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MKGE 5 Nr. 28

MKGE 5 Nr. 28

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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No. 28

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Divisionsgericht kein

psychiatrisches Gutachten über ihn eingeholt hat. Auch der V erteidiger

· ficht das vorinstanzliche U rteil aus de m gleichen Grunde an; er will in

der Unterlassung einer solchen Begutachtung ei.ne unzulãssige Beschrãn-

kung der V erteidigung im Sinne des l(assationsgrundes von Art. 188,

Abs. l, Ziff. 6 MStGO erblicken.

Zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Divisionsgericht hat der

V erteidiger im Sinne von Art. 142 MStGO den Antrag auf Einholung

· einer solchen Expertise gestellt (Protokoll S. 683). lm Laufe der Haupt-

verhandhing haben cler An'geklagte und sein V erteidiger diesen Antrag

wiederholt (Protokoll S. 690 und S. 694). Die V oraussetzung von Art. 188,

Abs. 2 MStGO liegt vor, und es ist daher auf diesen Punkt der l(assa-

tionsbeschwerde einzutreten.

Wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung (S. 684 und

S. 694) ergibt, hat das Divisionsgericht zu Beginn der Hauptverhand-

lung den ersten und am Schlusse des Beweisverfahrens den erneuten

Antrag auf Anordnung einer psychiatrischen Expertise abgelehnt. Im

lJrteil des Divisionsgerichtes sind der Antrag auf Einholung einer psy-

chiatrischen Expertise und seine Ablehnung nicht erwãhnt; das ·Urteil

enthãlt auch keine Ausführungen üher die Frage der Zurechnungsfãhig-

keit des Angeklagten.

Nach Art. 95 MStGO ist ein Sachverstãndiger zu befragen, wenn

clies in1 Interesse d er U ntersuchung als erforderlich e1·scheint. E s steht

jedoch dem Angeklagte~ kein Parteirecht zu, die Einholung eines Gut-

achtens zu verlangen. Ubrigens ist es, auch wenn zur Abklãrung des

Grades der Zurechnungsfãhigkeit eines Angeklagten ein Sachverstãn-

diger beigezogen 'vird, Sa eh e des Gerichtes un d ni eh t des Sachverstãn-

digen, die Entscheidung über die Frage der Zurechnungsfãhigkeit zu

fãllen (Entscheidungen Ml(G 4, N r. 70, N r. 71). -

Das Gericht hat

einen Sachverstãndigen beizuziehen, wenn es Zweifel hinsichtlich des

Grades der Zurechnungsfãhigkeit eines Angeklagten hat (vergl. Hafter:

Lehrbuch des schweizerischen Straf1·echts,. Allgemeiner Teil, S. 103, 167;

Logoz: Commentaire du CPS, art. 13, note 1). Wenn jedoch das zur Ver-

fügung stehende Beweismate1·ial, das gesamte V erhalten des Angeklagten

und der persõnliche Eindruck, den er an der Hauptverhandlung er,veckt,

beim Gericht keinen Zweifel über dessen Zurechnungsfãhigkeit aufkom-

Inen lassen und das Gericht im Sinne von Art. 158, Abs. l MStGO zur

Überzeugung gelangt, dass er voll zurechnungsfãhig sei, so kann es auf

die Einholung einer psychiatrischen Expertise verzichten und auch einen

darauf gerichteten Antrag des Angeklagten oder seines V erteidigers ab-

lehnen, ohne die V erteidigung in einem für die Entscheidung wesent-

lichen Punkte unzulãssig zu beschrãnken.

Im vorliegenden Falle muss aus der zweimaligen Ablehnung des

Antrages auf Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens in V erbin-