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MKGE 5 Nr. 29

MKGE 5 Nr. 29 — Siegenthaler e. D. G. 3 A

Mkg · 1946-05-14 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 29

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dung mit der Tatsache, dass das Divisionsgericht den Art. 10 oder 11

MStG nicht angewendet hat, de1~ Schluss gezogen werden, dass es keine

Zweifel an der Zurechnungsfãhigkeit des Angeklagten hatte. Es mochte

zu solchen Zweifeln angesichts des ganzen Verhaltens des Angeklagten

bei der Begehung seiner Straftaten, sowie in der Voruntersuchung,und

in der Hauptverhandlung auch kein genügender Anlass bestehen. W as

der Angeklagte zur Begründung des von ihm behaupteten Mangels an

Zurechnungsfãhigkeit vorbrachte, war durch kein Beweismittel belegt.

Eine Beweisergãnzung hinsichtlich de1· erblichen Belastung des Ange-

klagten wurde weder von ihm noch vou seinem V erteidiger verlangt,

abgesehen von dem wahrscheinlich darauf hinzielenden Antrage, die

M utter des Angeklagten als Zeugin einzuvernehmen (Protokoll d er Haupt~

verhandlung S. 683). lm Laufe der Hauptverhandlung (Protokoll S. 691)

hat jedoch der V erteidiger auf deren Einvernahme wieder verzichtet.

lhre frühere Zeugenaussage wurde aber vom Grossrichter verlesen. So

1nusste es nicht als erforderlich erscheinen, nach dieser Richtung 'veitere

Beweismassnahmen anzuordnen.

Es ergibt sich demnach, dass das Divisionsgericht von der Einholung

einer psychiatrischen Expertise über den Angeklagten absehen konnte,

ohne dass daraus ein l(assationsgrund im Sinne von Art. 188., Abs. l,

Ziffo 6 MStGO ahgeleitet werden kann. Zu beanstanden ist jedoch, dass

das angefochtene U rteil d en Antrag d er V erteidigung auf Einholung

eines psychiatrischen Gutachtens, sowie die Ablehnung dieses Antrages

überhaupt nicht erwãhnt, und dass es auch keine Ausführungen über die

FI~age der Zurechnungsfãhigkeit des Angeklagten enthãlt.

(14. Mai 1946, Siegenthaler e. D. G. 3 A)

29.

Der Da1nnifikat hat im Strafverfahren keine Parteirechte und kann

daher hinsichtlich des Strafpunktes aucb nicht die Revision verlangen;

dies kann gemass Art. 199, Ahs. 2 MStGO nur der Auditor.

Dans une procédure pénale le lésé n'a pas qualité de partie. Est des

lors irrecevable une demande de revision du jugement pénal pr~sentée par

lui; se ul r auditeur est en droit de le faire dans le cadre de l" al. 2 de

l'art. 199 PPM.

In un procedimento penale, la parte lesa non ha i diritti delle parti

vere e proprie: non puo quindi chiedere la revisione di una sentenza pe-

nale. AU' occorrenza potrà provvedere l'uditore, valendosi della facoltà

conferitagli dall'art. 199, al. 2 PPM.

Das Divisionsgericht 5 A hatte am 24. Juli 1935 nur zu beurteilen,

ob Lt. Sch. zu bestrafen sei. Über Schadenersatz- und Genugtuungsfor-