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MKGE 5 Nr. 46

MKGE 5 Nr. 46 — Burkhardt e. D. G. 7 A

Mkg · 1947-02-18 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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No. 46

Beweisaufnahmen beschliessen kõnne. Das Ergebnis de1~ Beweisführung

in der Hauptverhandlung kann Anlass zu neuen Beweisantrãgen geben.

Dem 'vill dié genannte Bestimmung Rech_nung tragen. Deshalb ist nicht

einzusehen, warum ein solcher Antrag nicht auch erst in den Schluss-

vortrãgen sollte gestellt werden dürfen. Gerade diese Vortrãge (Anklage-

oder V erteidigungsrede) kõnnen ne ue Gesichtspunkte aufzeigen un d di e

Gegenpartei zu weiteren Beweisantrãgen bewegen oder das Gericht ver-

anlassen, die Beweisführung von Amtes wegen zu ergãnzen. Auch aus

Art. 188, Abs. 2 MStGO ergibt sich nicht, dass der Angeklagte nur un-

mittelbar nach V erlesung der Anklageschi~ift (Art. 142 MStGO) Be,veise

beantragen dürfte, und dass auf eine l(assationsbeschwerde, die wegen

Abweisung spãter gestellter Antrãge erhoben wird, nicht einzutreten sei.

(18. Februar 1947, Burkhardt e. D. G. 7 A)

46.

Strafzumessung (Art. 44 MStG): auch das reuelose, uneinsichtige Vet· ..

halten des Angeklagten vor Gericht kann straferhohend berücksichtigt

werden.

Fixation de la peine (art. 44 CPM): N'est pas arbitraire une peine

élevée prononcée contre un accusé dont l'attitude devant le tribunal dé-

note un e absence totale de repentir.,

Commisurazione della pena (art. 44 CPM): Non si commette arbitrio

irrogando una pena piu severa per il fatto che l'accusato ha tenuto al

dihattimento un contegno spiritualmente negativo, denotante mancanza

di qualsiasi pentimento.

Der l(assationsldãger ficht d~n Schuldspruch nicht an, sonde1·n

wendet sich bloss gegen das Mass der vom Divisionsgericht ausgespro-

chenen Strafe. Die Strafzumessung innerhalb des im Gesetz vorgesehenen

Rahmens aber war Sache des freien richterlichen Ermessens der V or-

instanz. Das verkennt der Verteidiger~ der mit seiner l(ritik an der vor-

instanzlichen Strafzumessung von der Annahme einer freien Überprü-

fungsbefugnis des I(assationsgerichts nach Art einer Appellationsinstanz

auszugehen scheint. Eine l(assation konnte nur in Frage kommen~ wenn

das Divisionsgericht die Strafe in offensichtlicher Missachtung der in

Art. 44 MStG für die Zumessung votgeschriebenen Grundsãtze, also

~rillkürlich, bestimmt hãtte. Hiefür fehlt jeder Nachweis. Die Vorinstanz

hat im Gegenteil die straferhõhenden und strafmindernden Umstãnde

eingehend gewürdigt und namentlich auch die Jugendlichkeit des Ange-

klagten und die Mõglichkeit einer nicht sorgfãltigen Erziehung durch

fremde Lente in Betracht gezogen. Gerade mit Rücksicht auf die Jugend-