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MKGE 5 Nr. 36

MKGE 5 Nr. 36

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 36

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«V orlebens» zu herücksichtigen, dagegen liegt di e Strafmilderung g e mas s

Art. 45 MStG im freien Ermessen des Gerichtes.

Fixation de la peine (art. 44 CPM): En appréciant les «antécédents»

d'un délinquant ayant quitté illégalement le pays, on doit également

tenir compte de sa conduite à l'étranger. En revanche, le juge apprécie

lihrement si dans le cadre de l'art. 45 CPM il y a lieu d'atténuer la peine

ou non.

Commisurazione della pena (art. 44 CPM): Anche la condotta tenuta

all'estero <la una persona che ha abbandonato illegalmente il paese deve

essere tenuta in considerazione nella valutazione della «vita anteriore». -

Per contro, l'attenuazione della pena secondo art. 45 CPM entra nel Iihero

apprezzamento del· giudice.

Die Zumessung der Strafe stand innerhalb des gesetzlichen Rah-

mens im freien Ermessen des Divisionsgerichtes. Es hatte sich aber dabei

an die in Art. 44 MStG aufgestellten Grundsãtze zu halten. Danach sind

bei der Würdigung des Verschuldens des Tãters seine Beweggründe, sein

V orlehen, seine persõnlichen V erhãltnisse und seine militãrische Führung

zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Falle hat die V orinstanz bei der Strafzumessung

im Sinne von Art. 44 MStG das Gestãndnis des Angeklagten, das Fehlen

von V orstrafen, seine ungenügende Erziehung und die l\fotive seines

Handelns strafmildernd gewürdigt. Sodann hat es ausdrücklich (Urteil

S. lO) erklãrt, die Tatsache, dass er sich im fremden l(riegsdienste offen-

bar gut gehalten habe, kõnne anerkannt werden, sie dürfe jedoch nicht

als «Strafmilderungsgrund» in Betracht gezogen werden; ferner sei sein

gu tes V erhalten seit seiner Rückkehr in die Schweiz von zu kurzer

Dauer, um «in massgebender Weise strafmildernd zu wirken». Anderer-

seits hat die Vorinstanz strafschãrfend nicht nur das Zusammentreffen

mehrerer strafbarer Handlungen gemãss Art. 49 MStG, sondern auch

den schlechten I_Jeumund des Angeklagten zur Zeit seiner Ausreise aus

der Schweiz berücksichtigt. Dies ist angesichts des Polizeirapportes

(act. 15/9) und des Berichtes des Amtsvormundes (act. 9), auf den nicht

abzustellen kein Anlass bestehen konnte, nicht zu beanstanden. Dagegen

entspricht es dem Sinne von Art. 44 MStG nicht, das allgemeine V er-

halten des Angeklagten seit seiner Ausreise aus der Schweiz, das, wie das

Divisionsgericht angenommen hat, einwandfrei war, nicht strafmindernd

in Rechnung zu stellen. E s mag dahingestellt bleiben, ob sein V erhalten

im fre1nden l(riegsdienste als unter den Begriff der «militãrischen Füh-

rung» im Sinne des Art. 44 MStG fallend zu betrachten wãre. Denn auf

jeden Fali gehõren die J ahre seit seiner Ausreise aus der Schweiz zu

seine1n «V orleben» un d dieses darf, au eh wenn es si eh im Ausland un d

in einer fremden Armee abgespielt hat, bei der Strafzumessung nicht