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MKGE 5 Nr. 49

MKGE 5 Nr. 49

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 49 58 Omicidio colposo, art. 120 CPM (incidente della circolazione): con- cetto di «negligenza» (art. 15, cif. 3 CPM). Nach Art. 15~ -"-t\bs. 3 MStG liegt Fahrlãssigkeit vor, wenn de1· Tãter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht berücksichtigt hat. Pflichtwidrig ist die U nvon~ichtig­ keit~ wenn der Tãter die V oi~sicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umstãnden und nach seinen persõnlichen Verhãltnissen verpflichtet ist. Dabei ist dem fahrlãssigen Tãter die Voraussicht des Erfolges nicht nur zumutbar~ 'venn er sich der Gefahr bewusst ist, sondern auch, wenn ei~ sie bei pflichtgemãsser Vorsicht hãtte erkennen kõnnen. Sein Verhalten ist solchenfalls fehlerhaft, weil er seinen Willen zu wenig angestrengt hat, um die für den eingetretenen Erfolg kausale N achlãssigkeit zu vermeiden (vgl. MI(G i. S. l(arlen vom 5. Juni 1945) ... An einer richtigen und genügenden Uberlegung der Folgen seines Handelns hat es der Angeklagte fehlen lassen, sonst hãtte er sich der Unberechenharkeit des Verhaltens der auf der Strasse befindlichen l(in- der und damit der Mõglichkeit eines verkehrswidrigen Benehmens be- wusst werden müssen (vgl. Ml(G 3, N1~. 38). Seine Geschwindigkeit von mindestens 70 kmjh, wie sie die V orinstanz auf Grund des Be,veisver- fahrens für das l(assationsgericht verbindlich feststellt, war übersetzt. Selbst wenn er, wie er in der Beschwerde geltend macht, nur n1it 58 kmjh gefahren wãre, so hãtte er den Unfall nicht vermeiden kõnnen, indem nach der Feststellung des Experten nur eine Geschwindigkeit bis zu 51,5 kmjh ein rechtzeitiges Anhalten ermõglicht hãtte. Das mit,virkende V erhalten des l(indes vermag an dem- dem Angeklagten zuzurechnenden l(ausalverlauf deshalb nichts zu ãndern, weil es sich nicht um ein ung~­ wõhnliches Ereignis handelte~ mit dem l(pl. Bõckli bei der ihn1 zumut- baren V orsicht nicht hat rechnen konnen (vgl. Ml(G vorn 16. N ovember 1943 i. S. l(indhauser und Messmer). lm übrigen kann auf die zutreffende Würcligung der tatsãchlichen Verhãltnisse im angefochtenen Urteil ver- wiesen werden, die die Schlussfolgerung als begründet erscheinen lãsst, dass der l(assationsklãger bei Anwendung der Sorgfalt, zu der er nach de n U mstãnden un d na eh sein en persõnlichen V erhãltnissen verpflichtet und imstande war, die Gefahr einer l(ollision hãtte erkennen müssen und durch entsprechende Herahsetzung der übermãssigen Gesch,vindig- keit den Unfall hãtte vermeiden kõnnen. (15. Aprill947, Bockli e. D. G. 8) 49~ Anrechnung von Untersuchungshaft (Art. 50 MStG) findet nur statt fiir die vom Tater in einem und demselben Strafverfahren erlittene Unter- suchungshaft.

59 No. 49 lmputation de la détention préventive (art. 50 CPM): pour pouvoir être déduite de la peine privative de liberté, la détention préventive doit avoir été subie au cours d'un seul et même proces pénal. Computo del carcere preventivo (art. 50 CPM) : Viene dedotto so lo quando e stato subito in un solo e uguale procedintento penale. Der V erteidiger macht geltend, der Beschwerdeführer habe sich vom

21. Mai 1945 bis zum 16. September 1946 in Frankreich in UntersuM chungshaft befunden, und z'var wegen den gleichen Handlungen, die ihm im V erfahren vor Divisionsgericht zur Last gelegt w orden seien; di ese Untersuchungshaft hãtte ihm daher gemãss Art. 50 MStG vom DivisionsM gericht auf seine Strafe angerechnet, ode1~ sie hãtte zum mindesten bei d er Strafzumessung gemãss Art. 44 M S t G berücksichtigt werden sollen; da di e s ni eh t geschehen sei, verletze das angefochtene U rteil das StrafM gesetz (Art. 188, Abs. l, Ziff. l MStGO). Ferner beanstandet der VerM teidiger, dass die vom Beschwerdeführer in Frankreich erlittene UnterM suchungshaft im divisionsgerichtlichen Urteil überhaupt nicht erwãhnt sei; er beruft si eh deswegen auf deil l(assationsgrund von Art. 188, Abs. l, Ziff. 7 MStGO. Diese Einwendungen sind nicht stichhaltig. Im Sinne von Art. 50 MStG kann nur die in einem und demselben Strafverfahren vom Tãter erlittene U ntersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden (Entscheidungen Ml(G 4, Nr. 59). Diese Voraussetzung ist im vorM liegenden Falle nicht gegeben. In Frankreich ist der Beschwerdefiihrer 'vegen «collaboration avec l'ennemi» o d er wegen «intelligence avec l'en- nemi», also "\vegen Straftatbestãnden des franzõsischen Rechtes, in Haft gesetzt worden. V om Divisionsgericht ist er aber wegen Eintrittes in fremden Militãrdienst gemãss A1·t. 94, Abs. l MStG verurteilt worden. Es handelt sich somit um zwei ganz verschiedene Strafverfahren. Die Anrechnung der vom Beschwerdeführer in Frankreich erlittenen Haft auf die ihm vom Divisionsgericht auferlegte Strafe kain daher nicht in Betracht. Durch die Nichtanrechnung hat die V orinstanz somit das Strafgesetz nicht verletzt. - Auch hei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 44 MStG konnte die Haft, die der Beschwerdeführer in Frank- reich erlitten hatte, nicht berücksichtigt werden. Denn die Strafzun1es- sung hat nach dem V erschulden des Tãters zu erfolgen. Die Haft, die der Beschwerdeführer in Frankreich ausgestanden hat, hat mit der Frage seines V erschu1dens für die in der Schweiz zu beurteilende Straftat des Eintrittes in fremden Militãrdienst nichts zu tun. Auch in dieser Hinsicht verletzt somit das vorinstanzliche U rteil das Strafgesetz nicht. D er l(assa- tionsgrund von Art. 188, Abs. l, Ziff. l MStGO liegt deninach uicht vor. (15. Aprill947, Stehli e. D. G. 5)