahme der Verhandlungen zur Miete des Hauses in Uttwil tat der Beschwerdeführer den entschei- denden Schritt zur Ausführung des Verbrechens, zumal ihm ja, wie der im J ahre 1941 begangene V errat beweist, militãrische Geheimnisse, die er mit dem Sender hãtte bekanntgeben kõnnen, zugãnglich waren und e1· nach seiner geistigen Einstellung fãhig war, den gefassten Entschluss bei gleichbleibenden V erhãltnissen bis zu Ende zu verwir~lichen.

4. Elise Bammert vertritt den Standpunkt, die V erpackung des Photoapparates mit dem belichteten ~~lm sowie der Planpause und der Skizzen über Festungswerke und die Ubergabe dieser Sachen an einen Angestellten dés deutschen l(onsulates seien untergeordnete Hand- reichungen und seien daher nur als Gehülfenschaft, nicht als Mittãter- schaft bei V erletzung militãrischer Geheimnisse zu bestrafen. Allein die Aushãndigung der Sachen an den l(onsulatsangestellten, welcher als Agent des Deutschen Reiches zu betrachten war, stellte die entscheidende Handlung dar, durch die das V erbrechen des Art. 86, Ziff. l, Abs. 2 MStG ausgeführt wurde. Auch subjektiv handelte die Beschwerdeführerin nicht als untergeordnete Helferin. N a eh d er unbestrittenen un d verbindlichen Feststellung des Divisionsgerichts hatte sie sich schon von Anfang an zusammen mit ihrem Ehemanne gegenüber Strenkert bereit erklãrt, im deutschen N achrichtendienst mitzuarbeiten. Sie hat somit durch ihre Handlungen nicht bloss ihrem Ehemanne helfen, sondern sich selber als Agentin des deutschen Nachrichtendienstes betãtigen wollen. Sie ist mit Recht als Tãterin, nicht als blosse Gehülfin im Sinne des Art. 23 MStG verurteilt worden. (16. April 1947, Bammert e. D. G. 7 A) 51. Fremder Militãrdienst (J\'IStG Art. 94): Abgrenzung von Versuch und vollendetem Delikt (Fremdenlegion, deutsche W ehrmacht). Service militaire étranger (art. 94 CPM): Distinction entre la tenta- tive et le délit consommé (Légion étrangere, W ehrmacht allemande). Servizio straniero (art. 94 CPM): Distinzione fra «tentativo» e «delitto consumato» (Legione straniera, Wehrmacht germanica). Der l(assationsklãger erblickt eine Gesetzesverletzung in der vor-· instanzlichen Verurteilung wegen vollendeten Eintritts in fremden Mili- tãrdienst gemãss Art. 94 MStG. Er behauptet unter Hinweis aufMI(G4

No. 52 62 Nr. 4, sich nur eines unvollendeten Versuchs dieses Delikts im Sinne von Art. 19 MStG schuldig gemacht zu haben. Zu Unrecht. Im angerufenen Entscheide hat das l(assationsgericht allerdings die Auffassung vertreten, dass die blosse Anmeldung zum Dienste in der deutschen W ehrmacht in V erbindung mit schriftlichen Aufforderungen, sich zur Anlegung eines W ehrstammblattes zu melden und sich nachher zur Musterung zu stellen, die Zugehõrigkeit zum deut- schen H e er ni eh t zu begründen vermochte; vielmehr habe di e Anmeldung lediglich ein Stellungsverfahren erõffnet, dessen Abschluss mit der Mu- sterung erst den Entscheid über die Aufnahme in die W ehrmacht bringen sollte. Allein hier liegen die V erhãltnisse tatbestãiidlich anders. Der l(as- sationsklãger hat sich in París durch Unterzeichnung eines zweiseitigen V ertràges zur Dienstleistung wãhrend fünf J ahren in d er franzõsischen Fremdenlegion verpflichtet. Für einen vertraglichen V orbehalt etwa im Sinne der Abhãngigmachung der Aufnahme in die Legion von einem günstigen sanitarischen Untersuchungsergebnis in Afríka fehlt jeder N achweis. Der Vertrag ist daher mit der Unterzeichnung perfekt und Strub damit bedingungslos in die franzõsische Fremdenlegion aufge- nominen worden. Auch d er l(assationsklãger selber hat das V erhãltnis nicht anders verstanden. N ach seiner Darstellung wollte er auf der Fahrt nach Afrika ausreissen, um wieder frei zu werden, und als ihm dies nicht gelang, hat er sich zum gleichen Zwecke auf Anraten eines alten Legio- nãrs in Afrika an Lt. Zimmermann gewandt, der ihn in einem Zeugnis als untauglich für die Fremdenlegion erklãrte. Gestützt darauf ist er dann von der franzõsischen Militãrhehõrde von seiner vertraglichen Verpflich- tung befreit und aus der Legion wieder entlassen 'v-orden. Die vorinstanz- liche -Annahme des vollendeten Delikts im Sinne von Art. 94 MStG verletzt daher das Gesetz nicht. (16. Aprill947~ Strub e. D. G. 6) 52. Art. 14 MStG: Es steht im freien Ermessen des Divisionsgerichtes, ob es einen Jugendlichen bestrafen oder straflos lassen will; das Kassations .. gericht kann den Entscbeid nur auf Willkür prüfen. Art. 14 CP~I: Le tribunal de division aprécie lihrement s 'il y a li e u de punir ou d'exempter de toute peine un délinquant adolescent; l'instance de cassation ne peut revoir le jugement que sous l'angle de l"arbitraire. Art. 14 CPM: Sta nellibero apprezzamento del trihunale di divisione di decidere se un adolescente dehba essere condannato o mandato esente da pena. Il trihunale di cassazione puo esaminare un ricorso solo dai pro- filo dell'arbitrio.