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MKGE 5 Nr. 30

MKGE 5 Nr. 30

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39 No. 30 derungen der Angehõrigen der Getõteten hatte es nicht zu entscheiden. Daher stellte sich ihm nur die Frage, ob Lt. Sch. sich fahrlãssig verhalten habe. Indem es dies mangels Beweises verneinte, sprach es kein Schuld- urteil gegenüber Marie Luise Ramm aus. Ihren Angehõrigen stand es frei, Schadenersatz und Genugtuung gegen Lt. Schw. vor dem Zivilrichter einzuklagen und ihren Standpunkt dort zu vertreten. Im Strafverfahren vor dem Divisionsgericht hatten sie keine Parteirechte auszuüben. Daher ist es folgerichtig, dass ihnen das Gesetz auch nicht das Recht gibt, die Revision des Strafurteils zu verlangen. Im Falle der Freisprechung, wie er hier vorliegt, steht dieses Recht nur dem Auditor zu (Art. 199, Abs. 2 MStGO). (14,. Mai 1946, Revisionsgesuch Ramm i. S. Sch. e. D. G. 5 A) 30. lst die Gemütshewegung nor der letzte Anstoss zur Ausführung des zum voraus gefassten Totungsplanes, also nicht die einzige Ursache, so trifft das Privileg von Art. 117 MStG (Totschlag) nicht zu (Erw. l). - Auch hei vorsatzlicher Totung (Art. 115 MStG) ist Art. 45 MStG (Straf- milderungsgründe) anwendbar (Erw. 2). L'art. 117 CPM (meurtre par passion) n'est pas applicable, lorsque l'émotion n'a pas été la seule cause de l'homicide, mais simplement la derniere impulsion conduisant à l'exécution d'un plan meurtrier arrêté d'avance (cons. l). - L'art. 45 -cPM (circonstances atténuantes) s'ap- plique aussi en cas de meurtre au sens de l'art. 115 CPM (cons. 2). · L'art. 117 CPM (omici.dio passionale) non torna applicabile se la vio- lenta commozione e stata non la causa unica dell'omicidio, ma solamente l'ultimo impulso che ha condotto l'autore all'esecuzione d'un piano omi- cida precedent-:mente già deciso (cons. l). - An eh e in caso d'omicidio intenzionale (art. 115 CPM) l'art. 45 CPM (attenuazione della pena) e applicabile (cons. 2).

l. Totschlag ist ein privilegierter Fali der mit Wissen und Willen ausgeführten Tõtung eines Menschen. Er liegt dann vor, wenn der Tãter «in einer nach den Umstãnden entschuldbaren heftigen Gemütsbewe- gung» handelt. W er so tõtet, tu t es zwar bewusst un d gewollt, aber ohne U eberlegung, lãsst sich ausschliesslich von einer heftigen Gemütsbewe- gung hinreissen. Eine Gemütsbewegung bejaht nun die Vorinstànz, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe aus Jãhzorn gehandelt. Im Zusam- menhang mit der Erõrterung der Frage des Mordes stellt sie aber auch fest, dass der Beschwerdeführer aus Überlegung gehandelt hat. Diese Feststellung ist nicht willkürlich, hat doch der Besch,verdeführer in der .__

No. 30 40 Abhõrung vom 3. Oktober 1945 vor der Heerespolizei erklãrt., er habe sich schon am 26. September 1945 vorgenommen., l(atharina Christen und sich selber zu erschiessen, wenn sie nichts mehr von ihm wissen wolle. D er U 1nstand, das s er die W affe na eh der Tõtung d er Geliebten sofort auf sich selber richtete., spricht für die Richtigkeit dieser Aussage., denn der Selbstmordversuch macht es wahrscheinlich., dass der Beschwerdeführer auf diesen Ausga~g innerlich vorbereitet war., wie denn auch die Vorin- stanz aus seinen Ausserungen vom 27 ., 28. und 29. September schliesst, dass er schon damals mit einer Ahsage seiner Geliebten rechnete., und seinen Gang hinter l(atharina Christen in das obere Stockwerk dahin auslegt, dass er den Tõtungsvorsatz in diesem Augenblick schon gehabt habe. Nahm sich aber der Beschwerdeführer die Tat hereits vier Tage zum voraus vor und trug er diesen Gedanken., wie er ebenfalls zugegeben hat, bis zur Ausführung mit sich herum, so erscheint der Jahzorn., den die V orinstanz annimmt., n ur als Mitursache, 'velche den letzten Anstoss zur Verwirklichung des gefassten Entschlusses gab. Eine solche Gemütsbe- "',.egung, die ni eh t die einzi~e U rsache der T at ist., sondern bloss einen Vorgang bildet, der die mit Uberlegung beschlossene Tat schliesslich aus- lõst, genügt nicht, um den Tãter nach Art. 117 MStG zu p1·ivilegieren. Denn "\Ver unter solchen U mstãnden tõtet, hat Zeit., d en Tõtungswillen zu bekãmpfen und der Gefahr einer Gemütsbewegung aus dem W ege zu gehen. Der Beschwerdeführer hat statt dessen die Gelegenheit zur Tat gesucht. Die V orinstanz bezeichnet seine Gemütsbewegung mit Recht als ni eh t entschuldbar. Er hat si eh d er vorsãtzlichen Tõtung schuldig ge- macht.

2. Nicht richtig ist die Auffassung der V orinstanz, dass in Fãllen vor- sãtzlicher Tõtung Art. 45 MStG logischerweis~ nicht angewendet werden kõnne. Wenn die «entschuldbare heftige Gemütsbewegung» als Ursache der Tõtung fehlt, schliesst das nicht aus, dass der Tãter heispielsweise aus achtungswerten Beweggründen oder in schwerer Bedrãngnis gehandelt habe oder. dass seit der Tat verhãltnismãssig lange Zeit verstrichen sei, wãhrend der sich der Tãter wohl verhalten hat. Im vorliegenden Falle ist jedoch kein Grund zur Strafmilderung vorhanden. Der Beschwerdeführer meint, l(atharina ChTisten habe ihn durch ihr V erhalten ernstlich in V ersuchung geführt. Allein es kann keine Rede davon sein, dass das Mãdchen ein irgendwie zur Tõtung heraus- forderndes V erhalten an den Tag gelegt habe. l(atharina Christen hat di e T at im Gegenteil zu vermeiden versu eh t; sie fürchtete d en Beschwer- deführer und war bestrebt., das V erhãltnis mit aller V orsicht zu lõsen, um eine Affekthandlung zu vermeiden. Si e w ar berechtigt, j a sittlich ver- pflichtet, die Eingehung einer Ehe, die ihr nicht zusagte., abzulehnen. Sie tat dies so schonend als mõglich. Daher geht auch die Auffassung fehl, der Zorn und der grosse Schmerz des Besch,verdeführers seien durch eine «ungerechte Reizung oder J(rãnkung» im Sinne des Art. 45, Abs. 6 MStG