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«V orlebens» zu herücksichtigen, dagegen liegt di e Strafmilderung g e mas s
Art. 45 MStG im freien Ermessen des Gerichtes.
Fixation de la peine (art. 44 CPM): En appréciant les «antécédents»
d'un délinquant ayant quitté illégalement le pays, on doit également
tenir compte de sa conduite à l'étranger. En revanche, le juge apprécie
lihrement si dans le cadre de l'art. 45 CPM il y a lieu d'atténuer la peine
ou non.
Commisurazione della pena (art. 44 CPM): Anche la condotta tenuta
all'estero <la una persona che ha abbandonato illegalmente il paese deve
essere tenuta in considerazione nella valutazione della «vita anteriore». -
Per contro, l'attenuazione della pena secondo art. 45 CPM entra nel Iihero
apprezzamento del· giudice.
Die Zumessung der Strafe stand innerhalb des gesetzlichen Rah-
mens im freien Ermessen des Divisionsgerichtes. Es hatte sich aber dabei
an die in Art. 44 MStG aufgestellten Grundsãtze zu halten. Danach sind
bei der Würdigung des Verschuldens des Tãters seine Beweggründe, sein
V orlehen, seine persõnlichen V erhãltnisse und seine militãrische Führung
zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Falle hat die V orinstanz bei der Strafzumessung
im Sinne von Art. 44 MStG das Gestãndnis des Angeklagten, das Fehlen
von V orstrafen, seine ungenügende Erziehung und die l\fotive seines
Handelns strafmildernd gewürdigt. Sodann hat es ausdrücklich (Urteil
S. lO) erklãrt, die Tatsache, dass er sich im fremden l(riegsdienste offen-
bar gut gehalten habe, kõnne anerkannt werden, sie dürfe jedoch nicht
als «Strafmilderungsgrund» in Betracht gezogen werden; ferner sei sein
gu tes V erhalten seit seiner Rückkehr in die Schweiz von zu kurzer
Dauer, um «in massgebender Weise strafmildernd zu wirken». Anderer-
seits hat die Vorinstanz strafschãrfend nicht nur das Zusammentreffen
mehrerer strafbarer Handlungen gemãss Art. 49 MStG, sondern auch
den schlechten I_Jeumund des Angeklagten zur Zeit seiner Ausreise aus
der Schweiz berücksichtigt. Dies ist angesichts des Polizeirapportes
(act. 15/9) und des Berichtes des Amtsvormundes (act. 9), auf den nicht
abzustellen kein Anlass bestehen konnte, nicht zu beanstanden. Dagegen
entspricht es dem Sinne von Art. 44 MStG nicht, das allgemeine V er-
halten des Angeklagten seit seiner Ausreise aus der Schweiz, das, wie das
Divisionsgericht angenommen hat, einwandfrei war, nicht strafmindernd
in Rechnung zu stellen. E s mag dahingestellt bleiben, ob sein V erhalten
im fre1nden l(riegsdienste als unter den Begriff der «militãrischen Füh-
rung» im Sinne des Art. 44 MStG fallend zu betrachten wãre. Denn auf
jeden Fali gehõren die J ahre seit seiner Ausreise aus der Schweiz zu
seine1n «V orleben» un d dieses darf, au eh wenn es si eh im Ausland un d
in einer fremden Armee abgespielt hat, bei der Strafzumessung nicht