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No. 28
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Divisionsgericht kein
psychiatrisches Gutachten über ihn eingeholt hat. Auch der V erteidiger
· ficht das vorinstanzliche U rteil aus de m gleichen Grunde an; er will in
der Unterlassung einer solchen Begutachtung ei.ne unzulãssige Beschrãn-
kung der V erteidigung im Sinne des l(assationsgrundes von Art. 188,
Abs. l, Ziff. 6 MStGO erblicken.
Zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Divisionsgericht hat der
V erteidiger im Sinne von Art. 142 MStGO den Antrag auf Einholung
· einer solchen Expertise gestellt (Protokoll S. 683). lm Laufe der Haupt-
verhandhing haben cler An'geklagte und sein V erteidiger diesen Antrag
wiederholt (Protokoll S. 690 und S. 694). Die V oraussetzung von Art. 188,
Abs. 2 MStGO liegt vor, und es ist daher auf diesen Punkt der l(assa-
tionsbeschwerde einzutreten.
Wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung (S. 684 und
S. 694) ergibt, hat das Divisionsgericht zu Beginn der Hauptverhand-
lung den ersten und am Schlusse des Beweisverfahrens den erneuten
Antrag auf Anordnung einer psychiatrischen Expertise abgelehnt. Im
lJrteil des Divisionsgerichtes sind der Antrag auf Einholung einer psy-
chiatrischen Expertise und seine Ablehnung nicht erwãhnt; das ·Urteil
enthãlt auch keine Ausführungen üher die Frage der Zurechnungsfãhig-
keit des Angeklagten.
Nach Art. 95 MStGO ist ein Sachverstãndiger zu befragen, wenn
clies in1 Interesse d er U ntersuchung als erforderlich e1·scheint. E s steht
jedoch dem Angeklagte~ kein Parteirecht zu, die Einholung eines Gut-
achtens zu verlangen. Ubrigens ist es, auch wenn zur Abklãrung des
Grades der Zurechnungsfãhigkeit eines Angeklagten ein Sachverstãn-
diger beigezogen 'vird, Sa eh e des Gerichtes un d ni eh t des Sachverstãn-
digen, die Entscheidung über die Frage der Zurechnungsfãhigkeit zu
fãllen (Entscheidungen Ml(G 4, N r. 70, N r. 71). -
Das Gericht hat
einen Sachverstãndigen beizuziehen, wenn es Zweifel hinsichtlich des
Grades der Zurechnungsfãhigkeit eines Angeklagten hat (vergl. Hafter:
Lehrbuch des schweizerischen Straf1·echts,. Allgemeiner Teil, S. 103, 167;
Logoz: Commentaire du CPS, art. 13, note 1). Wenn jedoch das zur Ver-
fügung stehende Beweismate1·ial, das gesamte V erhalten des Angeklagten
und der persõnliche Eindruck, den er an der Hauptverhandlung er,veckt,
beim Gericht keinen Zweifel über dessen Zurechnungsfãhigkeit aufkom-
Inen lassen und das Gericht im Sinne von Art. 158, Abs. l MStGO zur
Überzeugung gelangt, dass er voll zurechnungsfãhig sei, so kann es auf
die Einholung einer psychiatrischen Expertise verzichten und auch einen
darauf gerichteten Antrag des Angeklagten oder seines V erteidigers ab-
lehnen, ohne die V erteidigung in einem für die Entscheidung wesent-
lichen Punkte unzulãssig zu beschrãnken.
Im vorliegenden Falle muss aus der zweimaligen Ablehnung des
Antrages auf Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens in V erbin-