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MKGE 5 Nr. 40

MKGE 5 Nr. 40 — Revisionsgesuch Flückiger e. D. G. 7 B

Mkg · 1946-10-08 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

49 No. 40 Hinsicht ist das l(assationsgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden~ sofern sie nicht als willkürlich erscheinen. Schon vor dem Divisionsgericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht~ er habe den Plan seinem BI~uder nicht freiwillig~ sondern gegen seinen Willen über- lassen; er habe si eh gegen das W egnehmen des Planes gewehrt; sein Bruder sei ihm aber überlegen gewesen; er habe versucht~ sein em Bruder den Plan wieder wegzunehmen~ er habe sich daun aber gesagt~ man kõnne mit dem Plan nicht viel anfangen~ da man ja nicht wisse~ wo der be- treffende Bunker stehe (Protokoll der Hauptverhandlung S. 5). Das Di- visionsgericht hat diese Darstellung geprüft~ aber nicht für glaubwürdig gehalten. E s hat in Erwãgung gezogen~ dass es die Pflicht des Angeklagten gewesen wãre~ mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Planes den V orfall unverzüglich zur Anzeige zu bringen~ wenn der Angeklagte durch Ge- walt oder Drohung ausserstand gesetzt worden wãre~ die W egnahme des Plans durch seinen Bruder zu verhindern. Ferner hat das Divisionsge- ~~icht in Rechnung gestellt~ dass der Angeklagte wie auch sein Bruder in hohem Masse daran interessiert waren~ so rasch als mõglich das deutsche Visum zu erhalten~ weshalb nicht anzunehmen sei~ der Angeklagte habe sich gegen eine Aushãndigung des ~lanes entschieden zur W ehr gesetzt. Das Divisionsgericht ist somit zur Uberzeugung gelangt~ der Angeklagte sei nicht unter einem wirklichen und ernstlichen Zwang gestanden~. als er seinem Bruder den Plan überliess. (3. September 1946, Hasler e. D. G. 6) 40. Revision auf Grund eines psychiatrischen Gutachtens, das Annahme <ler Unzurechnungsfãhigkeit oder verminderter Zurechnungsfiihigkeit ge- stattet (Erw. B).- Rückweisung an Vorinstanz zur Neuheurteilung, ohne · Bindung an das Gutachten (Art. 201, Abs. l und 203 MStGO) (Erw. C). Revision sur la base d"une expertise psychiatrique permettant d'en- visager l"'irresponsahilité ou la responsabilité restreinte du condamné (cons. B). - Renvoi, pour nouveau jugement, à la premiere instance qui ne sera pas liée par les conclusions du rapport d'expertise (art. 201, al. l et 203 PPM) (cons. C). Revisione chiesta sulla scorta di una perizia psichiatrica che ammette una irresponsabilità totale o una responsabilità scemata (cons. B). Rinvio alia prima istanza, la quale non sarà vincolata dalle conclu- sioni della perizia (art. 201, cif. l e 203 PP~) (cons. C). B. Das psychiatrische Gutachten des Direktors der kantonalen Heilanstalt Burghõlzli in Zürich~ Prof. Dr. M. Bleuler, vom 28. Juli 1943 kommt zum Schlusse~ dass Flückiger wegen schwerer Stõrung des Be- 4

No. 40 50 wusstseins zur Zeit seiner V erfehlungen vom September und Oktober 1942 nicht fãhig ge,vesen sei, das U nrecht di e ser T aten einzusehen. In diesem Gutachten (S. 31) ãussert sich der Experte ausserdem zur Frage, ob auch das Sittlichkeitsdelikt Flückigers vom 8. Nove1nber 1940 in einem Dãmmerzustand erfolgt sei. Er vertritt die Auffassung, diese Frage lasse sich «heute durchaus i1icht mehr kiar und sicher beantworten»; er fügt aber bei: «trotzdem ergeben sich auch für das V ergehen von 1940 Anhaltspunkte dafür, dass das Bewusstsein des Exploranden getrübt ge,vesen sein kõnnte», Ferner führt er aus: «Áus alledem ergibt sich, dass heute nicht mehr sicher zu entscheiden ist, ob die Tat von 1940 in einem normalen oder bewusstseinsgetrübten Geisteszustand begangen worden ist. Da das letztere für die Delikte von 1942 nachgewiesen ist, ist eine Bewusstseinstrü~~ng auch für das frühere V ergehen wahrscheinlich.» W enn diese Ausserungen auch recht unbestimmt klingen und nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung gestatten dürften, .dass der Gesuch- steller seine Straftat vom 8. N ovember 1940 in unzurechnungsfãhigein oder vermindert zurechnungsfãhigem Zustande im Sinne von Art. 10 oder 11 MStG begangen habe, so ist in diesem Gutachten doch ein ge- nügender Grund zu erblicken, um diese Frage einer Prüfung zu unter- ziehen. Auch erscheint es im1nerhin .als mõglich, dass diese Prüfung zu einer neuen Beurteilung der Schuldfrage zugunsten des Gesuchstellers Anlass geben kõnnte. Das Gutachten von Prof. Dr. Bleuler Inuss daher als für die V erteidigung erhebliches Beweismittel betrachtet werden. W as der V ertreter des Gesuchstellers mit Bezug auf die Frage der Zurechnungsfãhigkeit vorhringt, ist auch als neu zu erachten, da es dem Divisionsgericht und - wie angenommen werden darf - auch dem Gesuchsteller zur Zeit des V erfahrens vor Divisionsgericht nicht bekannt war un d ihn demnach kein V erschulden daran trifft, dass es nicht schon damals geltend gemacht worden ist. C. Da somit die Voraussetzungen von Art. 199, Abs. l MStGO als gegeben erscheinen, ist dem Revisionsbegehren zu entsprechen. Entgegen dem Antrage des V ertreters des Gesuchstellers kann aber das l(assations- gericht das U rteil des Divisionsgerichtes ni eh t aufheben, sondern ledig- lich die Akten mit dem Auftrage zu erneuter V erhandlung dem Divisions- gerichte überweisen (Art. 201, Abs. l, 213 MStGO). Das Divisionsgericht wird im neuen V erfahren an die vorliegende Expertise von Prof. D r. Bleuler ni eh t gebunden sein; e s wird, wenn e s dies als erforderlich erachtet, weitere psychiatrische Gutachten einholen kõnnen (Art. 95 ff. MStGO). Auf jeden Fali wird es Sache des Divisions- gerichtes selbst sein, im Rahmen des ihm zustehenden freien ·Ermessens im Sinne von Art. 158, Abs. l MStGO die Entscheidung iiber die Frage der Zurechnungsfãhigkeit des Gesuchstellers zu fãllen (Entscheidungen MI(G 4, N r. 70). (8. Oktober 1946, Revisionsgesuch Flückiger e. D. G. 7 B)