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No. 39
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Der Dienstversãumnis macht sich schuldig, wer ohne die Absicht,
sich der Stellungs- oder Dienstpflicht zu entziehen, einem Aufgebot nicht
gehorcht (Art. 82, Abs. l MStG). Der Beschwerdeführer sieht den Tat-
bestand dieses Verbrechens nicht als erfüllt an, weil er nicht aufge-
boten worden sei. Die Aufgebote lagen indessen darin, dass die zustãn-
dige Dienststelle anordnete, j e d er in d er Fk. l(p. 2 eingeteilte W ehr-
mann habe im Jahre 1942 einmal und im Jahre 1943 zweimal fü1· je
34 Tage mit einem Detachement der Einheit einzurücken. Unterblieben
sin d lediglich die õffentliche Bekanntmachung dieser Aufgebote un d die
Mitteilung an den Beschwerdeführer persõnlich durch Zustellung schrift-
licher Marschbefehle. W eder die eine noch die andere Art d er Bekannt-
gabe des Aufgebotes ist jedoch Tatbestandsmerkmal der Dienstver-
sãumnis (vgl. Urteile des MI(G i. S. Weniger vom 5. Februar 1946 und
Neininger vom 12. Juni 1946). Verlangt wird bloss, dass ein Aufgebot
vorliegt und der Aufgebotene ihm bewusst und gewollt nicht gehorcht.
Dabei genügt wie bei anderen strafbaren Handlungen der Eventualvor-
satz, welcher dann gegeben ist, wenn der Tãter für ernsthaft mõglich
hãlt, dass sich die objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklichen wer-
den, und er für den Fali, dass es geschehe, damit auch einverstanden ist,
d. h. diesen Erfolg billigt (BGE 69 IV 79; MI(G 4, N r. 138, 141, 165,
170). Diese subjektíven Voraussetzungen sind hier erfüllt.
(18. Juli 1946, Zuppinger e. D. G. 6)
39.
D er Tathestand von Art. 86, Ziff. l, Abs. 2 MStG kann ni eh t n ur durch
ein positives Handeln, sondern auch durch ein Dulden oder Unterlassen
begangen werden.
On peut commetre une infraction à l'art. 86, eh. l, al. 2 CPM non
seulement par des actes positifs, mais encore en tolérant les agissements
réprimés par cette disposition pénale ou en fautant par omission.
Si puo violare l'art. 86, cif. l, al. 2 CPM non solo con atti positivi, Ina
anche per tolleranza ód omissione.
Die Einwendung des V erteidigers, dem Beschwerdeführer falle kein
positives Handeln zur Last und er sei unter physischem und psychischem
Zwang gestanden, als ihm sein Bruder den Plan -w:eggenommen habe, ist
unhehelflich. Der Tatbestand von Art. 86, Ziff. l, Abs. 2 MStG, clen das
Divisionsgericht als erfüllt hetrachtet hat, kanu nicht nur durch ein
positives Handeln, sondern auch durch ein Dulden oder Unterlassen ver.:
wirklicht werden. Ob der Bruder einen Zwang auf den Beschwerdeführer
ausgeübt hat o d er ni eh t, ist eine Frage tatsãchlicher N a tur. In di e ser