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No. 35, 36
35.
Begriff der beischlafsahnlichen Handlung (Art.l56, Ziff.l MStG); bei
der Tatbestandswürdigung ist Zurückhaltung am Platze.
Notion de l'acte analogue (art. 156, eh. l CPM): 11 convient d'ap-
précier avec prudence et modération les éléments constitutifs de cette
infraction.
Atti di libidine su fanciulli (art. 156, eif. l CPM): Interpretazione
delle parole «altro atto simile» (cif. l). L'apprezzamento dei fatti deve
informarsi a riserva e prudenza.
Ferner macht der V erteidiger geltend, wenn auf den vom Divisions-
gei~icht als bewiesen erachteten Sachverhalt abgestellt werde, so liege
der l(assationsgrund von Art. 188, Abs. l, Ziff. l MStGO deswegen vor,
weil das angefochtene U rteil zu U nrecht di e Ziff. l statt di e Ziff. 2 von
Art. 156 MStG zur Anwendung gebracht habe.
Diese Anfechtung erweist sich als stichhaltig. Das Divisionsgericht
hat die Tat des Angeklagten als beischlafsãhnliche Handlung im Sinne
von Art. 156, Ziff. l MStG gewertet. Die tatsãchlichen Feststellungen,
die dem angefochtenen Urteile zu Grunde liegen, kõnnen aber nicht als
genügend betrachtet werden, um die Auffassung zu stützen, dass der
Tatbestand der beischlafsãhnlichen Handlung gemãss Art. 156, Ziff. l
MStG erfüllt sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Handlung als
beischlafsãhnlich zu erachten sei, ist entgegen der Auffassung des Di-
visionsgerichtes Zurückhaltung am Platze (BGE 70, IV, Nr. 41, 71, IV,
Nr. 43). Die neuere Praxis hat von Beischlafsãhnlichkeit gesprochen
namentlich in Fãllen, wo der Tãter sein mãnnliches Glied mit der Scheide
eines Mãdchens in Berührung hringt, ohne in die Scheide einzudringen,
oder wenn er zum mindesten in der Richtung auf die Scheide sein Glied
zwischen die Oberschenkel des Mãdchens stõsst. In casu liegt kein solcher
Fali vor. Das Divisionsgericht hat nur festgestellt, dass der Beschwerde-
führer sich mit entblõsstem Gliede auf das Mãdchen gelegt hat, dem er
zuvor die Hosen heruntergestreift hatte, und dass er hin und her
«ranggte», also gewisse Bewegungen machte. Damit kann aber eine
«heischlafsãhnliche» Handlung noch nicht als erstellt gelten. Die vor-
instanzlichen Feststellungen genügen nur, um den Tatbestand der Vor-
nahme «einer anderen unzüchtigen Handlung» im Sinne von Art. 156.,
Ziff. 2 MStG als erfüllt zu erachten.
(11. Juni 1946? Scheuchzer e. D. G. 8)
36.
Strafzumessung (Art .. 44 MStG): Auch das Verhalten des illegal Aus ..
gereisten im Auslande ist unter dem Gesichtspunkt der Würdigung des